Common use of Krankenkassenmeldung - Anforderung von GKV-Monatsmeldungen Clause in Contracts

Krankenkassenmeldung - Anforderung von GKV-Monatsmeldungen. Bei Vorliegen einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung prüft die Einzugsstelle auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG KV) überschreiten. Soweit die Einzugsstelle bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass aufgrund der versicherungspflichtigen Mehr- fachbeschäftigung die BBG KV überschritten wurde, fordert sie mit dem Datensatz Kranken- kassenmeldung (DSKK) und dem Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung (DBMM) den Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben. Die Anforderung erstreckt sich mindestens auf die Kalendermonate, die mit der zu beurtei- lenden versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung belegt sind. Die Einzugsstelle stellt auf Grundlage der gemeldeten GKV-Monatsmeldungen innerhalb von zwei Monaten fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschreiten und meldet den beteiligten Arbeitgeber für jeden Kalendermonat der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung das Prüfergebnis. Die Rückmeldung des Prüfergebnisses durch die Einzugsstelle erfolgt mit dem DSKK und dem Datenbaustein Meldesachverhalt Beitragsbe- messungsgrenze (DBBG). Der Arbeitgeber erhält zu jeder für den Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung abgegebenen GKV-Monatsmeldung von der Einzugsstelle eine Information, ob das erzielte laufende Ge- samtentgelt die Beitragsbemessungsgrenze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschritten hat. Bei einer Überschreitung der BBG erhalten die beteiligten Arbeitgeber zu- sätzlich das monatliche Gesamtentgelt je Sozialversicherungszweig für jeden einzelnen Ab- rechnungszeitraum, in dem § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV zur Anwendung kommt. Zudem erhalten die Arbeitgeber von der Einzugsstelle die Information, ob das in der GKV- Monatsmeldung angegebene einmalig gezahlte Arbeitsentgelt aufgrund der versicherungs- pflichtigen Mehrfachbeschäftigung in voller Höhe der Beitragspflicht zu unterwerfen ist. So- fern das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht in voller Höhe beitragspflichtig ist, wird ge- trennt nach den einzelnen Sozialversicherungszweigen der beitragspflichtige Anteil gemel- det.

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Krankenkassenmeldung - Anforderung von GKV-Monatsmeldungen. Bei Vorliegen einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung prüft die Einzugsstelle auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG KV) überschreiten. Soweit die Einzugsstelle bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass aufgrund der versicherungspflichtigen Mehr- fachbeschäftigung Mehrfachbeschäftigung die BBG KV überschritten wurde, fordert sie mit dem Datensatz Kranken- kassenmeldung Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-GKV- Monatsmeldung (DBMM) den Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-GKV- Monatsmeldungen abzugeben. Die Anforderung erstreckt sich mindestens auf die Kalendermonate, die mit der zu beurtei- lenden beurteilenden versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung belegt sind. Die Einzugsstelle stellt auf Grundlage der gemeldeten GKV-Monatsmeldungen innerhalb von zwei Monaten fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschreiten und meldet den beteiligten Arbeitgeber für jeden Kalendermonat der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung das Prüfergebnis. Die Rückmeldung des Prüfergebnisses durch die Einzugsstelle erfolgt mit dem DSKK und dem Datenbaustein Meldesachverhalt Beitragsbe- messungsgrenze Beitragsbemessungsgrenze (DBBG). Der Arbeitgeber erhält zu jeder für den Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung abgegebenen GKV-Monatsmeldung von der Einzugsstelle eine Information, ob das erzielte laufende Ge- samtentgelt Gesamtentgelt die Beitragsbemessungsgrenze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschritten hat. Bei einer Überschreitung der BBG erhalten die beteiligten Arbeitgeber zu- sätzlich zusätzlich das monatliche Gesamtentgelt je Sozialversicherungszweig für jeden einzelnen Ab- rechnungszeitraumAbrechnungszeitraum, in dem § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV zur Anwendung kommt. Zudem erhalten die Arbeitgeber von der Einzugsstelle die Information, ob das in der GKV- Monatsmeldung angegebene einmalig gezahlte Arbeitsentgelt aufgrund der versicherungs- pflichtigen versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung in voller Höhe der Beitragspflicht zu unterwerfen ist. So- fern Sofern das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht in voller Höhe beitragspflichtig ist, wird ge- trennt getrennt nach den einzelnen Sozialversicherungszweigen der beitragspflichtige Anteil gemel- detgemeldet. Bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers mit dem GD 10, 11 oder 40 erhalten Arbeitgeber ab dem 01.01.2021 eine elektronische Rückmeldung der Krankenkasse über das Bestehen der Mitgliedschaft. Darüber hinaus übermitteln die Krankenkassen ab dem 01.01.2024 eine elektronische Rückmeldung bei einer Anmeldung mit dem GD 12 im Lichte eines Beitragsgruppenwechsels, sofern der privat krankenversicherte Arbeitnehmer während des Beschäftigungsverhältnisses krankenversicherungspflichtig wird. Die Rückmeldung erfolgt unabhängig vom Krankenversicherungsstatus, insoweit sind folgende Konstellationen möglich: Angaben der Krankenkasse in der Rückmeldung Kranken- versicherungsstatus Anmeldung an die zuständige Krankenkasse Feststellung zur Mitgliedschaft Zeitraum Beginn Mitgliedschaft Stornierung der Anmeldung erforderlich GKV Mitglied Pflichtversicherung JA Mitgliedschaft besteht Beginn-Datum der Anmeldung NEIN GKV Mitglied Pflichtversicherung Mitgliedschaft liegt in der Zukunft JA Mitgliedschaft besteht Beginn-Datum abweichend vom Beginn-Datum der Anmeldung JA GKV Mitglied Pflichtversicherung NEIN Mitgliedschaft besteht nicht Keine Angabe JA GKV Mitglied Freiwillige Versicherung JA Mitgliedschaft besteht Beginn-Datum der Anmeldung NEIN GKV Mitglied Freiwillige Versicherung NEIN Mitgliedschaft besteht nicht Keine Angabe JA GKV Familienversicherung JA Mitgliedschaft besteht nicht* Beginn-Datum der Anmeldung NEIN GKV Familienversicherung NEIN Mitgliedschaft besteht nicht Keine Angabe JA PKV - Mitgliedschaft besteht nicht Xxxxx Xxxxxx NEIN** *In den Einzelfällen, in denen trotz der mehr als geringfügigen Beschäftigung eine Familienversicherung besteht, erhält der Arbeitgeber trotz Abgabe der Anmeldung an die zuständige Krankenkasse die Rückantwort „Mitgliedschaft besteht nicht“, da die Familienversicherung keine eigene Mitgliedschaft begründet. ** Soweit der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert ist, erfolgt die Anmeldung gegenüber einer Krankenkasse in ihrer Form als Einzugsstelle. Ungeachtet ihrer Einzugsstellenfunktion ist die Krankenkasse nach § 175 SGB V verpflichtet, eine Rückmeldung aus Anlass der Anmeldung zu erstellen. Die Rückmeldung mit der Information „Mitgliedschaft besteht nicht“ führt nicht zur Stornierung. Neben der Information zur Feststellung der Mitgliedschaft wird der Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft aufgrund der Aufnahme der Beschäftigung oder des Krankenkassenwechsels angegeben. Die Angabe entspricht grundsätzlich dem Beginn-Datum der Anmeldung. Bei einem Krankenkassenwechsel (Anmeldung mit GD 11) ist es möglich, dass in der Rückmeldung ein in der Zukunft liegendes Datum von der Krankenkasse angegeben wird, sofern z. B. aufgrund der noch nicht abgelaufenen Bindefrist die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Krankenkasse zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. In diesen Fällen sind die Ab- und Anmeldung zu stornieren und zu dem in der Rückmeldung der Krankenkasse angegebenen Datum erneut abzugeben. Eine Änderung der Meldung durch die Krankenkasse nach § 98 Abs. 2 SGB IV ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Sofern in der Rückmeldung angegeben wird, dass keine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse besteht, erfolgt keine Angabe eines Zeitpunktes. Sofern der Arbeitgeber die Information erhält, dass eine Mitgliedschaft nicht besteht, muss der Arbeitgeber die Anmeldung stornieren, die korrekte Krankenkasse ermitteln und die Anmeldung erneut abgeben. In den Einzelfällen einer Familienversicherung gilt dies nur, sofern der Arbeitgeber feststellt, dass die Anmeldung gegenüber einer unzuständigen Krankenkasse abgegeben wurde. Die elektronische Bestätigung der Krankenkasse ist der Nachweis über die bestehende Mitgliedschaft. Weitere papiergebundene Mitgliedsbescheinigungen erfolgen nicht. Bestehende papiergebundene Mitgliedschaftsbestätigungen verlieren zum 01.01.2021 nicht ihre Gültigkeit und sind weiterhin aufzubewahren. Es erfolgen insoweit bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen keine zusätzlichen elektronischen Bestandsmeldungen zum Start des neuen Verfahrens im Januar 2021. Das elektronische Verfahren gilt nicht für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer. Rückmeldungen zum Bestehen der Mitgliedschaft erfolgen im Übrigen nur im Verfahren mit den Arbeitgebern und mit der Künstlersozialkasse. In den Verfahren mit der Bundesagentur für Arbeit (VFMM= „KVTBD“) und der Rentenversicherung (VFMM = „KVTRV“) erfolgen keine Rückmeldungen. Arbeitgeber haben für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, eine Jahresmeldung zu erstatten (§ 10 DEÜV). Sofern die Jahresmeldung nicht bis zum vorgenannten Zeitpunkt vorliegt, können Krankenkassen ab dem 01.01.2021 Jahresmeldungen für abgelaufene Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2020, in elektronischer Form bei den Arbeitgebern anfordern. Nach Eingang der Anforderung haben Arbeitgeber die fehlende Jahresmeldung spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung abzugeben. Die elektronische Anforderung erfolgt für jede Jahresmeldung einmalig. Sofern Arbeitgeber auf die elektronische Anforderung nicht reagieren, erfolgt die weitere Korrespondenz außerhalb des elektronischen Arbeitgeber-Meldeverfahrens. Fehlende Jahresmeldungen für geringfügig Beschäftigte werden weiterhin ausschließlich in Papierform angefordert. Dieses Verfahren gilt nicht für fehlende UV-Jahresmeldungen. Sofern bei einer Anmeldung oder in einem Beitragsnachweis eine Hauptbetriebsnummer angegeben wird, für die noch kein Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse besteht, kann die Krankenkasse die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos anfordern. Eine (erneute) Anforderung kann auch erfolgen, sofern ein Arbeitgeberkonto beendet wurde und danach wieder eine Anmeldung oder ein Beitragsnachweis mit dieser Hauptbetriebsnummer übermittelt wird. Darüber hinaus ist eine Anforderung beim Wechsel der Hauptbetriebsnummer möglich. Eine Anforderung aus anderen Gründen ist ausgeschlossen. Krankenkassenmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie zu stornieren und ggf. neu zu erstatten. Bei Stornierung einer bereits erstatteten Krankenkassenmeldung ist der DSKK mit den ursprünglich gemeldeten Daten zu übermitteln. Dabei sind im DSKK auch die Daten zur Steuerung im Feld Datum der Erstellung zu aktualisieren. Dem DSKK folgt der Datenbaustein (DBMM, DBMB oder DBBG) mit dem Kennzeichen Stornierung einer bereits abgebenden Meldung.

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Krankenkassenmeldung - Anforderung von GKV-Monatsmeldungen. Bei Vorliegen einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung prüft die Einzugsstelle auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG KV) überschreiten. Soweit die Einzugsstelle bei dieser die- ser Prüfung nicht ausschließen kann, dass aufgrund der versicherungspflichtigen Mehr- fachbeschäftigung Mehrfach- beschäftigung die BBG KV überschritten wurde, fordert sie mit dem Datensatz Kranken- kassenmeldung Krankenkas- senmeldung (DSKK) und dem Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung (DBMM) den Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugebenab- zugeben. Die Anforderung erstreckt sich mindestens auf die Kalendermonate, die mit der zu beurtei- lenden versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung belegt sind. Die Einzugsstelle stellt auf Grundlage der gemeldeten GKV-Monatsmeldungen innerhalb von zwei Monaten fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschreiten und meldet den beteiligten Arbeitgeber für jeden Kalendermonat der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung das Prüfergebnis. Die Rückmeldung des Prüfergebnisses durch die Einzugsstelle erfolgt mit dem DSKK und dem Datenbaustein Meldesachverhalt Beitragsbe- messungsgrenze (DBBG). Der Arbeitgeber erhält zu jeder für den Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung abgegebenen GKV-Monatsmeldung von der Einzugsstelle eine Information, ob das erzielte laufende Ge- samtentgelt die Beitragsbemessungsgrenze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschritten hat. Bei einer Überschreitung der BBG erhalten die beteiligten Arbeitgeber zu- sätzlich das monatliche Gesamtentgelt je Sozialversicherungszweig für jeden einzelnen Ab- rechnungszeitraum, in dem § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV zur Anwendung kommt. Zudem erhalten die Arbeitgeber von der Einzugsstelle die Information, ob das in der GKV- Monatsmeldung angegebene einmalig gezahlte Arbeitsentgelt aufgrund der versicherungs- pflichtigen Mehrfachbeschäftigung in voller Höhe der Beitragspflicht zu unterwerfen ist. So- fern das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nicht in voller Höhe beitragspflichtig ist, wird ge- trennt nach den einzelnen Sozialversicherungszweigen der beitragspflichtige Anteil gemel- det. Bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers mit dem GD 10, 11 oder 40 erhalten Arbeitgeber ab dem 01.01.2021 eine elektronische Rückmeldung der Krankenkasse über das Bestehen der Mitgliedschaft. Die Rückmeldung erfolgt unabhängig vom Krankenversicherungsstatus, inso- weit sind folgende Konstellationen möglich: Angaben der Krankenkasse in der Rückmeldung Kranken- versicherungsstatus Anmeldung an die zuständige Krankenkasse Feststellung zur Mitgliedschaft Zeitraum Beginn Mitgliedschaft Stornierung der Anmeldung erforderlich GKV Mitglied Pflichtversicherung JA Mitgliedschaft besteht Beginn-Datum der Anmeldung NEIN GKV Mitglied Pflichtversicherung Mitgliedschaft liegt in der Zukunft JA Mitgliedschaft besteht Beginn-Datum abweichend vom Beginn-Datum der Anmeldung JA GKV Mitglied Pflichtversicherung NEIN Mitgliedschaft besteht nicht Keine Angabe JA GKV Mitglied Freiwillige Versiche- rung JA Mitgliedschaft besteht Beginn-Datum der Anmeldung NEIN GKV Mitglied Freiwillige Versiche- rung NEIN Mitgliedschaft besteht nicht Keine Angabe JA GKV Familienversiche- rung JA Mitgliedschaft besteht nicht* Beginn-Datum der Anmeldung NEIN GKV Familienversiche- rung NEIN Mitgliedschaft besteht nicht Xxxxx Xxxxxx JA PKV - Mitgliedschaft besteht nicht Keine Angabe NEIN *In den Einzelfällen, in denen trotz der mehr als geringfügigen Beschäftigung eine Familien- versicherung besteht, erhält der Arbeitgeber trotz Abgabe der Anmeldung an die zuständige Krankenkasse die Rückantwort „Mitgliedschaft besteht nicht“, da die Familienversicherung keine eigene Mitgliedschaft begründet. Neben der Information zur Feststellung der Mitgliedschaft wird der Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft aufgrund der Aufnahme der Beschäftigung oder des Krankenkassenwechsels angegeben. Die Angabe entspricht grundsätzlich dem Beginn-Datum der Anmeldung. Bei einem Krankenkassenwechsel (Anmeldung mit GD 11) ist es möglich, dass in der Rück- meldung ein in der Zukunft liegendes Datum von der Krankenkasse angegeben wird, sofern z. B. aufgrund der noch nicht abgelaufenen Bindefrist die Mitgliedschaft bei der neu gewähl- ten Krankenkasse zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. In diesen Fällen sind die Ab- und Anmeldung zu stornieren und zu dem in der Rückmeldung der Krankenkasse angegebenen Datum erneut abzugeben. Eine Änderung der Meldung durch die Krankenkasse nach § 98 Abs. 2 SGB IV ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Sofern in der Rückmeldung angegeben wird, dass keine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse besteht, erfolgt keine Angabe eines Zeitpunktes. Sofern der Arbeitgeber die Information erhält, dass eine Mitgliedschaft nicht besteht, muss der Arbeitgeber die Anmeldung stornieren, die korrekte Krankenkasse ermitteln und die An- meldung erneut abgeben. In den Einzelfällen einer Familienversicherung gilt dies nur, sofern der Arbeitgeber feststellt, dass die Anmeldung gegenüber einer unzuständigen Kranken- kasse abgegeben wurde. Die elektronische Bestätigung der Krankenkasse ist der Nachweis über die bestehende Mit- gliedschaft. Weitere papiergebundene Mitgliedsbescheinigungen erfolgen nicht. Bestehende papiergebundene Mitgliedschaftsbestätigungen verlieren zum 01.01.2021 nicht ihre Gültigkeit und sind weiterhin aufzubewahren. Es erfolgen insoweit bei bestehenden Be- schäftigungsverhältnissen keine zusätzlichen elektronischen Bestandsmeldungen zum Start des neuen Verfahrens im Januar 2021. Das elektronische Verfahren gilt nicht für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer. Rückmeldungen zum Bestehen der Mitgliedschaft erfolgen im Übrigen nur im Verfahren mit den Arbeitgebern und mit der Künstlersozialkasse. In den Verfahren mit der Bundesagentur für Arbeit (VFMM= „KVTBD“) und der Rentenversicherung (VFMM = „KVTRV“) erfolgen keine Rückmeldungen. Arbeitgeber haben für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäf- tigten mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des fol- genden Jahres, eine Jahresmeldung zu erstatten (§ 10 DEÜV). Sofern die Jahresmeldung nicht bis zum vorgenannten Zeitpunkt vorliegt, können Krankenkassen ab dem 01.01.2021 Jahresmeldungen für abgelaufene Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2020, in elektronischer Form bei den Arbeitgebern anfordern. Nach Eingang der Anforderung haben Arbeitgeber die fehlende Jahresmeldung spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung abzugeben. Die elektronische Anforderung erfolgt für jede Jahresmeldung einmalig. Sofern Arbeitgeber auf die elektronische Anforderung nicht reagieren, erfolgt die weitere Korrespondenz außer- halb des elektronischen Arbeitgeber-Meldeverfahrens. Fehlende Jahresmeldungen für geringfügig Beschäftigte werden weiterhin ausschließlich in Papierform angefordert. Dieses Verfahren gilt nicht für fehlende UV-Jahresmeldungen.

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