Common use of Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls Clause in Contracts

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie oder wir den Versicherungsvertrag in Textform kündigen. Abweichend hiervon ist in der Haftpflichtversicherung eine Kündigung nur möglich, wenn wir nach dem Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf Freistel- lung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Die Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats erfolgen, gerechnet ab dem Zeitpunkt - in der Wohngebäude-, Hausrat-, Glasversicherung oder dem E-BikeSchutz: zu dem die Verhandlungen über die Entschädigung abgeschlossen sind - in der Haftpflichtversicherung: zu dem wir eine Schadenersatzzah- lung geleistet oder einen Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abge- lehnt haben - in der Unfallversicherung: zu dem wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Fall eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein - im InternetSchutz, Schutzbrief-SorglosLeben oder Schutzbrief- SorglosWohnen: zu dem wir eine Leistung erbracht haben. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versi- cherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

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Samples: sv-makler.de, sv-makler.de, www.sparkassenversicherung.de

Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie oder wir den Versicherungsvertrag in Textform kündigen. Abweichend hiervon ist in der Haftpflichtversicherung eine Kündigung nur möglich, wenn wir nach dem Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf Freistel- lung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Die Kündigung muss spätestens innerhalb eines Monats erfolgen, gerechnet ab dem Zeitpunkt - in der Wohngebäude-, Hausrat-, Glasversicherung Hausrat- oder dem E-BikeSchutzGlasversicherung: zu dem die Verhandlungen über die Entschädigung abgeschlossen sind - in der Haftpflichtversicherung: zu dem wir eine Schadenersatzzah- lung geleistet oder einen Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abge- lehnt haben - in der Unfallversicherung: zu dem wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Fall eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein - im InternetSchutz, Schutzbrief-SorglosLeben oder Schutzbrief- SorglosWohnen: zu dem wir eine Leistung erbracht haben. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versi- cherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

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