Common use of Kurzarbeit Clause in Contracts

Kurzarbeit. Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn 1. Lage und Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglich, spätestens aber drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2. keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegt. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. ……………………………………………………………………………………..….………..

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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung, Kurzarbeitsvereinbarung, Kurzarbeitsvereinbarung

Kurzarbeit. Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen zur Vermeidung von Entlassungen kann für alle Beschäftigten oder Beschäftigte einzelner Betriebsabteilungen nach eingehender gemeinsamer Überprüfung mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführtdem Betriebsrat, ohne Rücksicht auf Kündigungsfristen, mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche nach dem Ankündigungstag eingeführt werden. Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt um …. Prozent gekürzt. Durch Betriebsparteien können die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässtAnkündigungsfrist einvernehmlich verkürzen. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit Durchführung ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Eine Änderung Der Arbeitgeber hat zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss zu zahlen, damit der*die Arbeitnehmer*in 80% des Nettomonatsentgelts erzielt. Die Nettoentgeltdifferenz wird gemäß § 106 SGB III errechnet. Die Aufstockung wird maximal bis zu dem Betrag gewährt, der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zulässigsich aus 80% des pauschalierten Nettomonatsentgelts aus der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung (z. Z. 6.900,00 € West/6.450,00 € Ost) nach Maßgabe der Nettolohnverordnung ergibt. Der/Die ArbeitgeberIn Wird die Kurzarbeit durch eine mindestens 8 Wochen dauernde Vollarbeit unterbrochen oder wird sie nach der Ankündigungsfrist nicht eingeführt, so muss eine neue Ankündigungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Wird einer*m Beschäftigten während der Kurzarbeit gekündigt, so hat sie*er für die Zeit der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle Gehalt. Dasselbe gilt bei Kündigung vor Einführung der Kurzarbeit, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses in die Kurzarbeit fällt. In diesen Fällen kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wennder Arbeitgeber volle Arbeitsleistung verlangen. Der § 4. Manteltarifvertrag wird für die Laufzeit dieses Tarifvertrages außer Kraft gesetzt. 1. Lage und Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglichDie Tarifvertragsparteien sind übereingekommen, spätestens aber drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden,die Aus-, Fort-, Weiterbildung, präventiven Gesundheitsschutz sowie Altersversorgung der Beschäftigten zu fördern. 2. Vorrangig gefördert werden sollen diesem Zweck entsprechende Maßnahmen mit einer Dauer bis zu einer Woche. Den Beschäftigten entstehen durch die Teilnahme an diesen Maßnahmen keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin dieser geänderten Einteilung entgegenstehenKosten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Kostenerstattung besteht nicht. 3. und Soweit die Teilnahme an einer dieser Maßnahmen eine Freistellung von der Arbeit erfordert, erfolgt diese Arbeitszeit bis zu einer Woche im Kalenderjahr ohne Verdienstminderung. Die*Der Antragstellende hat vorher die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen. Kommt eine Übereinkunft nicht zustande, so sind die Tarifvertragsparteien einzuschalten. Unabhängig hiervon kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen, soweit er bereits vier Prozent der Arbeitnehmer*innen seines Betriebes in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegtdem Kalenderjahr nach dieser Regelung freigestellt hat. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden4. ……………………………………………………………………………………..…Die intex-Mitgliedsbetriebe verpflichten sich für diese Zwecke für das Jahr 2021 einen Betrag in Höhe von 35 € an den „Verein Berufs- und Lebenshilfe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer e.V.“ zu zahlen.………..

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Kurzarbeit. Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der dem jeweiligen ArbeitnehmerIn Betriebsrat und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt Durch­schnitt um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% 50 und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt. Für besonders betroffene Unternehmen gilt entsprechend eine Mindestarbeitszeit von 30%. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich unterschied­lich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen dem Betriebsrat zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn 1. Lage und Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglich, spätestens aber drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2. keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin Arbeit­nehmerin dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit Normalarbeits­zeit liegt. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. ……………………………………………………………………………………..….………..

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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung, Kurzarbeitsvereinbarung

Kurzarbeit. Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der dem jeweiligen ArbeitnehmerIn Betriebsrat und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen dem Betriebsrat zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn 1. Lage und Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglich, spätestens aber drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2. keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegt. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. ……………………………………………………………………………………..….………..

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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung, Kurzarbeitsvereinbarung

Kurzarbeit. Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt Durch­schnitt um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% 50 und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt. Für besonders betroffene Unternehmen gilt entsprechend eine Mindestarbeitszeit von 30%. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich unterschied­lich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn 1. Lage und Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglich, spätestens aber drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2. keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin Arbeit­nehmerin dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit Normalarbeits­zeit liegt. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. ……………………………………………………………………………………..….………..

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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung

Kurzarbeit. a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der dem jeweiligen ArbeitnehmerIn Betriebsrat und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. . b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von ……. Wochen um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit Daraus ergibt sich am Beispiel einer VollzeitarbeitskraftVollzeitarbeitskraft folgendes Bild: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit vonUrsprüngliche Arbeitszeit: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. um Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Kurzarbeit Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der kollektivver- traglichen Normalarbeitszeit liegen; dies im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässtdes Durchrechnungs- zeitraumes. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne verschiedene Gruppen von ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart festgesetzt werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen dem Betriebsrat zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt Lage der reduzierten Wochenarbeitszeit wird für die Dauer der Kurzarbeits- periode folgendermaßen festgelegt: o OPTION 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen(„Gleichmäßige Reduktion“): Montag bis Donnerstag von ……. Uhr bis ……. Uhr, wenn 1einschließlich ……. Lage Minuten Pause (entspricht Arbeitsstunden). Xxxxxxx ist Kurzarbeitstag und es entfällt daher die Arbeitsleistung gänzlich. o OPTION 2 („Zuerst keine dann volle Arbeitszeit“) Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis zur Gänze; während der übrigen Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglichder Kurzarbeit wird voll gearbeitet (vor der Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durch- rechnungszeitraum somit wiederum durchschnittlich Stunden. o OPTION 3 („Zuerst keine, dann verringerte Arbeitszeit“): Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis ….. zur Gänze; während der übrigen Dauer dieser Kurzarbeitsbereinbarung beträgt sie ….. Prozent der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchrechnungszeitraum somit wiederum durchschnittlich …..Stunden. o OPTION 4: („wechselnder Dienstplan“) Die Festlegung der Ausfallstunden ist den betroffenen AN spätestens aber drei 14 Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2mitzuteilen (§ 19c AZG). keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw Im Übrigen gilt die vor der Arbeitnehmerin Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung. o OPTION 5 („Gleitzeit“): Die Bestimmungen der Gleitzeit-Vereinbarung vom …… werden für die betroffenen AN an die reduzierte Arbeitszeit angepasst; eine Kopie der GLAZ-BV sowie deren befristeter Änderung liegt dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegtVereinbarung bei. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. ……………………………………………………………………………………..….………..

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Samples: Betriebsvereinbarung Über Kurzarbeit

Kurzarbeit. a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der dem jeweiligen ArbeitnehmerIn Betriebsrat und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. . b) Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt Durch- schnitt um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit Nor- malarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten WICHTIG: Die Arbeitszeit kann für einige Wochen auch auf Null reduziert wer- den! Aus beihilfenrechtlicher Sicht ist nur erforderlich, dass die Arbeitszeit im Durch- schnitt zumindest 30% der vorherigen Arbeitszeit beträgt, es sei denn die Beilage 2 wurde genehmigt! (Bei Genehmigung der Beilage 2 kann dieser Wert auf bis zu 10% verringert werden.) Beträgt die Arbeitszeit im Durchschnitt weniger als 30%, wird keine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt bzw wird die Kurzarbeitsbeihilfe zurückgefordert. Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen zwi- schen 30% und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer Arbeit- xxxxxx vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage Bei- lage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen Abwei- chungen zulässt. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich unterschied- lich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert un- verändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch je- doch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit Kurz- arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen dem Be- triebsrat zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn 1. Lage und Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglich, spätestens aber drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2. keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin Arbeit- nehmerin dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit Normalarbeits- zeit liegt. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werdenwer- den. ……………………………………………………………………………………..….………..

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Samples: Sozialpartnervereinbarung

Kurzarbeit. a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und der(nde(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. . b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von ……. Wochen um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit Daraus ergibt sich am Beispiel einer VollzeitarbeitskraftVollzeitarbeitskraft folgendes Bild: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit vonUrsprüngliche Arbeitszeit: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. um Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Kurzarbeit Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 3010 % und 8090 % der für den/die jeweilige jeweilige(n) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt; dies im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne verschiedene Gruppen von ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart festgesetzt werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zulässigherzustellen. Der/Davon sind die Sozialpartner spätestens 5 Arbeitstage im Voraus zu informieren. Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt Lage der reduzierten Wochenarbeitszeit wird für die Dauer der Kurzarbeits- periode folgendermaßen festgelegt: ☐ OPTION 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen(„Gleichmäßige Reduktion“): An folgenden Tagen: ……. liegt die Arbeitszeit während der Kurzarbeit von ……. Uhr bis ……. Uhr, wenn 1einschließlich ……. Lage und Minuten Pause (entspricht …………… Arbeitsstunden). Die übrige Arbeitszeit entfällt im Sinne der Kurzarbeit (Ausfallstunden). ☐ OPTION 2 („Zuerst keine dann volle Arbeitszeit“ oder umgekehrt) Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis zur Gänze; während der übrigen Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglichder Kurzarbeit wird voll gearbeitet (vor der Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durch- rechnungszeitraum somit durchschnittlich Stunden. ☐ OPTION 3 („Zuerst keine, dann verringerte Arbeitszeit“): Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis zur Gänze; während der übrigen Dauer dieser Kurzarbeitsverbereinbarung beträgt sie Prozent der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchrechnungszeitraum somit durchschnittlich …..Stunden. ☐ OPTION 4: („wechselnder Dienstplan“) Die Festlegung der Ausfallstunden ist den betroffenen ArbeitnehmerInnen spätestens aber drei 14 Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2mitzuteilen (§ 19c AZG). keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw Im Übrigen gilt die vor der Arbeitnehmerin Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung. ☐ OPTION 5 („Gleitzeit“): Die Bestimmungen der Gleitzeit-Vereinbarung vom …… werden für die betroffenen ArbeitnehmerInnen an die reduzierte Arbeitszeit angepasst; eine Kopie der Gleitzeit-Vereinbarung sowie deren befristeter Änderung liegt dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3Vereinbarung bei. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegt. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. ……………………………………………………………………………………..….…………………..

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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung

Kurzarbeit. a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. . b) Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer VollzeitarbeitskraftVollzeit­arbeitskraft folgende durchschnittliche Arbeitszeit während der Dauer der Kurzarbeit: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit vonUrsprüngliche Arbeitszeit: ….   Stunden ….   Minuten und einer Reduktion um: ….   Stunden ….   Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: ….   Stunden ….   Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 3010 % und 8090 % der für den/die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer jeweilige(n) ArbeitnehmerIn vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte kurz­arbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit Kurzarbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn 1. Lage und Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglich, spätestens aber drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2. keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin Arbeitneh­merin dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegt. Von Z 1 kann in unvorhersehbaren Fällen bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. ……………………………………………………………………………………..….……………………………..

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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung

Kurzarbeit. a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der dem jeweiligen ArbeitnehmerIn Betriebsrat und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. . b) Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen kollektiv- vertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer VollzeitarbeitskraftVollzeitar- beitskraft folgende durchschnittliche Arbeitszeit während der Dauer der Kurzarbeit: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit vonUrsprüngliche Arbeitszeit: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer KurzarbeitKurz- arbeit: Stunden Minuten WICHTIG: Die Arbeitszeit kann für einige Wochen auch auf Null reduziert werden! Es ist aus beihilfenrechtlicher Sicht nur erforderlich, dass die Arbeitszeit im Durchschnitt zumindest 10% der vorheri- gen Arbeitszeit beträgt! Beträgt die Arbeitszeit im Durchschnitt weniger als 10%, wird keine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt bzw wird die Kurzarbeitsbeihilfe zurückgefordert. Hier ist nur das Ausmaß der durchschnittlichen Arbeitszeitreduktion – bezogen auf die Laufzeit der Kurzarbeitsvereinbarung – einzutragen. In der ersten Zeile stehen die bisherigen Arbeitsstunden der einbezogenen Vollzeitkräfte (zB 40), in der zweiten Zeile um wieviel Stunden reduziert wird (zB 10) und in der dritten Zeile das durchschnittliche Ausmaß der Arbeitszeit während der Kurzarbeit (zB 30). Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 3010 % und 8090 % der für den/die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer jeweilige(n) ArbeitnehmerIn vor Beginn der Kurzarbeit gültigen gülti- gen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt fest- gelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert unverän- dert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte kurzar- beitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe Kurz- arbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit Kurzarbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen dem Betriebsrat zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verein- barte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn 1. Lage und Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglich, spätestens aber drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2. keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegt. . Von Z 1 kann in unvorhersehbaren Fällen bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. …………………………………………………………………………………………..….………..

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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung

Kurzarbeit. a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und der(nde(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. . b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von ……. Wochen um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit Daraus ergibt sich am Beispiel einer VollzeitarbeitskraftVollzeitarbeitskraft folgendes Bild: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit vonUrsprüngliche Arbeitszeit: ….   Stunden ….   Minuten und einer Reduktion um: …. um   Stunden ….   Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Kurzarbeit   Stunden ….   Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 3010 % und 8090 % der für den/die jeweilige jeweilige(n) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt; dies im Durchschnitt des Durchrechnungs­zeitraumes. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne verschiedene Gruppen von ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart festgesetzt werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zulässigherzustellen. Der/Davon sind die Sozialpartner spätestens 5 Arbeitstage im Voraus zu informieren. Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt Lage der reduzierten Wochenarbeitszeit wird für die Dauer der Kurzarbeits­periode folgendermaßen festgelegt: ☐ OPTION 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen(„Gleichmäßige Reduktion“): An folgenden Tagen: ……. liegt die Arbeitszeit während der Kurzarbeit von ……. Uhr bis ……. Uhr, wenn 1einschließlich ……. Lage und Minuten Pause (entspricht …………… Arbeitsstunden). Die übrige Arbeitszeit entfällt im Sinne der Kurzarbeit (Ausfallstunden). ☐ OPTION 2 („Zuerst keine dann volle Arbeitszeit“ oder umgekehrt) Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis ….. zur Gänze; während der übrigen Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglichder Kurzarbeit wird voll gearbeitet (vor der Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durch­rechnungszeit­raum somit durchschnittlich….. Stunden. ☐ OPTION 3 („Zuerst keine, dann verringerte Arbeitszeit“): Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis ….. zur Gänze; während der übrigen Dauer dieser Kurzarbeitsverbereinbarung beträgt sie ….. Prozent der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durch­rechnungszeit­raum somit durchschnittlich …..Stunden. ☐ OPTION 4: („wechselnder Dienstplan“) Die Festlegung der Ausfallstunden ist den betroffenen ArbeitnehmerInnen spätestens aber drei 14 Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2mitzuteilen (§ 19c AZG). keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw Im Übrigen gilt die vor der Arbeitnehmerin Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung. ☐ OPTION 5 („Gleitzeit“): Die Bestimmungen der Gleitzeit-Vereinbarung vom …… werden für die betroffenen ArbeitnehmerInnen an die reduzierte Arbeitszeit angepasst; eine Kopie der Gleitzeit-Vereinbarung sowie deren befristeter Änderung liegt dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3Vereinbarung bei. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegt. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. ……………………………………………………………………………………..….…………………..

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Samples: Sozialpartnervereinbarung Über Kurzarbeit

Kurzarbeit. a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und der(nde(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. . b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von ……. Wochen um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit Daraus ergibt sich am Beispiel einer VollzeitarbeitskraftVollzeitarbeitskraft folgendes Bild: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit vonUrsprüngliche Arbeitszeit: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. um Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Kurzarbeit Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der kollektivver- traglichen Normalarbeitszeit liegen; dies im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässtdes Durchrechnungs- zeitraumes. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne verschiedene Gruppen von ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart festgesetzt werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zulässigherzustellen. Der/Davon sind die Sozialpartner spätestens 5 Arbeitstage im Voraus zu informieren. Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt Lage der reduzierten Wochenarbeitszeit wird für die Dauer der Kurzarbeits- periode folgendermaßen festgelegt: o OPTION 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen(„Gleichmäßige Reduktion“): Montag bis Donnerstag von ……. Uhr bis ……. Uhr, wenn 1einschließlich ……. Lage Minuten Pause (entspricht Arbeitsstunden). Xxxxxxx ist Kurzarbeitstag und es entfällt daher die Arbeitsleistung gänzlich. o OPTION 2 („Zuerst keine dann volle Arbeitszeit“) Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis ….. zur Gänze; während der übrigen Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglichder Kurzarbeit wird voll gearbeitet (vor der Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durch- rechnungszeitraum somit wiederum durchschnittlich….. Stunden. o OPTION 3 („Zuerst keine, dann verringerte Arbeitszeit“): Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis ….. zur Gänze; während der übrigen Dauer dieser Kurzarbeitsbereinbarung beträgt sie ….. Prozent der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchrechnungszeitraum somit wiederum durchschnittlich …..Stunden. o OPTION 4: („wechselnder Dienstplan“) Die Festlegung der Ausfallstunden ist den betroffenen AN spätestens aber drei 14 Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2mitzuteilen (§ 19c AZG). keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw Im Übrigen gilt die vor der Arbeitnehmerin Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung. o OPTION 5 („Gleitzeit“): Die Bestimmungen der Gleitzeit-Vereinbarung vom …… werden für die betroffenen AN an die reduzierte Arbeitszeit angepasst; eine Kopie der GLAZ-BV sowie deren befristeter Änderung liegt dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegtVereinbarung bei. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. ……………………………………………………………………………………..….………..

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Samples: Sozialpartnervereinbarung Über Kurzarbeit

Kurzarbeit. a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der dem jeweiligen ArbeitnehmerIn Betriebsrat und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. . b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von ……. Wochen um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit Daraus ergibt sich am Beispiel einer VollzeitarbeitskraftVollzeitarbeitskraft folgendes Bild: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit vonUrsprüngliche Arbeitszeit: ….   Stunden ….   Minuten und einer Reduktion um: …. um   Stunden ….   Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Kurzarbeit   Stunden ….   Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 3010 % und 8090 % der für den/die jeweilige jeweilige(n) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt; dies im Durchschnitt des Durchrechnungs­zeitraumes. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne verschiedene Gruppen von ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart festgesetzt werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen dem Betriebsrat zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt Lage der reduzierten Wochenarbeitszeit wird für die Dauer der Kurzarbeits­periode folgendermaßen festgelegt: ☐ OPTION 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen(„Gleichmäßige Reduktion“): An folgenden Tagen: ……. liegt die Arbeitszeit während der Kurzarbeit von ……. Uhr bis ……. Uhr, wenn 1einschließlich ……. Lage und Minuten Pause (entspricht …………… Arbeitsstunden). Die übrige Arbeitszeit entfällt im Sinne der Kurzarbeit (Ausfallstunden). ☐ OPTION 2 („Zuerst keine dann volle Arbeitszeit“ oder umgekehrt) Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis ….. zur Gänze; während der übrigen Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglichder Kurzarbeit wird voll gearbeitet (vor der Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durch­rechnungszeit­raum somit durchschnittlich….. Stunden. ☐ OPTION 3 („Zuerst keine, dann verringerte Arbeitszeit“): Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis ….. zur Gänze; während der übrigen Dauer dieser Kurzarbeitsverbereinbarung beträgt sie ….. Prozent der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durch­rechnungszeit­raum somit durchschnittlich …..Stunden. ☐ OPTION 4: („wechselnder Dienstplan“) Die Festlegung der Ausfallstunden ist den betroffenen ArbeitnehmerInnen spätestens aber drei 14 Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2mitzuteilen (§ 19c AZG). keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw Im Übrigen gilt die vor der Arbeitnehmerin Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung. ☐ OPTION 5 („Gleitzeit“): Die Bestimmungen der Gleitzeit-Vereinbarung vom …… werden für die betroffenen ArbeitnehmerInnen an die reduzierte Arbeitszeit angepasst; eine Kopie der Gleitzeit-Vereinbarung sowie deren befristeter Änderung liegt dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3Vereinbarung bei. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegt. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. ……………………………………………………………………………………..….…………………..

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Samples: Betriebsvereinbarung Über Kurzarbeit

Kurzarbeit. a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. . b) Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt Durch- schnitt um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% 50 und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässt. Für besonders betroffene Unternehmen gilt entsprechend eine Mindestarbeitszeit von 30%. WICHTIG: Die Arbeitszeit kann für einige Wochen auch auf Null reduziert werden! Aus beihilfenrechtlicher Sicht ist nur erforderlich, dass die Arbeitszeit im Durchschnitt zumindest 50 bzw 30% der vorherigen Arbeitszeit beträgt, es sei denn die Beilage 2 wurde genehmigt! (Bei Genehmigung der Beilage 2 kann dieser Wert auf bis zu 10% verringert werden.) Liegt keine Ausnahmegenehmigung vor und beträgt die Arbeitszeit im Durchschnitt weniger als 50 bzw 30%, wird keine Kurz- arbeitsbeihilfe gewährt bzw wird die Kurzarbeitsbeihilfe zurückgefordert. Hier ist nur das Ausmaß der durchschnittlichen Arbeitszeitreduktion – bezogen auf die Laufzeit der Kurzarbeitsvereinbarung – einzutragen. In der ersten Zeile stehen die bisherigen Arbeitsstunden der einbezogenen Vollzeitkräfte (zB 40), in der zweiten Zeile um wieviel Stunden reduziert wird (zB 15) und in der dritten Zeile das durchschnittliche Ausmaß der Arbeitszeit während der Kurzarbeit (zB 25). Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich unterschied- lich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit Kurz- arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn 1. Lage und Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglich, spätestens aber drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2. keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin Arbeit- nehmerin dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit Normalarbeits- zeit liegt. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. ……………………………………………………………………………………..….………..

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Samples: Sozialpartnervereinbarung

Kurzarbeit. a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der dem jeweiligen ArbeitnehmerIn Betriebsrat und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. . b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von ……. Wochen um …. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit Daraus ergibt sich am Beispiel einer VollzeitarbeitskraftVollzeitarbeitskraft folgendes Bild: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit vonUrsprüngliche Arbeitszeit: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. um Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Kurzarbeit Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der kollektivver- traglichen Normalarbeitszeit liegen; dies im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässtdes Durchrechnungs- zeitraumes. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne verschiedene Gruppen von ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart festgesetzt werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen dem Betriebsrat zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt Lage der reduzierten Wochenarbeitszeit wird für die Dauer der Kurzarbeits- periode folgendermaßen festgelegt: o OPTION 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen(„Gleichmäßige Reduktion“): Montag bis Donnerstag von ……. Uhr bis ……. Uhr, wenn 1einschließlich ……. Lage Minuten Pause (entspricht Arbeitsstunden). Xxxxxxx ist Kurzarbeitstag und es entfällt daher die Arbeitsleistung gänzlich. o OPTION 2 („Zuerst keine dann volle Arbeitszeit“) Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis zur Gänze; während der übrigen Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglichder Kurzarbeit wird voll gearbeitet (vor der Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durch- rechnungszeitraum somit wiederum durchschnittlich Stunden. o OPTION 3 („Zuerst keine, dann verringerte Arbeitszeit“): Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis zur Gänze; während der übrigen Dauer dieser Kurzarbeitsbereinbarung beträgt sie Prozent der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchrechnungszeitraum somit wiederum durchschnittlich …..Stunden. o OPTION 4: („wechselnder Dienstplan“) Die Festlegung der Ausfallstunden ist den betroffenen AN spätestens aber drei 14 Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2mitzuteilen (§ 19c AZG). keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw Im Übrigen gilt die vor der Arbeitnehmerin Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung. o OPTION 5 („Gleitzeit“): Die Bestimmungen der Gleitzeit-Vereinbarung vom …… werden für die betroffenen AN an die reduzierte Arbeitszeit angepasst; eine Kopie der GLAZ-BV sowie deren befristeter Änderung liegt dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegtVereinbarung bei. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. ……………………………………………………………………………………..….………..

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Samples: Sozialpartnervereinbarung Über Kurzarbeit

Kurzarbeit. a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der dem jeweiligen ArbeitnehmerIn Betriebsrat und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. . b) Die Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt um Durch- …. schnitt um Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit Nor- malarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten WICHTIG: Die Arbeitszeit kann für einige Wochen auch auf Null reduziert wer- den! Aus beihilfenrechtlicher Sicht ist nur erforderlich, dass die Arbeitszeit im Durch- schnitt zumindest 30% der vorherigen Arbeitszeit beträgt, es sei denn die Beilage 2 wurde genehmigt! (Bei Genehmigung der Beilage 2 kann dieser Wert auf bis zu 10% verringert werden.) Beträgt die Arbeitszeit im Durchschnitt weniger als 30%, wird keine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt bzw wird die Kurzarbeitsbeihilfe zurückgefordert. Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen zwi- schen 30% und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer Arbeit- nehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage Bei- lage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen Abwei- chungen zulässt. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne ArbeitnehmerInnen unterschiedlich unterschied- lich festgelegt oder vereinbart werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert un- verändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch je- doch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit Kurzar- beit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB KollektivvertragKol- lektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen dem Be- triebsrat zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn 1. Lage und Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglich, spätestens aber drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2. keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin Arbeit- nehmerin dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit Normalarbeits- zeit liegt. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werdenwer- den. ……………………………………………………………………………………..….………..

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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung

Kurzarbeit. a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit demdem jeweiligen Betriebsrat und der/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und der(n) den zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. . b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von Wochen von Arbeitsstunden Minuten, um Stunden Minuten auf Stunden Minuten herabgesetzt. Prozent gekürzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen; dies im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässtdes Durchrechnungszeitraumes. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne verschiedene Gruppen von ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart festgesetzt werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen dem Betriebsrat zulässig. Der/Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnenLage der reduzierten Wochenarbeitszeit wird für die Dauer der Kurzarbeitsperiode folgendermaßen festgelegt (Die folgenden Punkte sind Möglichkeiten, wenn 1aber nicht notwendig. Lage Nicht gewünschte Optionen sind einfach durchzustreichen.): o Montag bis Donnerstag von ……… Uhr bis ……… Uhr und Xxxxxxx von……… Uhr bis ……… Uhr, einschließlich ……… Minuten Pause (entspricht ……… Arbeitsstunden). o Die Arbeitsleistung entfällt vom ……… bis ……… zur Gänze; während der übrigen Dauer der/der Kurzarbeit wird voll gearbeitet (vor der Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchrechnungszeitraum von ……… Wochen somit wiederum ……… Stunden. o Die Arbeitsleistung entfällt vom ……… bis ……… zur Gänze; während der übrigen Dauer dieser Kurzarbeitsvereinbarung beträgt sie ………. Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchrechnungszeitraum von ……… Wochen somit wiederum Stunden. o Die Festlegung der Ausfallstunden erfolgt jeweils im Einvernehmen mit dem ArbeitnehmerIn ehestmöglich, Betriebsrat und ist den betroffenen AN spätestens aber drei 14 Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2mitzuteilen (§ 19c AZG). keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw Im Übrigen gilt die vor der Arbeitnehmerin Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung. o Die Bestimmungen der Gleitzeit-Vereinbarung vom werden für die betroffenen AN an die reduzierte Arbeitszeit angepasst; eine Kopie der GLAZ-EV sowie deren befristeter Änderung liegt dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegtVereinbarung bei. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. ……………………………………………………………………………………..….………..

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Samples: Sozialpartnervereinbarung Über Kurzarbeit

Kurzarbeit. a) Die vereinbarte Kurzarbeit wird im Einvernehmen mit dem/der jeweiligen ArbeitnehmerIn und der(nde(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt. Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (Vollzeit) wird während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt um innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von ……. Prozent gekürztWochen von Arbeitsstunden Minuten, um ____________Stunden ____________ Minuten auf ____________Stunden ____________ Minuten herabgesetzt. Durch die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt sich am Beispiel einer Vollzeitarbeitskraft: bei einer ursprünglichen Arbeitszeit von: …. Stunden …. Minuten und einer Reduktion um: …. Stunden …. Minuten eine DURCHSCHNITTLICHE Arbeitszeit während der Dauer Kurzarbeit: …. Stunden …. Minuten Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der kollektivver-traglichen Normalarbeitszeit liegen; dies im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 30% und 80% der für die jeweilige Arbeitnehmerin bzw den jeweiligen Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen, soweit nicht Beilage 2 (Unterschreitung der Mindestarbeitszeit) genehmigt wurde und daher Abweichungen zulässtdes Durchrechnungs-zeitraumes. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für einzelne verschiedene Gruppen von ArbeitnehmerInnen unterschiedlich festgelegt oder vereinbart festgesetzt werden. Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt. Davon unberührt bleiben jedoch flexible Arbeitszeitmodelle. Diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen. Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurz­arbeit nach der für die ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren. Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen zulässigherzustellen. Der/Davon sind die Sozialpartner spätestens 5 Arbeitstage im Voraus zu informieren. Die ArbeitgeberIn kann Arbeitsleistungen über das in Abschnitt IV Punkt 1 lit b vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnenLage der reduzierten Wochenarbeitszeit wird für die Dauer der Kurzarbeits-periode folgendermaßen festgelegt: Montag bis Donnerstag von ……. Uhr bis ……. Uhr, wenn 1einschließlich ……. Lage Minuten Pause (entspricht …………… Arbeitsstunden). Xxxxxxx ist Kurzarbeitstag und es entfällt daher die Arbeitsleistung gänzlich. Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis ….. zur Gänze; während der übrigen Dauer der/dem ArbeitnehmerIn ehestmöglich, der Kurzarbeit wird voll gearbeitet (vor der Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung). Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durch-rechnungszeitraum von …. Wochen somit wiederum ….. Stunden. Die Arbeitsleistung entfällt vom …. bis ….. zur Gänze; während der übrigen Dauer dieser Kurzarbeitsbereinbarung beträgt sie ….. Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchrechnungszeitraum von …. Wochen somit wiederum …………. Stunden. Die Festlegung der Ausfallstunden ist den betroffenen AN spätestens aber drei 14 Tage im Vorhinein mitgeteilt werden, 2mitzuteilen (§ 19c AZG). keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers bzw Im Übrigen gilt die vor der Arbeitnehmerin Kurzarbeit gültige Arbeitszeiteinteilung. Die Bestimmungen der Gleitzeit-Vereinbarung vom …… werden für die betroffenen AN an die reduzierte Arbeitszeit angepasst; eine Kopie der GLAZ-BV sowie deren befristeter Änderung liegt dieser geänderten Einteilung entgegenstehen 3. und diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegtVereinbarung bei. Von Z 1 kann bei kurzfristig entstehendem erhöhtem Arbeitsbedarf abgesehen werden. ……………………………………………………………………………………..….………..

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Samples: Kurzarbeitsvereinbarung