Kündigung, Laufzeitverlängerung. 7.1. Das Mietverhältnis kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um 12 Monate (Verlängerungszeitraum) und kann zum Ende eines jeden Verlängerungszeitraums mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich gekündigt werden. 7.2. Canon kann das Mietverhältnis darüber hinaus jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn das im Vertragsschein für die Mietsache festgelegte maximale Nutzungsvolumen (End of Life) erreicht oder überschritten ist oder wenn Canon die Mietsache aufgrund hohen nutzungsbedingten Verschleißes nur mit unverhältnismäßigem Aufwand im Rahmen der in Ziff. 1, Abschnitt D, Ziff. 1 und 2 beschriebenen Standardserviceleistung instandhalten kann. Canon wird dem Vertragspartner in diesen Fällen den Abschluss einer Vereinbarung über die Erbringung Besonderer Serviceleistungen im Sinne von Abschnitt D, Ziff. 5 anbieten. 7.3. Teilkündigungen (in Bezug auf einzelne Mietsachen oder Teile davon) durch den Vertragspartner sind unzulässig. 7.4. Canon kann das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Vertragspartner die Mietsache vertragswidrig nutzt und insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung umgeht. Der Anspruch von Canon auf eine Vergütung für die über den vereinbarten Gebrauch hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 7.5. Canon ist berechtigt, das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit außerordentlich zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Entgelts, wenn auch nur teilweise, in Verzug befindet. 7.6. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung des Mietvertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 7.7. Die Aufgabe des Betriebs des Vertragspartners, die Veräußerung, Weitergabe an Dritte in sonstiger Weise oder die Stilllegung von Mietsachen berechtigen den Vertragspartner weder zu einer außerordentlichen Kündigung noch führen sie zur Beendigung des Mietverhältnisses. 7.8. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.
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Kündigung, Laufzeitverlängerung. 7.14.1. Das Mietverhältnis Der Serviceschein kann erstmalig mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der vereinbarten im Serviceschein bestimmten Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit der Servicevertrag jeweils um 12 Monate („Verlängerungszeitraum“) und kann wiederum mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden des jeweiligen Verlängerungszeitraums mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich gekündigt werden.
7.24.2. Canon kann das Mietverhältnis Vertragsverhältnis darüber hinaus jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn das die für den Servicegegenstand im Vertragsschein für die Mietsache festgelegte maximale Nutzungsvolumen (End of Life) erreicht oder überschritten ist oder wenn Canon die Mietsache den Servicegegenstand aufgrund hohen nutzungsbedingten Verschleißes nur mit unverhältnismäßigem Aufwand im Rahmen der in Ziff. 1, Abschnitt D, Ziff. 1 und 2 bis 3 beschriebenen Standardserviceleistung instandhalten kann. Canon wird dem Vertragspartner in diesen Fällen den Abschluss einer Vereinbarung über die Erbringung Besonderer Serviceleistungen im Sinne von Abschnitt D, Ziff. 5 anbieten.
7.3. Teilkündigungen (in Bezug auf einzelne Mietsachen oder Teile davon) durch den Vertragspartner sind unzulässig.
7.4. Canon kann das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Vertragspartner die Mietsache vertragswidrig nutzt und insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung umgeht. Der Anspruch von Canon auf eine Vergütung für die über den vereinbarten Gebrauch hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.
7.54.3. Canon ist berechtigt, das Mietverhältnis Vertragsverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit außerordentlich zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Entgelts, wenn auch nur teilweise, in Verzug befindet.
7.64.4. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung des Mietvertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.74.5. Die Aufgabe des Betriebs des Vertragspartners, die Veräußerung, Weitergabe an Dritte in sonstiger Weise oder die Stilllegung von Mietsachen Servicegegenständen berechtigen den Vertragspartner weder zu einer außerordentlichen Kündigung noch führen sie zur Beendigung des MietverhältnissesServicevertrages.
7.84.6. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.
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Kündigung, Laufzeitverlängerung. 7.14.1. Das Mietverhältnis kann erstmalig mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit ordentlich Mietdauer gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit Mietdauer jeweils um 12 Monate („Verlängerungszeitraum“) und kann wiederum mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden des jeweiligen Verlängerungszeitraums mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich gekündigt werden.
7.24.2. Canon kann das Mietverhältnis darüber hinaus jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn das im Vertragsschein für die Mietsache festgelegte maximale Nutzungsvolumen (End of Life) erreicht oder überschritten ist oder wenn Canon die Mietsache aufgrund hohen nutzungsbedingten Verschleißes nur mit unverhältnismäßigem Aufwand im Rahmen der in Ziff. 1, Abschnitt D, Ziff. 1 und 2 beschriebenen Standardserviceleistung instandhalten kann. Canon wird dem Vertragspartner in diesen Fällen den Abschluss einer Vereinbarung über die Erbringung Besonderer Serviceleistungen im Sinne von Abschnitt D, Ziff. 5 anbieten.
7.3. Teilkündigungen (in Bezug auf einzelne Mietsachen oder Teile davon) durch den Vertragspartner sind unzulässig.
7.4. Canon kann das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Vertragspartner die Mietsache vertragswidrig nutzt und insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung umgeht. Der Anspruch von Canon auf eine Vergütung für die über den vereinbarten Gebrauch hinausgehende Nutzung Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.54.3. Canon TDG ist berechtigt, das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit Mietdauer außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen endgültig einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten EntgeltsEntgelts oder eines wesentlichen Teilbetrages des Entgelts oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, wenn auch nur teilweisederen Höhe die Summe von zwei Monatsrechnungen erreicht, in Verzug befindet.
7.64.4. Das Recht beider Vertragsparteien Ein wichtiger Grund, der TDG zur Kündigung berechtigt, liegt zudem vor, wenn der Vertragspartner Nutzungsrechte dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Mietvertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührtLizenzgebers hin nicht unverzüglich abstellt.
7.74.5. Mit Kündigung des Mietverhältnisses endet das Nutzungsrecht des Vertragspartners an der Software. Die Aufgabe Kündigung des Betriebs des VertragspartnersMietverhältnisses an der Software gilt jedoch nicht zugleich als Kündigung eines Hardware Mietvertrags, die Veräußerung, Weitergabe an Dritte in sonstiger Weise eines Servicevertrags oder die Stilllegung als Rücktritt von Mietsachen berechtigen den Vertragspartner weder zu einer außerordentlichen Kündigung noch führen sie zur Beendigung des Mietverhältnisseseinem Kaufvertrag.
7.84.6. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.
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Kündigung, Laufzeitverlängerung. 7.14.1. Das Mietverhältnis Der Serviceschein kann erstmalig mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der vereinbarten im Serviceschein bestimmten Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit der Servicevertrag jeweils um 12 Monate („Verlängerungszeitraum“) und kann wiederum mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden des jeweiligen Verlängerungszeitraums mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich gekündigt werden.
7.24.2. Canon TDG kann das Mietverhältnis Vertragsverhältnis darüber hinaus jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn das die für den Servicegegenstand im Vertragsschein für die Mietsache festgelegte maximale Nutzungsvolumen (End of Life) erreicht oder überschritten ist oder wenn Canon die Mietsache TDG den Servicegegenstand aufgrund hohen nutzungsbedingten Verschleißes nur mit unverhältnismäßigem Aufwand im Rahmen der in Ziff. 1, Abschnitt D, Ziff. 1 und 2 bis 3 beschriebenen Standardserviceleistung instandhalten kann. Canon TDG wird dem Vertragspartner in diesen Fällen den Abschluss einer Vereinbarung über die Erbringung Besonderer Serviceleistungen im Sinne von Abschnitt D, Ziff. 5 anbieten.
7.34.3. Teilkündigungen (in Bezug auf einzelne Mietsachen oder Teile davon) durch den Vertragspartner sind unzulässig.
7.4. Canon kann das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Vertragspartner die Mietsache vertragswidrig nutzt und insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung umgeht. Der Anspruch von Canon auf eine Vergütung für die über den vereinbarten Gebrauch hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.
7.5. Canon TDG ist berechtigt, das Mietverhältnis Vertragsverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen endgültig einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten EntgeltsEntgelts oder eines wesentlichen Teilbetrages des Entgelts oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, wenn auch nur teilweisederen Höhe die Summe von zwei Monatsrechnungen erreicht, in Verzug befindet.
7.64.4. Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung des Mietvertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.74.5. Die Aufgabe des Betriebs des Vertragspartners, die Veräußerung, Weitergabe an Dritte in sonstiger Weise oder die Stilllegung von Mietsachen Servicegegenständen berechtigen den Vertragspartner weder zu einer außerordentlichen Kündigung noch führen sie zur Beendigung des MietverhältnissesServicevertrages.
7.84.6. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.
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Kündigung, Laufzeitverlängerung. 7.1. Das Mietverhältnis kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um 12 Monate (Verlängerungszeitraum) und kann zum Ende eines jeden Verlängerungszeitraums mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich gekündigt werden.
7.2. Canon TDG kann das Mietverhältnis darüber hinaus jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn das im Vertragsschein für die Mietsache festgelegte maximale Nutzungsvolumen (End of Life) erreicht oder überschritten ist oder wenn Canon TDG die Mietsache aufgrund hohen nutzungsbedingten Verschleißes nur mit unverhältnismäßigem Aufwand im Rahmen der in Ziff. 1, Abschnitt D, Ziff. 1 und 2 beschriebenen Standardserviceleistung instandhalten kann. Canon TDG wird dem Vertragspartner in diesen Fällen den Abschluss einer Vereinbarung über die Erbringung Besonderer Serviceleistungen im Sinne von Abschnitt D, Ziff. 5 anbieten.
7.3. Teilkündigungen (in Bezug auf einzelne Mietsachen oder Teile davon) durch den Vertragspartner sind unzulässig.
7.4. Canon TDG kann das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Vertragspartner die Mietsache vertragswidrig nutzt und insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung umgeht. TDG hat dem Vertragspartner vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der Anspruch von Canon TDG auf eine Vergütung für die über den vereinbarten Gebrauch hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.
7.5. Canon TDG ist berechtigt, das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen endgültig einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten EntgeltsEntgelts oder eines wesentlichen Teilbetrages des Entgelts oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, wenn auch nur teilweisederen Höhe die Summe von zwei Monatsrechnungen erreicht, in Verzug befindet.
7.6. Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung des Mietvertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.7. Die Aufgabe des Betriebs des Vertragspartners, die Veräußerung, Weitergabe an Dritte in sonstiger Weise oder die Stilllegung von Mietsachen berechtigen den Vertragspartner weder zu einer außerordentlichen Kündigung noch führen sie zur Beendigung des Mietverhältnisses.
7.8. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.
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Kündigung, Laufzeitverlängerung. 7.1. Das Mietverhältnis kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um 12 Monate (Verlängerungszeitraum) und kann zum Ende eines jeden Verlängerungszeitraums mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich gekündigt werden.
7.2. Canon kann das Mietverhältnis darüber hinaus jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn das im Vertragsschein für die Mietsache festgelegte maximale Nutzungsvolumen (End of Life) erreicht oder überschritten ist oder wenn Canon die Mietsache aufgrund hohen nutzungsbedingten Verschleißes nur mit unverhältnismäßigem Aufwand im Rahmen der in Ziff. 1, Abschnitt D, Ziff. 1 und 2 beschriebenen Standardserviceleistung instandhalten kann. Canon wird dem Vertragspartner in diesen Fällen den Abschluss einer Vereinbarung über die Erbringung Besonderer Serviceleistungen im Sinne von Abschnitt D, Ziff. 5 anbieten.
7.3. Teilkündigungen (in Bezug auf einzelne Mietsachen oder Teile davon) durch den Vertragspartner sind unzulässig.
7.4. Canon kann das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Vertragspartner die Mietsache vertragswidrig nutzt und insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung umgeht. Canon hat dem Vertragspartner vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der Anspruch von Canon auf eine Vergütung für die über den vereinbarten Gebrauch hinausgehende Nutzung bleibt unberührt.
7.5. Canon ist berechtigt, das Mietverhältnis vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner seine Zahlungen endgültig einstellt oder sich für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung des im Vertrag vereinbarten EntgeltsEntgelts oder eines wesentlichen Teilbetrages des Entgelts oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, wenn auch nur teilweisederen Höhe die Summe von zwei Monatsrechnungen erreicht, in Verzug befindet.
7.6. Das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung des Mietvertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.7. Die Aufgabe des Betriebs des Vertragspartners, die Veräußerung, Weitergabe an Dritte in sonstiger Weise oder die Stilllegung von Mietsachen berechtigen den Vertragspartner weder zu einer außerordentlichen Kündigung noch führen sie zur Beendigung des Mietverhältnisses.
7.8. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.
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