Altlasten Musterklauseln

Altlasten. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Altlasten. Das gesamte durch den ehemaligen „Spreepark“ beanspruchte Grundstück ist im Bodenbe- lastungskataster als Altlastenverdachtsfläche Nr. 6156 ausgewiesen. Der Altlastenverdacht gründet sich auf die gewerbliche Nutzung des Areals als Baumschule (etwa 1920 – 1945) sowie als Freizeitpark (seit 1962; u. a. mit hydraulischen Fahrgeschäften, Werkstattbereich, Öl- und Farblager). Weiterhin ist bekannt, dass im Bereich der spreeseitigen Grundstücksgrenze ver- schiedentlich Erdstoffe unbekannter Herkunft zur Geländenivellierung aufgeschüttet wurden. Innerhalb des Spreeparkgeländes erfolgte vermutlich in den 1990er Jahren eine ca. 5 m hohe Aufschüttung nordwestlich des Riesenrads. Diese künstliche Erhebung wurde durch insgesamt 4 Rammkernbohrungen erkundet. Dabei zeigte sich eine sehr heterogene Auffüllung (u.a. Beton, Ziegel, Asphalt) und z.T. massive Bohrhindernisse. Die Auffüllungs- mächtigkeit beträgt dabei > 6,5 m. Die Analysen wiesen jedoch keine besonders auffälligen Schadstoffkonzentrationen auf. Sollte diese künstliche Erhebung baulich verändert werden, sollten diese Maßnahmen mit dem Umweltamt abgestimmt werden. Das Grundstück befindet sich in den weiteren Trinkwasserschutzzonen III A und III B des Wasserschutzgebietes Johannisthal. In den Jahren 2001/2002 fanden auf dem gesamten Spreeparkareal orientierende Bodenun- tersuchungen statt. Dabei wurden ca. 50 Rammkernbohrungen bis etwa 3 m unter Gelände- oberkante (GOK) abgeteuft. Im Ergebnis dieser Untersuchungen wurde eine ca. 0,5 bis 2 m mächtige, deutlich anthropogen beeinflusste Auffüllungsschicht festgestellt. Sie ist deutlich heterogen ausgebildet und mit lokal stark differierenden Anteilen an Bauschutt sowie ande- ren Fremdbestandteilen (u.a. Schlacken, Ascheresten) durchsetzt. Ebenso heterogen wie die Auffüllung ist auch die Schadstoffverteilung zu bewerten, wobei die Schadstoffe in aller Regel an den Auffüllungshorizont gebunden sind. In erster Linie wurden erhöhte PAK- und Schwermetallgehalte festgestellt. Der geogene Untergrund ist weitgehend schadstofffrei. In einem Bereich waren insbesondere die stark erhöhten Arsengehalte auffällig. Dieser Bereich wurde vertiefend untersucht. Detaillierte Aussagen zum Schadensumfang sind den weitergehenden vertiefenden Unter- suchungen zu entnehmen. Eine Hot-Spot-Sanierung der vorhandenen arsenbelasteten Böden wird in Abstimmung mit dem Fachbereich Umweltschutz derzeit durchgeführt. Bei früheren Begehungen und Untersuchungen wurden lokal eng begrenzte Ölverunrein...
Altlasten. Aufgrund früherer Nutzungen im Plangebiet bestand ein Kontaminationsverdacht im Boden und Untergrund. Im Bereich des Plangebietes wurden flächendeckend historische Recherchen und bei einem Verdacht auf Verunreinigungen im Boden und Untergrund auch technische Untersuchungen durchgeführt (Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxxxxx, Büro für Boden- und Grundwasserschutz; "Bebauungsplangebiet 2391 in Bremen Schwachhausen - Orientierende Altlastenuntersuchungen", 2009). Im Zuge der weiteren Planung wurde ein noch eine Untersuchung durchgeführt („Untersuchung von Bodenproben nach LAGA – Neubau von Mehrfamilienhäusern – Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx. 000 in Bremen-Schwachhausen“, Ingenieurgeologisches Büro underground, 2015). Die technischen Untersuchungen im Bereich des Bebauungsplanes erfolgten auf den zugänglichen und nicht überbauten Flächen. Im gesamten Untersuchungsgebiet wurde flächendeckend Auffüllungen aus Sand vermischt mit Ziegelbruch, Schotter und Schlackenbestandteilen in einer Mächtigkeit von 0,15 m bis 2,40 m festgestellt. Im Zuge der Untersuchungen wurden Bohrungen abgeteuft und Bodenproben chemisch analysiert sowie drei Proben aus dem oberflächennahen Grundwasser entnommen und ebenfalls analysiert. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen zeigen, dass in nahezu allen Proben beim Chrom und Benzo(a)pyren sowohl der Prüfwert für Kinderspielen als auch der Prüfwert für Wohnnutzung überschritten wird. In den untersuchten Grundwasserproben wurden keine sanierungsbedürftigen Schadstoffgehalte ermittelt. Außerhalb des Plangebiets wurde in früheren Untersuchungen eine Grundwasserbelastung durch Benzol Toluol und Xylol (BTEX) festgestellt, deren Schadstofffahne das Plangebiet im Bereich der Zufahrt von der Schwachhauser Heerstraße tangiert. Das Plangebiet ist dadurch nicht bzw. nur minimal direkt betroffen. Es kann aber bei Grundwasserabsenkungen im Rahmen von Bauvorhaben im Bereich des Plangebiets nicht ausgeschlossen werden, dass verunreinigtes Grundwasser aus der oben genannten Schadstofffahne in das Plangebiet hereingezogen wird. Bewertungsmaßstab sind die Prüfwerte der BBodSchV sowie die Bewertungsgrundlagen für "Schadstoffe in Altlasten - Informationsblatt für den Vollzug" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO). Um eine Gefährdung des Grundwassers beurteilen zu können, werden die Orientierungswerte der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) herangezogen. Auf eine Kennzeichnung und Festsetzung der belasteten Fläche kann verzichtet werden, da die Sanierun...
Altlasten. Für die Erfassung, Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten und Altlasten sowie für die Verteilung der dabei anfallenden Kosten gilt das Umweltrecht des Bundes.
Altlasten. Risiken aus Altlasten (z.B. Schadstoffe, Bodenverunreinigungen) können nicht ausgeschlossen werden. Es besteht das Risiko, dass die Projektgesellschaft bestehende und/oder künftige Umweltbelastungen aus Altlasten beseitigen muss, was erhebliche Kosten verursachen kann. Sollten Altlasten nicht besei- tigt werden können, könnte dies erheblich negative Folgen für die Wertentwicklung und einen Veräuße- rungserlös der Immobilie haben. Dies könnte dazu führen, dass Zahlungen auf die Darlehensforderung nicht erfolgen können. Dies wiederum kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen und die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefährden.
Altlasten. Gemäß Auskunft des Umweltamts der Stadt Augsburg aus dem Altlastenverdachtsflächenkataster vom 21.07.2021 liegt für das Vertragsgrundstück ein Eintrag vor. Der Verkäufer erklärt, dass nach seiner Kenntnis keine Informationen oder Anhaltspunkte für Umweltschäden im Vertragsgrundstück vorliegen. Der Verkäufer verpflichtet sich, einen Antrag auf Löschung des Eintrags im Altlastenverdachtsflächenkataster unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zu stellen, ohne für den Erfolg des Antrages zu haften.
Altlasten. Risiken aus Altlasten (wie Bodenverunreinigungen, Asbes-tEinbauten) werden insbesondere beim Erwerb von Immobilien sorgfältig geprüft (gegebenenfalls durch Einholung von entsprechenden Sachverständigengutachten). Trotz aller Sorgfalt sind Risiken dieser Art jedoch nicht vollständig auszuschließen. Sollte in der Zukunft die Beseitigung derartiger Altlasten erforderlich sein, besteht zum einen das Risiko von Beseitigungskosten, zum anderen das Risiko von reduzierten Mietreträgen durch Mietminderungen oder Vertragskündigungen. Derartige Fälle können sich nachteilig auf den Wert des Sondervermögens auswirken.
Altlasten. Im Rahmen der durchgeführten orientierenden Altlastenuntersuchung (siehe Ka- pitel II 2.2.4) erfolgte eine erste Einschätzung zur Schadstoffbelastung der im be- probten Bereich anstehenden Auffüllung und des gewachsenen Bodens. Die Un- tersuchung ergab überwiegend Auffälligkeiten in den obersten Bodenhorizonten im Bereich des gewerblich als Gärtnerei genutzten Grundstücks. Für die Errichtung eines Schulstandortes und einer Kita ist laut Gutachten in Teilbereichen der Aus- tausch der teilweise oberhalb der Prüfwerte der Bundes-Bodenschutzverordnung für Kinderspielflächen belasteten Bodenbereiche notwendig. Sollten im Rahmen der Baudurchführung weitere sanierungsbedürftige Bodenverunreinigungen fest- gestellt werden, sind diese im Zusammenhang mit den Bauvorhaben zu sanieren. Im Zusammenhang mit den bauvorbereitenden Maßnahmen werden auf Grund- lage der bereits vorliegenden Untersuchungen durch die Bauherrin / Senatsver- waltung für Stadtentwicklung und Wohnen vertiefende Untersuchungen zum Bau- grund und zur Schadstoffbelastung durchgeführt. Eine Beseitigung der Auffällig- keiten mit Umsetzung der Planung kann als sichergestellt angesehen werden. Bei Inanspruchnahme der nördlichen Kita-Erweiterungsfläche sollte diese durch ergänzende Bodenproben auf den Schadstoffgehalt hin untersucht werden. An- haltspunkte für konkrete Belastungen liegen nicht vor. Die Fläche ist durch ein starkes Gefälle gekennzeichnet und wurde daher in der Vergangenheit weder bau- lich noch für Lagerzwecke genutzt. Sie ist eingezäunt, sodass auch kein Sperrmüll, Bauschutt oder ähnliches abgeladen werden konnte. Eine entnommene Boden- probe an der Böschungsoberkante war unauffällig.
Altlasten. Treten Altlasten unerwartet oder in unerwartetem Umfang auf, kann die Beseitigung derselben nur mit Kosten oder gar nicht möglich sein. Dies kann dazu führen, dass das jeweilige Projekt nicht, nur verzögert oder verändert oder zu Mehr­ kosten oder mit Mindereinnahmen realisiert oder betrieben werden kann, was sich in erheblichem Maße negativ auf die Vermögens­, Finanz­ und Ertragslage der Emittentin aus­ wirken kann.
Altlasten. (1) Jede Vertragspartei bemüht sich um die Erarbeitung sachgerechter Strategien für die Ermittlung und Beurteilung von Standorten, die durch Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind. (2) Alle Maßnahmen zur Verringerung der Risiken, die von derartigen Standorten ausgehen, werden umweltgerecht durchgeführt; dies umfasst, falls angemessen, auch eine Beurteilung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt infolge des Quecksilbers oder der Quecksilberverbindungen, das beziehungsweise die diese Standorte enthalten. (3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Leitlinien zum Umgang mit Altlasten, die auch Methoden und Vorgehensweisen für Folgendes einschließen können: a) Ermittlung und Charakterisierung von Standorten; b) Einbeziehung der Öffentlichkeit; c) Beurteilungen der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt; d) Möglichkeiten zum Umgang mit den Risiken, die von Altlasten ausgehen; e) Kosten-Nutzen-Bewertung; f) Bewertung der Ergebnisse. (4) Die Vertragsparteien werden ermutigt, bei der Entwicklung von Strategien und der Umsetzung von Maßnahmen für die Ermittlung, die Beurteilung, die Prioritätensetzung, die Behandlung und gegebenenfalls die Sanierung in Bezug auf Altlasten zusammenzuarbeiten.