Krankenhaustagegeld bei angelegten Sicherheitsgurten. (1) Erleidet ein Insasse (oder eine andere nach § 17 AKB versicherte Person) eines Pkw oder eines Taxis, der einen Sicherheitsgurt angelegt hat, einen Unfall im Sinne des § 18 AKB, welcher aus medizinischen Gründen einen Krankenhausaufenthalt von mehr als zwei Kalendertagen zur Folge hat, so leistet der Versicherer ab dem dritten Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes auch ein Krankenhaustagegeld, Aufnahme- und Entlassungstag werden je als ein Kalendertag gerechnet. Die Leistung entfällt für einen Aufenthalt in Sanato- rien, Erholungsheimen und Kuranstalten.
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