Common use of Kündigung der weiteren Elementargefahren Clause in Contracts

Kündigung der weiteren Elementargefahren. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Für die weiteren Elementargefahren (Überschwemmung, witterungsbedingter Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von einem Monat nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Wartezeit entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen diese Gefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird und nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde. Die Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens einen Monat nach dem Antragseingang liegt. a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementargefahren in Textform kündigen. b) Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit wirksam wird. c) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

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Samples: Gothaer Wohngebäudeversicherung, Gothaer Wohngebäudeversicherung, Gothaer Wohngebäudeversicherung

Kündigung der weiteren Elementargefahren. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Für die weiteren Elementargefahren (Überschwemmung, witterungsbedingter Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von einem Monat nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Diese Wartezeit entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen diese Gefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung fortgesetzt wird und nicht vom Vorversicherer gekündigt wurde. Die Wartezeit entfällt auch, wenn der Versicherungsbeginn mindestens einen Monat nach dem Antragseingang liegt. a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung Einhal- tung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementargefahren in Textform kündigen. b) Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit Vertrags- laufzeit wirksam wird. c) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 1.Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüg- lich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche- rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung