Common use of Kündigung einzelner Versicherungen Clause in Contracts

Kündigung einzelner Versicherungen. G.4.1 Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- (A.1) und Kaskoversicherung (A.2) sind jeweils rechtlich selbstständige Versicherungsverträge. Hinweis: Die Leistungsbausteine nach A.5 sind jeweils einem Versicherungsver- trag zugeordnet. Kündigen Sie einen einzelnen Versicherungsvertrag, gilt die Kündigung auch für die an diesen Versicherungsvertrag angeschlossenen Leistungsbausteine. Kündigen Sie die gesamten Kraftversicherungsverträge, so gilt die Kündigung auch für die Leistungsbausteine. Kündigen Sie einen Leistungsbaustein, hat dies keinen Einfluss auf das Fortbestehen des dem zuge- ordneten Versicherungsvertrags. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu ei- nem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kraftfahrzeugversicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht ein- verstanden sind. G.4.4 – nicht belegt – G.4.5 G.4.1, G.4.2 und G.4.3 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Versicherungsvertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.

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Kündigung einzelner Versicherungen. G.4.1 Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung (A.1) und Kaskoversicherung (A.2) Kasko), sind jeweils rechtlich selbstständige Versicherungsverträge. Eine Kündigung kann sich daher auf einen einzelnen Versicherungsvertrag oder die gesamten Kraftfahrtversicherungsverträge beziehen. Die Kündigung eines einzelnen Versicherungsvertrags berührt das Fortbestehen eines anderen Versicherungsvertrags daher nicht. Hinweis: Die Tarif- und Leistungsbausteine nach A.5 sind jeweils einem Versicherungsver- trag Versicherungsvertrag zugeordnet. Kündigen Sie einen einzelnen Versicherungsvertrag, gilt die Kündigung auch für die an diesen Versicherungsvertrag angeschlossenen Tarif- und Leistungsbausteine. Kündigen Sie die gesamten Kraftversicherungsverträge, so gilt die Kündigung auch für die Tarif- und Leistungsbausteine. Kündigen Sie einen Tarif- und Leistungsbaustein, hat dies keinen Einfluss auf das Fortbestehen des dem zuge- ordneten zugeordneten Versicherungsvertrags. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu ei- nem einem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kraftfahrzeugversicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht ein- verstanden einverstanden sind. G.4.4 - nicht belegt – G.4.5 G.4.1- X.0.0 X.0.0, G.4.2 X.0.0 und G.4.3 finden entsprechende entsprechend Anwendung, wenn in einem Versicherungsvertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.

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Kündigung einzelner Versicherungen. G.4.1 Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- (A.1) und Kaskoversicherung (A.2) sind jeweils rechtlich selbstständige Versicherungsverträge. Hinweis: Die Leistungsbausteine nach A.5 sind jeweils einem Versicherungsver- trag Versicherungs- vertrag zugeordnet. Kündigen Sie einen einzelnen Versicherungsvertrag, gilt die Kündigung auch für die an diesen Versicherungsvertrag angeschlossenen LeistungsbausteineLeis- tungsbausteine. Kündigen Sie die gesamten Kraftversicherungsverträge, so gilt die Kündigung auch für die Leistungsbausteine. Kündigen Sie einen LeistungsbausteinLeistungs- baustein, hat dies keinen Einfluss auf das Fortbestehen des dem zuge- ordneten zugeordneten Versicherungsvertrags. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu ei- nem einem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kraftfahrzeugversicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer unse- rer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht ein- verstanden einverstanden sind. G.4.4 – nicht belegt – G.4.5 G.4.1, G.4.2 und G.4.3 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Versicherungsvertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.

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Kündigung einzelner Versicherungen. G.4.1 Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- (A.1) und Kaskoversicherung (A.2) sind jeweils rechtlich recht- lich selbstständige Versicherungsverträge. Eine Kündigung kann sich daher auf ei- nen einzelnen Versicherungsvertrag oder die gesamten Kraftfahrtversicherungsver- träge beziehen. Die Kündigung eines einzelnen Versicherungsvertrags berührt das Fortbestehen eines anderen Versicherungsvertrags daher nicht. Hinweis: Die Tarif- und Leistungsbausteine nach A.5 sind jeweils einem Versicherungsver- trag Versiche- rungsvertrag zugeordnet. Kündigen Sie einen einzelnen Versicherungsvertrag, gilt die Kündigung auch für die an diesen Versicherungsvertrag angeschlossenen Tarif- und Leistungsbausteine. Kündigen Sie die gesamten KraftversicherungsverträgeKraftversicherungsver- träge, so gilt die Kündigung auch für die Tarif- und Leistungsbausteine. Kündigen Sie einen Tarif- und Leistungsbaustein, hat dies keinen Einfluss auf das Fortbestehen Fort- bestehen des dem zuge- ordneten zugeordneten Versicherungsvertrags. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu ei- nem einem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kraftfahrzeugversicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer unse- rer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht ein- verstanden einverstanden sind. G.4.4 – nicht belegt – G.4.5 G.4.1, G.4.2 und G.4.3 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Versicherungsvertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.

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