Kritische Würdigung und Ausblick Musterklauseln

Kritische Würdigung und Ausblick. Der Richterspruch ist eindeutig ausgefallen: „Der Wille der Erblasserin geht in diesem Fall den Interessen der Erben vor“. Curia locuta – causa finita. Bemerkenswert erscheinen die Ausführungen des OGH zur Einordnung des Grabpflegevertrages als treuhändische Geschäftsbesorgung. Die Beklagte Genossenschaft hat sich nämlich gemäß den Bestimmungen des Dauergrabpflegevertrags im eigenen Namen, wenn auch im Interesse der Treugeber (Verstorbene und ihre Erben) dazu verpflichtet, das jährliche Entgelt der Friedhofsgärtnerei aus dem Treugut (hier: die verzinste Vorauszahlung) zu begleichen. Demzufolge ermöglicht § 1020 erster Satz ABGB dem Machtgeber (hier: den Erben) die erteilte Vollmacht nach Belieben zu widerrufen. Diese Bestimmung ist aber vertraglich abdingbar, falls die Geschäftsbesorgung einen über das zu besorgende Geschäft hinausgehenden Zweck erreichen soll. Der Widerrufsverzicht muss zeitlich befristet sein und die Frist darf im Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 1 KSchG nicht unangemessen lang und muss nach der Rsp1 hinreichend bestimmt sein. Ein derart weitreichender Zweck ist in der Verfolgung der legitimen Interessen der Erblasserin zu sehen, welche die Grabpflege unabhängig von der Tätigkeit ihrer nahen Angehörigen und der Erben sicherstellen wollte. Würde man den Erben aber die Möglichkeit der jederzeitigen, ordentlichen Kündigung einräumen, würde dieser rechtfertigende Grund nicht beachtet werden. Trotz Wirksamkeit der zwanzigjährigen Vertragsdauer bleibt eine Kündigung aus wichtigen Gründen zulässig, was der Dauergrabpflegevertrag auch vorsieht, betonen die Höchstrichter. Ein derartiger Grund ist aber im Prozess nicht geltend gemacht worden. Die beklagte Genossenschaft verfügt am Wiener Zentralfriedhof über eine monopolartige Stellung. Andere Gärtner dürfen derartige Leistungen unter Hinweis auf die Existenz der Beklagten nicht anbieten. Das Erstgericht ist auf diesen Umstand nicht eingegangen, der zu einer allfälligen Monopolstellung der Beklagten führt. Dennoch hält der OGH fest, dass er im konkreten Fall keinen Einfluss auf die Beurteilung der weitgehenden Einschränkung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit für die Erben gehabt hätte. Zwar ist es unzulässig, dass ein monopolistisches Unternehmen seine Leistungen nur unter „drückenden Bedingungen“ anbietet,2 die zu einer auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Rechtspositionen führen.3 Zudem ist es einem Monopolisten ganz allgemein verwehrt, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weis...
Kritische Würdigung und Ausblick. Die äußerst bemerkenswerte Entscheidung des OGH behandelt – soweit ersichtlich erstmals für österreichische Rechtsanwender – ganz wesentliche Fragen des EDV-Vertragsrechts. Die vom OGH gefundenen Lösungen sind im Ergebnis zutreffend, in ihren Begründungen durchaus zu hinterfragen. Dass ein Vertrag über die Lieferung eines bislang nicht existierenden, exakt auf die Bedürfnisse des Erwerbers zugeschnittene „Individual-Software“ nach bürgerlich-rechtlicher Qualifizierung als reiner Werkvertrag anzusehen ist, entspricht nicht nur der herrschenden Lehre in Österreich, sondern auch der herrschenden deutschen Meinung vor der Schuldrechtsreform 2002 (vgl. BGH 20.2.2001, X ZR 9/99, BB 2001, 803 = NJW 2001, 1718). Bedauerlich ist aber allerdings, dass von insgesamt neun Richtern (fünf davon am Obersten Gerichtshof) vier nicht erkannt haben, dass gegenständlich ein Werkvertrag vorliegt und stattdessen einen Werklieferungsvertrag bzw. gar einen Kaufvertrag angenommen haben. Gemäß § 1151 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB entsteht ein Werkvertrag, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Programierverträge sind Werkverträge, wenn sich der Programmierer (hier die Klägerin) verpflichtet, ein den Anforderungen des Bestellers (hier: der Beklagten) entsprechendes individuelles Datenverarbeitungsprogramm eigenverantwortlich zu erstellen (OGH 15.1.1985, 2 Ob 668/84, EvBl 1985/79; ebenso 23.3.1993, 4 Ob 121/92 – CI-Programm, ecolex 1993, 539 = MR 1993, 111 m Xxx Xxxxxx = wbl 1993, 301). Kritisch anzumerken ist das höchstrichterliche Verständnis des vom Unternehmer zu beschaffenden Stoffes iSd § 381 Abs 2 HGB, da es mE nicht auf die Körperlichkeit des Stoffes ankommen kann. Dies zeigte sich im gegenständlichen Fall sehr deutlich. Der „Stoff“ bestand nämlich in dem physiotherapeutischen und sportwissenschaftlichen Know-how der Beklagten, konkretisiert durch Übungs- und Trainingsanweisungen für bestimmte Körperteile nach Sportverletzungen. Diese unkörperlichen Daten bildeten gewissermaßen das „Rohmaterial“ für die zu erstellende Individualsoftware, im Kernstück eine Datenbanklösung. Dieses weitergehende Verständnis von Stofflichkeit entspricht auch dem werkvertragsrechtlichen Verständnis des § 1168 a ABGB: „Stoff“ ist alles, aus dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist, gleich ob körperlich oder unkörperlich (st Rsp OGH 11.5.1993,1 Ob 550/93, ecolex 1993, 518 m Anm Wilhelm = JBl 1994, 174 m Anm Gruber = RdW 1994, 12; 15.2.1990, 8 Ob 579/90, ecolex 199...

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

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  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

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  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.