Kosten und Aufwendungen. (1) Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des KfW-refinanzierten Kredits sind mit den Zinsen und den von der KfW gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsentgelten abgegolten. Zusätzliche Zahlungen (zum Beispiel wegen Nichtabnahme des Kredits oder im Zusammenhang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank vom Endkreditnehmer nicht beanspruchen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der KfW ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche des unmittelbar refinanzierten Kreditinstitutes sowie der Hausbank gegen den Endkreditnehmer bleiben unberührt. (2) Die gesonderte Berechnung von Entgelten oder Aufwendungsersatz ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig a) für ergebnisoffene Finanzierungsberatungen und ergebnisoffene Strukturierungen im Vorfeld der Kreditvergabe, wenn sie vom Endkreditnehmer in dokumentierter Form beauftragt werden. Dies gilt auch für Arrangierungs- und Strukturierungsentgelte bei Finanzierungen mit mehreren Kreditgebern; b) bei Finanzierungen mit mehreren Kreditgebern während der Kreditlaufzeit zur Abgeltung übergreifender Dienstleistungen, c) für die Rechtsberatung durch externe Anwälte, die zum Beispiel wegen der Komplexität der Finanzierung oder der Relevanz ausländischer Rechtsordnungen für die Finanzierung notwendig wird.
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Samples: Kreditvertrag, Kreditvertrag, Kreditvertrag
Kosten und Aufwendungen. (1) 5.1 Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des KfWISB-refinanzierten Kredits sind mit den Zinsen und den von der KfW ggf. gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsentgelten abgegolten. Zusätzliche Zahlungen (zum Beispiel z. B. wegen Nichtabnahme des Kredits oder im Zusammenhang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank vom Endkreditnehmer nicht beanspruchen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der KfW ISB ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche des unmittelbar refinanzierten Kreditinstitutes sowie der Hausbank gegen den Endkreditnehmer bleiben unberührt.
(2) 5.2 Die gesonderte Berechnung von Entgelten oder Aufwendungsersatz ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig
a) für ergebnisoffene Finanzierungsberatungen und ergebnisoffene Strukturierungen im Vorfeld der Kreditvergabe, wenn sie vom Endkreditnehmer in dokumentierter Form beauftragt werden. Dies gilt auch für Arrangierungs- und Strukturierungsentgelte bei Finanzierungen mit mehreren Kreditgebern;; Stand: Juli 2019
b) bei Finanzierungen mit mehreren Kreditgebern während der Kreditlaufzeit zur Abgeltung übergreifender Dienstleistungen,
c) für die Rechtsberatung durch externe Anwälte, die zum Beispiel z. B. wegen der Komplexität der Finanzierung oder der Relevanz ausländischer Rechtsordnungen für die Finanzierung notwendig wird.. 1 I 4
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Samples: Kreditvertrag, Kreditvertrag
Kosten und Aufwendungen. (1) 4.1 Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des KfW-NRW.BANK- refinanzierten Kredits Darlehens sind mit den Zinsen dem Zinssatz und den dem von der KfW XXX.XXXX gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsentgelten Bearbeitungs- entgelt abgegolten. Zusätzliche Zahlungen (zum Beispiel z. B. wegen Nichtabnahme des Kredits Darlehens oder im Zusammenhang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank vom Endkreditnehmer nicht beanspruchenbeanspru- chen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der KfW XXX.XXXX ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche des unmittelbar refinanzierten Kreditinstitutes Kreditinstituts sowie der Hausbank gegen den Endkreditnehmer bleiben unberührt.
(2) 4.2 Die gesonderte Berechnung von Entgelten oder Aufwendungsersatz ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig,
a) 4.2.1 für ergebnisoffene Finanzierungsberatungen und ergebnisoffene Strukturierungen im Vorfeld der KreditvergabeDarlehensvergabe, wenn sie vom Endkreditnehmer in dokumentierter Form beauftragt werden. Dies gilt auch für Arrangierungs- und Strukturierungsentgelte bei Finanzierungen mit mehreren KreditgebernDarlehensgebern;
b) 4.2.2 bei Finanzierungen mit mehreren Kreditgebern Darlehensge- bern während der Kreditlaufzeit Darlehenslaufzeit zur Abgeltung übergreifender Dienstleistungen,;
c) 4.2.3 für die Rechtsberatung durch externe Anwälte, die zum Beispiel z. B. wegen der Komplexität der Finanzierung oder der Relevanz ausländischer Rechtsordnungen für die Finanzierung notwendig wird.
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Samples: Refinancing Agreement, Förderdarlehen
Kosten und Aufwendungen. (1) Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des KfW-refinanzierten Kredits sind mit den Zinsen und den von der KfW gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsentgelten abgegolten. Zusätzliche Zahlungen (zum Beispiel wegen Nichtabnahme des Kredits oder im Zusammenhang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank vom Endkreditnehmer nicht beanspruchen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der KfW ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche des unmittelbar refinanzierten Kreditinstitutes sowie der Hausbank gegen den Endkreditnehmer bleiben unberührtunb erührt.
(2) Die gesonderte Berechnung von Entgelten oder Aufwendungsersatz ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig
a) für ergebnisoffene Finanzierungsberatungen und ergebnisoffene Strukturierungen im Vorfeld der Kreditvergabe, wenn sie vom Endkreditnehmer in dokumentierter Form beauftragt werden. Dies gilt auch für Arrangierungs- und Strukturierungsentgelte bei Finanzierungen mit mehreren Kreditgebern;
b) bei Finanzierungen mit mehreren Kreditgebern während der Kreditlaufzeit zur Abgeltung übergreifender Dienstleistungen,
c) für die Rechtsberatung durch externe Anwälte, die zum Beispiel wegen der Komplexität der Finanzierung oder der Relevanz ausländischer Rechtsordnungen für die Finanzierung notwendig wird.
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Samples: Kreditvertrag
Kosten und Aufwendungen. (1) Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des KfW-NBank- refinanzierten Kredits sind mit den Zinsen und den von der KfW NBank gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsentgelten abgegolten. Zusätzliche Zahlungen (zum Beispiel z.B. wegen Nichtabnahme des Kredits Darlehens oder im Zusammenhang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank vom Endkreditnehmer nicht beanspruchen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der KfW NBank ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche des unmittelbar refinanzierten Kreditinstitutes sowie der Hausbank gegen den Endkreditnehmer bleiben unberührt.
(2) . Die gesonderte Berechnung von Entgelten oder Aufwendungsersatz ist im Rahmen der gesetzlichen gesetzlicher Bestimmungen zulässig
a) für ergebnisoffene Finanzierungsberatungen und ergebnisoffene Strukturierungen im Vorfeld der Kreditvergabe, wenn sie vom Endkreditnehmer in dokumentierter Form beauftragt werden. Dies gilt auch für Arrangierungs- und Strukturierungsentgelte bei Finanzierungen mit mehreren Kreditgebern;
b) bei Finanzierungen mit mehreren Kreditgebern während der Kreditlaufzeit Darlehenslaufzeit zur Abgeltung übergreifender Dienstleistungen,;
c) für die Rechtsberatung durch externe Anwälte, die zum Beispiel z.B. wegen der Komplexität der Finanzierung oder der Relevanz ausländischer Rechtsordnungen für die Finanzierung notwendig wird.
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Kosten und Aufwendungen. (1) Die Kosten und Aufwendungen des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank für die Gewährung und Bearbeitung des KfWBAB-refinanzierten Kredits sind mit den Zinsen dem Zinssatz und den dem von der KfW BAB gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsentgelten Bearbeitungsentgelt abgegolten. Zusätzliche Zahlungen (zum Beispiel wegen Nichtabnahme des Kredits oder im Zusammenhang mit einem Bankenwechsel) kann die Hausbank vom Endkreditnehmer EKN nicht beanspruchen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, soweit von der KfW BAB ausdrücklich zugelassen. Gesetzliche Ansprüche des unmittelbar refinanzierten Kreditinstitutes sowie der Hausbank gegen den Endkreditnehmer EKN bleiben unberührt.
(2) Die gesonderte Berechnung von Entgelten oder Aufwendungsersatz ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig;
a) für ergebnisoffene Finanzierungsberatungen und ergebnisoffene Strukturierungen im Vorfeld der Kreditvergabe, wenn sie vom Endkreditnehmer EKN in dokumentierter Form beauftragt werden. Dies gilt auch für Arrangierungs- und Strukturierungsentgelte bei Finanzierungen mit mehreren Kreditgebern;
b) bei Finanzierungen mit mehreren Kreditgebern während der Kreditlaufzeit zur Abgeltung übergreifender Dienstleistungen,;
c) für die Rechtsberatung durch externe Anwälte, die zum Beispiel wegen der Komplexität der Finanzierung oder der Relevanz ausländischer Rechtsordnungen für die Finanzierung notwendig wird.
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Samples: Erp Bremer Förderkredit Kmu