Kosten, Steuern Musterklauseln

Kosten, Steuern. Der Erbbauberechtigte trägt sämtliche mit dieser Urkunde zusammenhängenden Kosten und die des grundbuchamtlichen Vollzugs sowie die Grunderwerbsteuer. Er trägt auch alle weiteren in der Folgezeit mit der Durchführung dieses Vertrages zusammenhängende Kosten. Der Erbbauberechtigte hat auch die ggf. mit der grundbuchlichen Bildung des erb- baubelasteten Grundstücks und den Baumaßnahmen auf diesem zusammenhän- genden Vermessungs-, und Abmarkungskosten sowie alle sonstigen mit der Er- richtung des Erbbaugebäudes zusammenhängenden Kosten zu tragen. Soweit der Erbbaurechtsausgeber insoweit bereits in Vorlage getreten ist, sind diesem entstandene Kosten unverzüglich gegen Nachweis zu erstatten.
Kosten, Steuern. Eigene Kosten, z. B. für Anrufe im Kundencenter der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG oder für Porto, sind vom Kunden selbst zu tragen. Auf Wunsch erhalten Kunden das Kundenmagazin der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG viermal jährlich für derzeit 1,50 ¤ pro Ausgabe (inkl. Versand und MwSt.). Wenn das Kundenmagazin nicht mehr gewünscht wird, ist dies der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG jeder- zeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform mitzuteilen. Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben sind steuerpflichtige Ein- künfte. Ohne ausreichenden Freistellungsauftrag ist die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG verpflichtet, die Kapitalertragssteuer (zzgl. Solida- ritätszuschlag und – falls kein Widerspruch beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegt ist – ggf. Kirchensteuer) auf die Guthabenzinsen direkt an das Finanzamt abzuführen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen Finanzämter oder Steuerberater. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG kann ggf. Ersatz für ihre Auslagen nach § 17 Abs. 3 ABB Tarif FuchsImmo Plus 01 verlangen.
Kosten, Steuern. Für die Wertpapierdienstleistung xxxxxxxx.xx werden für den Kunden keine Kosten berechnet. Es fallen keine Ausgabeaufschläge, Rücknahme- abschläge oder Depotgebühren an. Die PI informiert gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. d und g XxxxXxxX, dass die 3BG dem Focus Dividend für die Verwaltung laufende Kosten abzieht. Die Höhe dieser Kosten kann aus dem BIB entnommen werden. Die PI erhält davon eine anteilige Vergütung für die Fonds-Beratung gegenüber der 3BG. Diese stellt keine Vergütung für die Dienstleistung der Vermittlung von xxxxxxxx.xx dar. Durch die Entnahme dieser Kosten wird die mögliche Wertentwicklung des Focus Dividend verringert. Weiters kann durch die Vergütung ein Interessenskonflikt entstehen. Zusätzlich verweist die PI auch auf die Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten der SCB. Da keine Kosten für den Kunden hinsichtlich Depotgebühr, Kontoführung oder Ausgabeaufschlag anfallen und die Aufträge im Zuge von Annahme und Weiterleitung zustande kommen, wird kein ex Ante erstellt. Der Kunde verzichtet auf die Übermittlung eines ex Ante Beleges, da es nur ein Produkt bei xxxxxxxx.xx gibt und die Kostensituation im BIB angeführt wird. Die PI weist den Kunden gemäß § 73 Abs. 9 WAG 2018 auf die Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen hin. Diese können auf der Website der FMA unter xxx.xxx.xx.xx eingesehen werden. Mit dem Erwerb, Halten und dem Verkauf von Anteilen am Focus Dividend können Steuern anfallen die nicht in den Kosten umfasst sind und vom Kunden getragen werden müssen.

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  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Steuern Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die von oder in Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde oder der oder in Deutschland auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären; die Verpflichtung zur Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Besteuerung Warnhinweis: Die Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaats des jeweiligen Anlegers sowie der Bundesrepublik Deutschland als Gründungsstaat der Emittentin können sich auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Sonstige Kosten Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versiche- rungsvertrag nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Ausstellung eines Ersatzversicherungs- scheins oder Beitragsverzug) zum pauschalen Ausgleich der durchschnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten dazu, ins- besondere zur jeweiligen Kostenveranlassung und -höhe, ent- nehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht (Gebührenüber- sicht – siehe Kapitel Überschussbeteiligung und Kosten der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die dort genannten Kos- ten werden von uns regelmäßig überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen neu festgesetzt. Die jeweils aktuelle Gebührenübersicht können Sie auf unserer Internetseite ein- sehen. Gerne teilen wir Ihnen die sonstigen Kosten auf An- frage auch jederzeit mit. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachwei- sen, dass in Ihrem Fall keine Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen, dass geringere Kos- ten entstanden sind, dann werden diese entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.