Unfallbegriff Musterklauseln

Unfallbegriff. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch • ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) • unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Unfallbegriff. (1) Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (2) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbel- säule a) ein Gelenk verrenkt wird oder b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: (1) Unfälle durch Geistesstörungen oder schwere Nervenleiden, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen sowie Unfälle des Fahrers infolge von Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trun- kenheit verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht waren, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bestehende Insassenunfallversicherung fällt. (2) Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. (3) Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeuges Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden.
Unfallbegriff. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person • durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereig- nis (Unfallereignis) • unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an den Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerris- sen werden. Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Regelung nicht er- fasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Le- bens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskelein- satzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versi- cherten Person.
Unfallbegriff. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden. Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z. X. Xxxxxxxxxxxxxxxx oder Trom- melfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein plötz- lich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss. Als Unfall gilt auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod un- ter Wasser beim Tauchen.
Unfallbegriff. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf Ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig ei- ne Gesundheitsschädigung erleiden.
Unfallbegriff. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) liegt ein Unfall nur dann vor, wenn die versi- cherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereig- nis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Wir bieten Ihnen einen wesentlich umfangreicheren Versicherungsschutz. In wel- chen Fällen wir ebenso eine Leistung aus der Unfallversicherung erbringen, entnehmen Sie bitte der Ziffer 1.4.
Unfallbegriff. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi- gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädi- gungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Er- krankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, Verren- kungen von Xxxxxxxx, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellverletzungen. Keine Körperschädigungen stellen nicht unfallbe- dingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und ein Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
Unfallbegriff. A 1.3.1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. A 1.3.2 Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder dem Bemühen zur Rettung von Menschen, Sachen oder von Tieren erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten und sind in die Unfallversicherung eingeschlossen.
Unfallbegriff. Ein Unfall ist ein ungeplantes Ereignis. Dieses Ereignis wirkt plötzlich von außen auf den Körper des versicherten Pferdes ein und verursacht eine körperliche Schädigung.
Unfallbegriff. Von einem Unfall im Sinne der Vertraglichen Bestimmungen spricht man immer dann, wenn ein Versicherter durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheits- schädigung erleidet. Daraus ergibt sich, dass sogenannte innere orga- nische Leiden (Krankheiten) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.