Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen Musterklauseln

Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Für Zuflüsse ab dem 1.1.2016 gilt der KESt-Satz von 27,5 %. Für Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt es jedoch für diese Einkünfte beim 25 %-igen KÖSt-Satz. Wenn nicht die kuponauszahlende Stelle bei diesen Steuerpflichtigen weiterhin den 25 %-igen KESt-Satz anwendet, kann der Steuerpflichtige die zu viel einbehaltene KESt beim Finanzamt rückerstatten lassen. Privatstiftungen unterliegen mit den im Fonds erwirtschafteten Erträgen grundsätzlich der 25 %-igen Zwischensteuer. Steuerfrei sind jedoch inländische Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbar) und Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10 % niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer oder die ausländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt). Dividenden aus anderen Ländern sind KÖSt-pflichtig. Mindestens 60 % aller realisierten wenn auch thesaurierten Substanzgewinne (Kursgewinne aus realisierten Aktien und Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihederivaten) unterliegen ebenfalls der 25 %-igen Zwischensteuer. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 % steuerpflichtig, werden z.B. 75 % ausgeschüttet, sind 75 % steuerpflichtig). Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten v...
Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer für KESt II- pflichtige Kapitalerträge durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Privatstiftungen unterliegen mit KESt II-pflichtigen Kapitalerträgen grundsätzlich der 12,5% Zwischensteuer. Privatstiftungen unterliegen mit KESt II-pflichtigen Kapitalerträgen ab der Veranlagung 2011 grundsätzlich der 25% Zwischensteuer. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar. Ausländische Dividenden, welche aus EU-Staaten (Ausnahme derzeit (Stand 6.7.2009): Bulgarien, Irland, Zypern), EWR-Staaten sowie aus bestimmten vergleichbaren Drittstaaten stammen, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Die übrigen ausländischen Dividenden sind KÖSt-pflichtig. Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern.