Kündigung durch die BANK Musterklauseln

Kündigung durch die BANK. Die BANK ist berechtigt, unbefristete Verträge (wie Tagesgeldkonten) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten schriftlich oder via Online-Banking-Nachricht zu kündigen. Des Weiteren kann die BANK bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher es ihr unzumutbar macht, die Vertragsbeziehung aufrecht zu halten, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Befristete Verträge (wie Festgeldkonten) können nur außerordentlich im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes, welcher es der BANK unzumutbar macht, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten, gekündigt werden. Beispiele solcher wichtigen Gründe, welche die BANK zur sofortigen Auflösung der Geschäftsbeziehung berechtigen: der KONTOINHABER handelt nicht auf eigene Rechnung; der KONTOINHABER hat trotz Setzung einer zumindest 14-tägigen Nachfrist kein innerhalb des SEPA-Raums geführtes Referenzkonto bekannt gegeben; der KONTOINHABER hat die BANK über wesentliche Umstände falsch informiert; der KONTOINHABER erfüllt seine Verpflichtungen gemäß Punkt I.13. der (allgemeinen und besonderen) Geschäftsbedingungen für Tages- und Festgeldkonten (im Folgenden kurz „Geschäftsbedingungen“ genannt) über den FOREIGN ACCOUNT TAX COMPLIANCE ACT (FACTA) nicht; der KONTOINHABER kommt der schriftlichen Aufforderung der BANK nicht nach, innerhalb der gesetzten Frist von mindestens drei Wochen ab Zugang der Aufforderung der BANK alle erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen, damit die BANK ihren Sorgfaltspflichten aus den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung nachkommen kann (FM-GWG).
Kündigung durch die BANK. Die Bank kann den Überweisungsvertrag kündigen, solange die Ausführungsfrist noch nicht begonnen hat (vergleiche Nummer III 2.2) oder danach, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder ein zur Durchführung der Überweisung erforderlicher Kredit gekündigt worden ist. Sollte die Überweisung nicht bewirkt worden sein, ist die Bank berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrages unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für die Bank nicht zumutbar ist und sie den Garantiebetrag gemäß Nummer III 4.3 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich entrichtet hat oder gleichzeitig entrichtet.
Kündigung durch die BANK. Die Bank kann den Überweisungsvertrag kündigen, wenn - weder ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden, noch ein ausreichender Kredit eingeräumt ist oder - ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Überweisenden eröffnet oder - ein zur Durchführung der Überweisung erforderlicher Kredit gekündigt worden ist. Sollte die Überweisung nicht bewirkt worden sein, ist die Bank berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrages unter Ab- wägung der beiderseitigen Interessen für die Bank nicht zumutbar ist.

Related to Kündigung durch die BANK

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Folgen der Kündigung 17.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Die Aufwendun- gen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Karteninhaber – bzw. haben die gemäß den Ziffern 12.2 bis 12.3 gesamtschuldnerisch Haftenden und bei der BasicCard für Jugendliche der/die Sorge- berechtigte(n) gemäß den Ziffern 13.4 und 13.6 – zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit gekün- digten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden. 17.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung des zu- sätzlichen Vertrags über das Einlagengeschäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) ist letztere verpflichtet, etwaiges Gutha- ben samt aufgelaufenen Zinsen auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Abrechnungskonto der Karte zu überweisen. Im Falle einer Kreditgewährung ist der gewährte Kredit samt ausstehender Kreditzinsen mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditver- trags fällig gestellt und wird dem zu diesem Zeit- punkt gültigen Abrechnungskonto der Karte belas- tet.

  • Kündigungsrechte der Bank (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (2) Kündigung unbefristeter Kredite (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug (5) Kündigung eines Basiskontovertrages (6) Abwicklung nach einer Kündigung

  • Kündigungsfristen 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. 3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen. 4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend). 5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. 7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.