Kreditvertrag, Überwachung, Verwendungsnachweis. (1) Der Kreditvertrag ist unter Beachtung der Bürgschaftserklärung schriftlich auszuferti- gen. (2) Diese Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen Agrar sind zum wesentlichen Inhalt des Kreditvertrages zu machen. (3) Die Daten des Kreditvertrages sind der Bürgschaftsbank unverzüglich, spätestens sechs Monate nach Empfang der Bürgschaftszusage mitzuteilen. Eine Verlängerung der Frist ist auf Antrag möglich. (4) Sofern die beantragte Bürgschaft zur Absicherung von Darlehen dient, die über die Landwirtschaftliche Rentenbank refinanziert werden, darf vor Eingang der Refinanzie- rungszusage der Landwirtschaftlichen Rentenbank bei der Hausbank eine Valutie- rung des Kredites nicht erfolgen. Ziffer 1(2) (Zweckbestimmung „COSME- Voraussetzungen“) bleibt unberührt. (5) Die Hausbank hat die bestimmungsgemäße Mittelverwendung sowie die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu überwachen und der Bürgschaftsbank auf Anfor- derung nachzuweisen.
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Kreditvertrag, Überwachung, Verwendungsnachweis. (1) Der Kreditvertrag ist unter Beachtung der Bürgschaftserklärung schriftlich auszuferti- gen.
(2) Diese Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen Agrar sind zum wesentlichen Inhalt des Kreditvertrages zu machen.
(3) Die Daten des Kreditvertrages sind der Bürgschaftsbank unverzüglich, spätestens sechs Monate nach Empfang der Bürgschaftszusage Bürgschaftserklärung mitzuteilen. Eine Verlängerung Verlänge- rung der Frist ist auf Antrag möglich.
(4) Sofern die beantragte Bürgschaft zur Absicherung von Darlehen dient, die über die Landwirtschaftliche Rentenbank refinanziert werden, darf vor Eingang der Refinanzie- rungszusage der Landwirtschaftlichen Rentenbank bei der Hausbank eine Valutie- rung des Kredites nicht erfolgen. Ziffer 1(21 (2) (Zweckbestimmung „COSME- Voraussetzungen“) bleibt unberührt.
(5) Die Hausbank hat die bestimmungsgemäße Mittelverwendung sowie die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu überwachen und der Bürgschaftsbank auf Anfor- derung nachzuweisen.
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Samples: Bürgschaftsvertrag
Kreditvertrag, Überwachung, Verwendungsnachweis. (1) Der Kreditvertrag ist unter Beachtung der Bürgschaftserklärung schriftlich auszuferti- gen.
(2) Diese Allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen Agrar sind zum wesentlichen Inhalt des Kreditvertrages zu machen.
(3) Die Daten des Kreditvertrages sind der Bürgschaftsbank unverzüglich, spätestens sechs Monate nach Empfang der Bürgschaftszusage Bürgschaftserklärung mitzuteilen. Eine Verlängerung Verlänge- rung der Frist ist auf Antrag möglich.
(4) Sofern die beantragte Bürgschaft zur Absicherung von Darlehen dient, die über die Landwirtschaftliche Rentenbank refinanziert werden, darf vor Eingang der Refinanzie- rungszusage der Landwirtschaftlichen Rentenbank bei der Hausbank eine Valutie- rung des Kredites nicht erfolgen. Ziffer 1(2) (Zweckbestimmung „COSME- Voraussetzungen“) bleibt unberührt.
(5) Die Hausbank hat die bestimmungsgemäße Mittelverwendung sowie die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu überwachen und der Bürgschaftsbank auf Anfor- derung nachzuweisen.
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