Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 1.1) niedriger als der Versicherungswert (9.1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach A 14.1 und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach A 17.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 13 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein.
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der Gleitenden Neuwertversicherung (§ 10 Nr. 1a) ohne Vereinba- rung eines Unterversicherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwert- versicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert (§ 10 Nr. 1 b – Nr. 1 d) niedriger als der Versicherungswert der versicher- ten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 bis Nr. 3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi- cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschä- digung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (§ 7 und § 8) und versicherten Mietausfalles bzw. Mietwerts (§ 9).
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der Gleitenden Neuwertversicherung (siehe Ziffer 10.1 a) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert (siehe Ziffer 10.1 b - Ziffer 10.1 c) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß Ziffer 14.1 bis Ziffer 14.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbe- trag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versi- cherungswert. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 7 und 8) und versicherten Mietausfalles bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 9).
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. 12.5.1 Soweit vereinbart, verzichten wir abweichend von § 75 Versi- cherungsvertragsgesetz auf einen Abzug wegen Unterversicherung, sofern kein weiterer Hausrat-Versicherungsvertrag für denselben Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht besteht.
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegte Quadratmeter- zahl gemäß Nr. 9 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 1) niedriger als die tatsächlichen Verhältnisse (Unterversicherung), so wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von zugrunde gelegter Quadratmeterzahl zur tatsächlichen Quadratmeterzahl nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbe- trag multipliziert mit der zugrunde gelegten Quadratmeterzahl divi- diert durch die tatsächliche Quadratmeterzahl.
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. 12.5.1 Sofern vereinbart, verzichten wir abweichend von § 75 Versi- cherungsvertragsgesetz auf einen Abzug wegen Unterversicherung, sofern kein weiterer Hausrat-Versicherungsvertrag für denselben Versicherungsort ohne Unterversicherungsverzicht besteht. Im Wohn- flächenmodell ist weitere Voraussetzung für einen Unterversiche- rungsverzicht, dass die von Ihnen im Antrag oder zu einem späteren Zeitpunkt angegebene Wohnfläche in Quadratmetern den tatsächli- chen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls entspricht. Die Wohnfläche ist die Gesamtgrundfläche aller Räume des Hauses und der zu Wohnzwecken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche zählen auch Arbeitszimmer (auch sogenannte häusliche Arbeitszim- mer) sowie beruflich oder gewerblich genutzte Räume, die Sie zur Durchführung kaufmännischer oder geistiger Tätigkeiten oder Bürotä- tigkeiten (z. B. Steuerberatung, Rechtsanwaltskanzlei) nutzen. Außerdem zählen zur Wohnfläche Dielen, Hobbyräume, Wintergärten sowie die gesamte Grundfläche einer zweiten Wohneinheit (Einlieger- wohnung/Zweifamilienhaus).
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, die im Versicherungsschein genannte Wohnfläche in qm niedriger als die tatsächliche Wohnfläche, so wird nur der Teil des gemäß Nr. 1 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die im Versicherungsschein genannte Wohnfläche zu der tatsächlichen Wohnfläche. Dies gilt nicht, sofern die Abweichung der tatsächlichen zu der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche weniger als 10% beträgt oder der Versicherungsnehmer ohne Verschulden die Wohnfläche unzutreffend angegeben hat.
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versi- cher-ungsfalls (siehe Abschnitt A § 1 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (siehe Abschnitt A § 9 Nr. 1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versi- cherungswert.
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Für die Fälle von A 16.2.2 und A 16.2.3 gilt für die Prüfung der Unterversicherung Folgendes: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall wird die Entschädigung nach A 19.1 bis A 19.3 in dem Verhältnis von Versiche- rungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 12 und A 13 und des versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts nach A 14 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.