Kriegsereignisse und Terrorakte. (§ 5 Absatz 1 a) Teil I AVB/KK 2013) 5.3.1 innerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht auch für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Terrorakte verursacht sind, wenn diese in keinem unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in den genannten Ländern stehen. 5.3.2 außerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Terrorakte verursacht sind, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv - auch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung - an Terrorakten beteiligt oder an Kriegsereignissen teilnimmt.
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Kriegsereignisse und Terrorakte. (§ 5 Absatz 1 a) Teil I AVB/KK 2013)
5.3.1 innerhalb des StaatesXxxxxx, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht auch für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Terrorakte verursacht sind, wenn diese in keinem unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in den genannten Ländern stehen.
5.3.2 außerhalb des StaatesXxxxxx, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Terrorakte verursacht sind, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv - auch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung - an Terrorakten beteiligt oder an Kriegsereignissen teilnimmt.
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Kriegsereignisse und Terrorakte. (§ 5 Absatz 1 a) Teil I AVB/KK 2013)
5.3.1 innerhalb 6.3.1 Innerhalb des StaatesXxxxxx, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht auch für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Terrorakte verursacht sind, wenn diese in keinem unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in den genannten Ländern diesem Land stehen.
5.3.2 außerhalb 6.3.2 Außerhalb des StaatesXxxxxx, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Terrorakte verursacht sind, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv - auch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung - an Terrorakten beteiligt oder an Kriegsereignissen teilnimmt.
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Kriegsereignisse und Terrorakte. (§ 5 Absatz 1 a) Teil I AVB/KK 2013)
5.3.1 innerhalb Innerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht auch für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Terrorakte verursacht sind, wenn diese in keinem unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in den genannten Ländern stehendiesem Land steht.
5.3.2 außerhalb Außerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Terrorakte verursacht sind, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv - auch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung - an Terrorakten beteiligt oder an Kriegsereignissen teilnimmt.
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Kriegsereignisse und Terrorakte. (§ 5 Absatz 1 a) Teil I AVB/KK 2013)
5.3.1 innerhalb Innerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht auch für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Terrorakte verursacht sind, wenn diese in keinem unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in den genannten Ländern diesem Land stehen.
5.3.2 außerhalb Außerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Terrorakte verursacht sind, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv - auch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung - an Terrorakten beteiligt oder an Kriegsereignissen teilnimmt.
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Kriegsereignisse und Terrorakte. (§ 5 Absatz Abs. 1 a) Teil I AVB/KK 2013)
5.3.1 innerhalb Innerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht auch für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Terrorakte verursacht sind, wenn diese in keinem unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in den genannten Ländern stehen.
5.3.2 außerhalb Außerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Terrorakte verursacht sind, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv - auch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung - an Terrorakten beteiligt oder an Kriegsereignissen teilnimmt.
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Kriegsereignisse und Terrorakte. (§ 5 Absatz 1 a) Teil I AVB/KK 2013)
5.3.1 innerhalb Innerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht auch für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Terrorakte verursacht sind, wenn diese in keinem unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in den genannten Ländern diesem Land stehen.
5.3.2 außerhalb Außerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Terrorakte verursacht sind, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv - auch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung - an Terrorakten beteiligt oder an Kriegsereignissen teilnimmt.
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Kriegsereignisse und Terrorakte. (§ 5 Absatz 1 aAbs. 1a) Teil I AVB/KK 2013)
5.3.1 innerhalb Innerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht auch für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Terrorakte verursacht sind, wenn diese in keinem unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in den genannten Ländern diesem Land stehen.
5.3.2 außerhalb Außerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Terrorakte verursacht sind, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv - auch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung - an Terrorakten beteiligt oder an Kriegsereignissen teilnimmt.
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Kriegsereignisse und Terrorakte. (§ 5 Absatz 1 a1a) Teil I AVB/KK 2013)
5.3.1 innerhalb 6.3.1 Innerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht auch für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Terrorakte verursacht sind, wenn diese in keinem unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in den genannten Ländern diesem Land stehen.
5.3.2 außerhalb 6.3.2 Außerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Terrorakte verursacht sind, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv - auch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung - an Terrorakten beteiligt oder an Kriegsereignissen teilnimmt.
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Kriegsereignisse und Terrorakte. (§ 5 Absatz 1 a) Teil I AVB/KK 2013)
5.3.1 innerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht auch für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Terrorakte verursacht sind, wenn diese in keinem unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in den genannten Ländern stehen.
5.3.2 außerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat hat. Versicherungsschutz besteht für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Terrorakte verursacht sind, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv - auch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung - an Terrorakten beteiligt oder an Kriegsereignissen teilnimmt.
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Kriegsereignisse und Terrorakte. (§ 5 Absatz 1 a1a) Teil I AVB/KK 2013)
5.3.1 innerhalb Innerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht auch für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Terrorakte verursacht sind, wenn diese in keinem unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in den genannten Ländern stehendiesem Land steht.
5.3.2 außerhalb Außerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Terrorakte verursacht sind, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv - auch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung - an Terrorakten beteiligt oder an Kriegsereignissen teilnimmt.
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Kriegsereignisse und Terrorakte. (§ 5 Absatz 1 a1a) Teil I AVB/KK 2013)
5.3.1 innerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht auch für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Terrorakte verursacht sind, wenn diese in keinem unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in den genannten Ländern stehendiesem Land steht.
5.3.2 außerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Terrorakte verursacht sind, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv - auch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung - an Terrorakten beteiligt oder an Kriegsereignissen teilnimmt.
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Kriegsereignisse und Terrorakte. (§ 5 Absatz 1 a1a) Teil I AVB/KK 2013)
5.3.1 innerhalb Innerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht auch für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Terrorakte verursacht sind, wenn diese in keinem unmittelbaren und mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in den genannten Ländern diesem Land stehen.
5.3.2 außerhalb Außerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat Versicherungsschutz besteht für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder Terrorakte verursacht sind, sofern die versicherte Person sich nicht aktiv - auch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung - an Terrorakten beteiligt oder an Kriegsereignissen teilnimmt.
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