Altlasten Musterklauseln

Altlasten. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Altlasten. Gemäß Kapitel II.2.1.3 konnte der Altlastenstatus für den nördlichen Teilbereich aufgehoben wer- den. Für den südlichen Grundstücksteil liegen keine Verdachtsmomente vor. Nach dem derzeiti- gen Kenntnisstand ergeben sich damit bezüglich Boden- und Grundwasserschutz keine wesent- lichen Einschränkungen für die Durchsetzung der Planungsziele. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Füllboden, der die Zuordnungswerte Z 0 nach LAGA einhält, ohne Zustimmung des Fach- bereiches Umweltschutz eingebaut werden kann. Für anzuliefernde und aufzutragende Oberbö- den ist der Nachweis zu erbringen, dass diese die Vorsorgewerte nach Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung einhalten (BA Treptow-Köpenick, UmNat I 3, 30.08.2016, schriftlich). Die orientierenden Altlastenuntersuchungen des Büros für Umweltplanung (2003) zeigen eine auf den Auffüllungsbereich beschränkte Schadstoffbelastung des Bodens. Gemäß Baugrundgutach- ten (ebd. 2018) ist Boden des Auffüllungshorizontes bzw. organisch belasteter Boden, der ausge- hoben wird, zu separieren, haufenweise zu beproben und zu deklarieren, um über die weitere Verwendung bzw. fachgerechte Entsorgung zu entscheiden. Ein Wiedereinbau dieser Schichten in Bereiche unterhalb der Gründungssohle ist nicht zulässig. Nach gegebenen Erkenntnissen ist hingegen kein sanierungsbedingter Bodenaushub erforder- lich, da keine Überschreitung der Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für Park- und Freizeitanlagen für die analysierten Parameter festgestellt wurde. Prüf- werte für Schulstandorte existieren nicht, daher wurden hilfsweise die Prüfwerte für Park- und Freizeitanlagen als vergleichbare sensible Nutzung herangezogen. Damit kann Boden, welcher nicht notwendigerweise ausgehoben werden muss, vor Ort verbleiben (ebd.). Sofern die rechtlichen Vorgaben und fachlichen Hinweise eingehalten werden, ist nicht mit nach- teiligen Wirkungen zu rechnen.
Altlasten. Das gesamte durch den ehemaligen „Spreepark“ beanspruchte Grundstück ist im Bodenbe- lastungskataster als Altlastenverdachtsfläche Nr. 6156 ausgewiesen. Der Altlastenverdacht gründet sich auf die gewerbliche Nutzung des Areals als Baumschule (etwa 1920 – 1945) sowie als Freizeitpark (seit 1962; u. a. mit hydraulischen Fahrgeschäften, Werkstattbereich, Öl- und Farblager). Weiterhin ist bekannt, dass im Bereich der spreeseitigen Grundstücksgrenze ver- schiedentlich Erdstoffe unbekannter Herkunft zur Geländenivellierung aufgeschüttet wurden. Innerhalb des Spreeparkgeländes erfolgte vermutlich in den 1990er Jahren eine ca. 5 m hohe Aufschüttung nordwestlich des Riesenrads. Diese künstliche Erhebung wurde durch insgesamt 4 Rammkernbohrungen erkundet. Dabei zeigte sich eine sehr heterogene Auffüllung (u.a. Beton, Ziegel, Asphalt) und z.T. massive Bohrhindernisse. Die Auffüllungs- mächtigkeit beträgt dabei > 6,5 m. Die Analysen wiesen jedoch keine besonders auffälligen Schadstoffkonzentrationen auf. Sollte diese künstliche Erhebung baulich verändert werden, sollten diese Maßnahmen mit dem Umweltamt abgestimmt werden. Das Grundstück befindet sich in den weiteren Trinkwasserschutzzonen III A und III B des Wasserschutzgebietes Johannisthal. In den Jahren 2001/2002 fanden auf dem gesamten Spreeparkareal orientierende Bodenun- tersuchungen statt. Dabei wurden ca. 50 Rammkernbohrungen bis etwa 3 m unter Gelände- oberkante (GOK) abgeteuft. Im Ergebnis dieser Untersuchungen wurde eine ca. 0,5 bis 2 m mächtige, deutlich anthropogen beeinflusste Auffüllungsschicht festgestellt. Sie ist deutlich heterogen ausgebildet und mit lokal stark differierenden Anteilen an Bauschutt sowie ande- ren Fremdbestandteilen (u.a. Schlacken, Ascheresten) durchsetzt. Ebenso heterogen wie die Auffüllung ist auch die Schadstoffverteilung zu bewerten, wobei die Schadstoffe in aller Regel an den Auffüllungshorizont gebunden sind. In erster Linie wurden erhöhte PAK- und Schwermetallgehalte festgestellt. Der geogene Untergrund ist weitgehend schadstofffrei. In einem Bereich waren insbesondere die stark erhöhten Arsengehalte auffällig. Dieser Bereich wurde vertiefend untersucht. Detaillierte Aussagen zum Schadensumfang sind den weitergehenden vertiefenden Unter- suchungen zu entnehmen. Eine Hot-Spot-Sanierung der vorhandenen arsenbelasteten Böden wird in Abstimmung mit dem Fachbereich Umweltschutz derzeit durchgeführt. Bei früheren Begehungen und Untersuchungen wurden lokal eng begrenzte Ölverunrein...
Altlasten. Gemäß Auskunft des Umweltamts der Stadt Augsburg aus dem Altlastenverdachtsflächenkataster vom 21.07.2021 liegt für das Vertragsgrundstück ein Eintrag vor. Der Verkäufer erklärt, dass nach seiner Kenntnis keine Informationen oder Anhaltspunkte für Umweltschäden im Vertragsgrundstück vorliegen. Der Verkäufer verpflichtet sich, einen Antrag auf Löschung des Eintrags im Altlastenverdachtsflächenkataster unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zu stellen, ohne für den Erfolg des Antrages zu haften.
Altlasten. Für die Erfassung, Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten und Altlasten sowie für die Verteilung der dabei anfallenden Kosten gilt das Umweltrecht des Bundes.
Altlasten. Risiken aus Altlasten (z.B. Schadstoffe, Bodenverunreinigungen) können nicht ausgeschlossen werden. Es besteht das Risiko, dass die Projektgesellschaft bestehende und/oder künftige Umweltbelastungen aus Altlasten beseitigen muss, was erhebliche Kosten verursachen kann. Sollten Altlasten nicht besei- tigt werden können, könnte dies erheblich negative Folgen für die Wertentwicklung und einen Veräuße- rungserlös der Immobilie haben. Dies könnte dazu führen, dass Zahlungen auf die Darlehensforderung nicht erfolgen können. Dies wiederum kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinträchtigen und die Zins- und Rückzahlungsansprüche der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen gefährden.
Altlasten. Risiken aus Altlasten (wie Bodenverunreinigungen, Asbes-tEinbauten) werden insbesondere beim Erwerb von Immobilien sorgfältig geprüft (gegebenenfalls durch Einholung von entsprechenden Sachverständigengutachten). Trotz aller Sorgfalt sind Risiken dieser Art jedoch nicht vollständig auszuschließen. Sollte in der Zukunft die Beseitigung derartiger Altlasten erforderlich sein, besteht zum einen das Risiko von Beseitigungskosten, zum anderen das Risiko von reduzierten Mietreträgen durch Mietminderungen oder Vertragskündigungen. Derartige Fälle können sich nachteilig auf den Wert des Sondervermögens auswirken.
Altlasten. Treten Altlasten unerwartet oder in unerwartetem Umfang auf, kann die Beseitigung derselben nur mit Kosten oder gar nicht möglich sein. Dies kann dazu führen, dass das jeweilige Projekt nicht, nur verzögert oder verändert oder zu Mehrkosten oder mit Mindereinnahmen realisiert oder betrieben werden kann, was sich in erheblichem Maße negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage der Emittentin auswirken kann.
Altlasten. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Fläche, unter der sich sowohl ein größerer Bun- ker als auch eine Trümmerschuttauffüllung unbekannter Mächtigkeit befinden. Für die Er- richtung von Garagengeschossen wird im Rahmen der Bebauung die Auffülle im Wesentli- chen entfernt. Aus Sicht des Bodenschutzes waren daher lediglich abfallrechtliche Untersu- chungen notwendig, die neben der chemischen Zusammensetzung auch die Mächtigkeit der Auffülle beschreiben. Im Bereich des Klagesmarktes wurden daher sechs Sondierungen bis zu 3 m Tiefe abge- teuft und Bodenproben abfallrechtlich untersucht. Die Bohransatzpunkte wurden auf der Grundlage von Georadarmessungen festgelegt, mit dem Ziel eine für die Fläche möglichst repräsentative Auswahl von Bohrpunkten zu treffen. In allen Bohrungen wurden künstliche Auffüllungen vorgefunden. Anscheinend sind die bau- schuttähnlichen Bestandteile für die vorgefundenen Bodenbelastungen verantwortlich. Diese abfallrechtlich relevanten Materialien liegen im Durchschnitt bis in 1,5 m Tiefe. In der Regel bewegen sich die Schadstoffkonzentrationen in den Kategorien nach der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) um den Zuordnungswert Z2 und geringfü- gig höher. In einer der Rammkernsondierungen wurden allerdings Materialien vorgefunden, die stark nach Bitumen gerochen haben und sehr hoch mit sogenannten PAK (Polyzykli- schen Aromatischen Kohlenwasserstoffen) belastet sind. Darüber hinaus sind in einer weite- ren Rammkernsondierung erhebliche Blei-Gehalte festgestellt worden. Solche Auffälligkeiten sind durchaus typisch für den inhomogenen Aufbau von künstlichen Auffüllungen (häufig Trümmerschutt) im Innenstadtbereich. Aufgrund der bisherigen Ergebnisse ist davon auszugehen, dass auch nach einer repräsen- tativen Untersuchung der gesamten Fläche auf der Grundlage der Bundesbodenschutz- Verordnung (BBodSchV) zumindest der größte Teil der Auffülle entfernt werden muss, um die Bodenwerte der Bauleitplanung einzuhalten. Es ist allerdings davon auszugehen, dass im Rahmen der geplanten Bebauung, insbesondere im Hinblick auf die Garagengeschosse die Auffülle bis 1,5 m Tiefe vollständig entfernt wird. Daher sind im Vorfeld der Planung kei- ne weiteren Bodenuntersuchungen erforderlich. Die geplante Bebauung mit den angestrebten Nutzungen ist nach dem Entfernen der Auffül- le entsprechend möglich.
Altlasten. Der Stadt Ochsenfurt sind in diesem Bereich keine Altlasten bekannt.