Common use of Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx Clause in Contracts

Kosten für die Dekontamination von Xxxxxxxx. Dies sind Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen entstehen, um 5.8.1 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eige- nen, gemieteten oder gepachteten Versicherungsgrundstücken zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; 5.8.2 den Aushub in die nächstgelegene geeignete und zugelassene Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; 5.8.3 insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. 5.8.4 Die Aufwendungen gemäß Ziffer 5.8 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen 5.8.4.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden; 5.8.4.2 eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge eines Versicherungsfalles entstanden ist; 5.8.4.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfal- les ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Teil A Ziffer 4. 5.8.5 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamina- tion des Erdreiches erhöht und führt die Mitbeseitigung der bestehen- den Kontamination zu einem Mehraufwand, so erstattet der Versiche- rer lediglich den Betrag, der hätte aufgewendet werden müssen, um die Kontamination infolge des Versicherungsfalles zu beseitigen. 5.8.6 Kosten gemäß Ziffer 5.8 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Ziffer 5.2.

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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)