Kündigung durch den AG. 26.1. Der Leistungsauftrag für die Erbringung von Werkleistungen kann von dem AG jederzeit bis zur Vollendung des Werkes gem. § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadenersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen. 26.2. Wird aus einem wichtigen Grund, den der AG nicht zu vertreten hat, vom AG gekündigt, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten und vom AG abgenommenen Einzelleistungen. Weitergehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen. Im übrigen gelten die in § 649 BGB geregelten Kündigungsfolgen. 26.3. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Ziffer liegt vor, wenn seitens des AN oder seiner Gläubiger ein Insolvenzantrag gestellt wird, die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung bei mangelhafter Leistung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Kündigung durch den AG. 26.112.1. Der Leistungsauftrag für die Erbringung von Werkleistungen Werkleis- tungen kann von dem AG jederzeit bis zur Vollendung des Werkes gem. § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend Ab- weichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen Kündigungs- folgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadenersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
26.212.2. Wird aus einem wichtigen Grund, den der AG nicht zu vertreten hat, vom AG gekündigt, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten und vom AG abgenommenen Einzelleistungen. Weitergehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen. Im übrigen gelten die in § 649 BGB geregelten Kündigungsfolgen.
26.312.3. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Ziffer Ziff. liegt vor, wenn seitens des AN oder seiner Gläubiger ein Insolvenzantrag Insol- venzantrag gestellt wird, die Voraussetzungen für einen ei- nen Insolvenzantrag vorliegen oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung bei mangelhafter Leistung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
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Samples: Auftragsbedingungen
Kündigung durch den AG. 26.123.1. Der Leistungsauftrag für die Erbringung von Werkleistungen kann von dem AG jederzeit bis zur Vollendung des Werkes gem. § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadenersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
26.223.2. Wird aus einem wichtigen Grund, den der AG nicht zu vertreten hat, vom AG gekündigt, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten und vom AG abgenommenen Einzelleistungen. Weitergehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen. Im übrigen gelten die in § 649 BGB geregelten Kündigungsfolgen.
26.323.3. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Ziffer liegt vor, wenn seitens des AN oder seiner Gläubiger ein Insolvenzantrag gestellt wird, die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung bei mangelhafter Leistung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen
Kündigung durch den AG. 26.113.1. Der Leistungsauftrag für die Erbringung von Werkleistungen kann von dem AG jederzeit bis zur Vollendung des Werkes gem. § 649 BGB gekündigt werden. Abweichend von den gesetzlich geregelten ge- regelten Kündigungsfolgen gilt: Wird aus einem wichtigen Grund, den der AN zu vertreten hat, vom AG gekündigt, so sind dem AN nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG verwertet werden, zu vergüten. Schadenersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Insbesondere hat der AN entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.
26.213.2. Wird aus einem wichtigen Grund, den der AG nicht zu vertreten hat, vom AG gekündigt, erhält der AN nur die vereinbarte Vergütung für die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten und vom AG abgenommenen abge- nommenen Einzelleistungen. Weitergehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen. Im übrigen gelten die in § 649 BGB geregelten Kündigungsfolgen.
26.313.3. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Ziffer liegt vor, wenn seitens des AN oder seiner Gläubiger ein Insolvenzantrag gestellt wird, die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vorliegen oder der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung bei mangelhafter Leistung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist nachkommt.
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Samples: Auftragsbedingungen