Kreditrisiko (Sektor Bank) Musterklauseln

Kreditrisiko (Sektor Bank). Für die DZ BANK Gruppe bestehen im Sektor Bank erhebliche Kreditrisiken. Das Kreditgeschäft stellt eine der wichtigsten Kernaktivitäten der Unternehmen des Sektors Bank dar und unterteilt sich in das klassische Kreditgeschäft und Handelsgeschäfte. Das klassische Kreditgeschäft entspricht im Wesentlichen dem kommerziellen Kreditgeschäft einschließlich Finanzgarantien und Kreditzusagen. Unter Handelsgeschäft werden im Kontext des Kreditrisikomanagements Produkte aus dem Kapitalmarktbereich wie Wertpapiere des Anlage- und des Handelsbuchs, Schuldscheindarlehen, Derivate- und besicherte Geldmarktgeschäfte (zum Beispiel Repo-Geschäfte) sowie unbesicherte Geldmarktgeschäfte verstanden. Das Kreditrisiko bezeichnet die Gefahr von Verlusten aus dem Ausfall von Gegenparteien (Kreditnehmer, Emittenten, Kontrahenten) sowie das Risiko einer Änderung der Bonitätseinstufung (Ratingmigration) von Gegenparteien. Die Gefahr eines Ausfalls von Gegenparteien besteht, wenn ein Kunde Forderungen aus in Anspruch genommenen Krediten (einschließlich Leasingforderungen) und aus überfälligen Zahlungen nicht begleichen kann oder wenn aus Eventualverbindlichkeiten und extern zugesagten Kreditlinien Verluste entstehen. Ausfälle aus klassischen Kreditgeschäften können vor allem in der DZ BANK, der BSH, der DVB, der DZ HYP und der TeamBank entstehen. Ausfälle aus Handelsgeschäften können vor allem in der DZ BANK, der BSH und der DZ HYP entstehen. Kredit- und Handelsengagement im Sektor Bank ist stark diversifiziert. Die 10 größten Gegenparteien machten per 31. Dezember 2020 einen Anteil von 6% am Gesamtkreditvolumen in Höhe von EUR 422,6 Mrd. aus. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Kreditnehmer aus dem Finanzsektor (inklusive der Genossenschaftsbanken) und der öffentlichen Hand mit Ratingeinstufungen im Bereich des Investment Grade (d.h. Ratings von bester bis mittlerer Bonität also beispielsweise AAA bis BBB bzw. Baa3 bzw. BBB). Der Anteil des Risikovorsorgebestands am Gesamtkreditvolumen betrug per 31. Dezember 2020 0,5%. Im Fall von kumulierten Ausfällen einer bestimmten Gruppe oder bei wirtschaftlichen Krisen in den jeweiligen Branchen oder Ländern, die mit signifikanten Konzentrationen im Kreditportfolio gehäuft vertreten sind, können wesentliche Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen erforderlich sein. Darüber hinaus ist die Laufzeit von Kreditverträgen oder Handelsgeschäften ein wesentlicher Faktor, da in der Regel die Wahrscheinlichkeit für eine Bonitätsverschlechterung und...
Kreditrisiko (Sektor Bank). Das Kreditrisiko bezeichnet die Gefahr von Verlusten aus dem Ausfall von Gegenparteien (Kreditnehmer, Emittenten, Kontrahenten) und aus der Migration der Bonität dieser Adressen. Kreditrisiken können sowohl bei klassischen Kreditgeschäften als auch bei Handelsgeschäften entstehen. Das klassische Kreditgeschäft entspricht im Wesentlichen dem kommerziellen Kreditgeschäft einschließlich Finanzgarantien und Kreditzusagen. Unter Handelsgeschäft werden im Kontext des Kreditrisikomanagements Produkte aus dem Kapitalmarktbereich wie Wertpapiere des Anlage- und des Handelsbuchs, Schuldscheindarlehen, Derivate- und besicherte Geldmarktgeschäfte (zum Beispiel Wertpapierpensionsgeschäfte) sowie unbesicherte Geldmarktgeschäfte verstanden. Im klassischen Kreditgeschäft treten Kreditrisiken in Form von Ausfallrisiken auf. Unter dem Ausfallrisiko wird in diesem Zusammenhang die Gefahr verstanden, dass ein Kunde Forderungen aus in Anspruch genommenen Krediten (einschließlich Leasingforderungen) und aus überfälligen Zahlungen nicht begleichen kann oder dass aus Eventualverbindlichkeiten und extern zugesagten Kreditlinien Verluste entstehen. Kreditrisiken aus Handelsgeschäften treten in Form von Ausfallrisiken auf, die, je nach Geschäftsart, in Emittentenrisiken, Wiedereindeckungsrisiken und Erfüllungsrisiken unterteilt werden. Emittentenrisiken bezeichnen die Gefahr, dass Verluste aus dem Ausfall von Emittenten handelbarer Schuld- beziehungsweise Beteiligungstitel (zum Beispiel Schuldverschreibungen, Aktien, Genussscheine) oder Verluste aus dem Ausfall von Underlyings derivativer Instrumente (zum Beispiel Kredit- und Aktienderivate) beziehungsweise aus dem Ausfall von Fondsbestandteilen entstehen. Bei Wiedereindeckungsrisiken aus Derivaten handelt es sich um die Gefahr, dass während der Laufzeit eines Handelsgeschäfts die Gegenpartei ausfällt, und es für die Unternehmen des Sektors Bank nur mit einem zusätzlichen Aufwand in Höhe des zum Ausfallzeitpunkt positiven Marktwerts möglich ist, ein gleichwertiges Geschäft mit einem anderen Kontrahenten abzuschließen. Erfüllungsrisiken entstehen, wenn zwei sich bedingende Zahlungen bestehen und nicht sichergestellt ist, dass bei eigener Zahlung die Gegenleistung erfolgt. Das Erfüllungsrisiko bezeichnet die Gefahr eines Verlusts, der dadurch entsteht, dass der Kontrahent seine Leistung nicht erbringt, während die Gegenleistung bereits erbracht worden xxx.Xx Kreditrisiko wird auch das Länderrisiko berücksichtigt. Das Länderrisiko im e...

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  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die gebuch- te Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Aus- land. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der ver- sicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Umwege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leistun- gen gemäss Ziff. 3.3 B i) sind versichert. B Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass des- wegen die Geschäftsreise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die entste- henden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebrochen oder ver- längert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • RISIKOFAKTOREN Bei der Bewertung der unter diesem Prospekt angebotenen Veranlagungen sowie der Emittentin und ihrer Geschäftstätigkeiten und vor der Investition in die gegenständliche Veranlagung sollten gemeinsam mit den anderen in diesem Prospekt enthaltenen Angaben insbesondere die folgenden, aus Sicht der Emittentin wesentlichsten, spezifischen Risikofaktoren sorgfältig erwogen werden. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, die mit den Veranlagungen verbundenen und in diesem Abschnitt zusammengefassten Risiken sorgfältig zu lesen. Falls eines oder mehrere der folgenden Risiken schlagend werden, können sie die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und/oder die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die Emittentin kann dadurch in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit geraten. Für die Anleger können wesentliche Verluste entstehen. Es kann auch zu einem Totalverlust der Investition von Anlegern in die Veranlagung unter diesem Prospekt kommen. Die folgende Darstellung ist auf jene Risikofaktoren beschränkt, die nach derzeitiger Auffassung der Emittentin ihre Fähigkeit wesentlich beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachzukommen. Weiters können zusätzliche Risiken, die der Emittentin zum derzeitigen Zeitpunkt unbekannt sind oder unwesentlich erscheinen, die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die nachfolgend beschriebenen oder auch weitere Risiken könnten auch kumulativ eintreten und dies könnte deren Auswirkungen weiter verstärken. Die nachfolgenden Risikofaktoren erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bevor potentielle Anleger eine Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs der Veranlagung treffen, sollten sie eine gründliche eigene Analyse, insbesondere auch der finanziellen, rechtlichen, und steuerlichen Aspekte, durchführen, da die Beurteilung der Eignung eines Investments in die Veranlagung für den potentiellen Anleger sowohl von seiner entsprechenden Finanz- und Allgemeinsituation, als auch von den besonderen Bedingungen der jeweiligen Veranlagung abhängt. Bei mangelnder Erfahrung in Bezug auf Finanz-, Geschäfts- und Investmentfragen, die es den Anlegern nicht erlauben, solch eine Entscheidung zu fällen, sollte der Anleger fachmännischen Rat bei seinem Finanzberater einholen, bevor eine Entscheidung hinsichtlich der Eignung eines Investments in die Veranlagung gefasst wird. Die Veranlagungen sollten nur von Anlegern gezeichnet werden, die das Risiko des Totalverlusts des von ihnen eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten sowie allfälliger Finanzierungskosten tragen können. Zudem sollten Anleger den Grundsatz der Risikoverteilung beachten. Anleger sollten daher stets nur einen angemessenen Teil ihres Vermögens in die unter diesem Prospekt begebenen Veranlagungen investieren. Selbst bei hoher Risikobereitschaft eines Anlegers wird von einem kreditfinanzierten Kauf der Veranlagungen ausdrücklich abgeraten, da dieser aufgrund des Risikos eines Gesamtverlustes auch das wesentliche Risiko in sich birgt, den zur Finanzierung der Investition aufgenommenen Kredit nicht bedienen zu können. Die nachfolgend beschriebenen Risikofaktoren werden in Kategorien eingeteilt. Die Anordnung lässt keine Rückschlüsse auf die Relevanz des Risikofaktors zu und die Risikofaktoren werden nicht in der Reihenfolge ihrer Wesentlichkeit eingestuft.

  • Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Xxxx. 21 kündigen.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten