Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kün- digen: a) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem Dienstjahr wäh- rend 90 Tagen und ab sechstem Arbeitsjahr während 180 Tagen; b) während der Schwangerschaft und des gesamten Mutterschaftsurlaubs ei- ner Arbeitnehmerin, mindestens aber in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft; c) während der vertraglichen Ferien des Arbeitnehmers. 2. Ist die Kündigung vor Beginn einer der in Abs. 1 Bst. a und b festgesetzten Sperrfristen erfolgt, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt der Ablauf der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht auf das Ende eines Mo- nats, verlängert sie sich bis zum nächstfolgenden Monatsende.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kün- digen:
a) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem Dienstjahr wäh- rend 90 Tagen und ab sechstem Arbeitsjahr während 180 Tagen;
b) während der Schwangerschaft und des gesamten Mutterschaftsurlaubs ei- ner Arbeitnehmerin, mindestens aber in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft;
c) während der vertraglichen Ferien des Arbeitnehmers.
2. Ist die Kündigung vor Beginn einer der in Abs. 1 Bst. a und b festgesetzten Sperrfristen erfolgt, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt der Ablauf der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht auf das Ende eines Mo- nats, verlängert sie sich bis zum nächstfolgenden Monatsende.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kün- digenkündigen:
a) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem Dienstjahr wäh- rend während 90 Tagen und ab sechstem Arbeitsjahr während 180 Tagen;
b) während der Schwangerschaft und des gesamten Mutterschaftsurlaubs ei- ner einer Arbeitnehmerin, mindestens aber in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft;
c) während der vertraglichen Ferien des Arbeitnehmers.
2. Ist die Kündigung vor Beginn einer der in Abs. 1 Bst. a und b festgesetzten Sperrfristen Sperr- fristen erfolgt, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt der Ablauf der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht auf das Ende eines Mo- natsMonats, verlängert sie sich bis zum nächstfolgenden Monatsende.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kün- digen:
a) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem Dienstjahr wäh- rend 90 Tagen und ab sechstem Arbeitsjahr während 180 Tagen;
b) während der Schwangerschaft und des gesamten Mutterschaftsurlaubs ei- ner einer Arbeitnehmerin, mindestens aber in den 16 Wochen nach der Nieder- kunftNiederkunft;
c) während der vertraglichen Ferien des Arbeitnehmers.
2. Ist die Kündigung vor Beginn einer der in Abs. 1 Bst. a und b festgesetzten Sperrfristen erfolgt, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt der Ablauf der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht auf das Ende eines Mo- nats, verlängert sie sich bis zum nächstfolgenden Monatsende.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 1. ) Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis Arbeitsver- hältnis nicht kün- digenkündigen:
a) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit Krank- heit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ver- hindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem Dienstjahr wäh- rend während 90 Tagen und ab sechstem Arbeitsjahr Dienstjahr während 180 Tagen;
b) während der Schwangerschaft und des gesamten Mutterschaftsurlaubs ei- ner Arbeitnehmerin, mindestens aber in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft;
c) während der vertraglichen Ferien des ArbeitnehmersNie- derkunft einer Arbeitnehmerin.
2. Ist ) Die Kündigung, die Kündigung vor Beginn während einer der in Abs. 1 Bst. a und b festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Be- ginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird der deren Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung Be- endigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt der Ablauf .
3) Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht auf das Ende eines Mo- natszusammen, so verlängert sie sich diese bis zum nächstfolgenden MonatsendeEndtermin.
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Samples: Einzelarbeitsvertrag
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kün- digenkündigen:
a) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem Dienstjahr wäh- rend während 90 Tagen und ab sechstem Arbeitsjahr Dienstjahr während 180 Tagen;
b) während der Schwangerschaft und des gesamten Mutterschaftsurlaubs ei- ner Arbeitnehmerin, mindestens aber in den 16 Wochen nach der Nieder- kunftkunft einer Arbeitnehmerin;
c) während der den vertraglichen Ferien des Arbeitnehmers.
2. Ist die Kündigung vor Beginn einer der in Abs. 1 Bst. a und b festgesetzten Sperrfristen erfolgt, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt der Ablauf der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht auf das Ende eines Mo- natsMonats, verlängert sie sich bis zum nächstfolgenden Monatsende.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kün- digenkündigen:
a) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem Dienstjahr wäh- rend während 90 Tagen und ab sechstem Arbeitsjahr während 180 Tagen;
b) während der Schwangerschaft und des gesamten Mutterschaftsurlaubs ei- ner einer Arbeitnehmerin, mindestens aber in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft;
c) während der vertraglichen Ferien des Arbeitnehmers.
2. Ist die Kündigung vor Beginn einer der in Abs. 1 Bst. a und b festgesetzten Sperrfristen erfolgt, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt der Ablauf der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht auf das Ende eines Mo- natsMonats, verlängert sie sich bis zum nächstfolgenden Monatsende.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kün- digenkündigen:
a) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem Dienstjahr wäh- rend während 90 Tagen und ab sechstem Arbeitsjahr während 180 Tagen;
b) während der Schwangerschaft und des gesamten Mutterschaftsurlaubs ei- ner Arbeitnehmerin, mindestens aber in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft;Niederkunft einer Arbeitnehmerin
c) während der vertraglichen Ferien des Arbeitnehmers.
2. Ist die Kündigung vor Beginn einer der in Abs. 1 Bst. a und b festgesetzten Sperrfristen erfolgt, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt der Ablauf der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht auf das Ende eines Mo- natsMonats, verlängert sie sich bis zum nächstfolgenden Monatsende.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kün- digenkündi- gen:
a) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem Dienstjahr wäh- rend während 90 Tagen und ab sechstem Arbeitsjahr während 180 Tagen;
b) während der Schwangerschaft und des gesamten Mutterschaftsurlaubs ei- ner einer Arbeitnehmerin, mindestens aber in den 16 Wochen nach der Nieder- kunftNiederkunft;
c) während der vertraglichen Ferien des Arbeitnehmers.
2. Ist die Kündigung vor Beginn einer der in Abs. Absatz 1 Bst. a und b festgesetzten Sperrfristen erfolgt, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt der Ablauf der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht auf das Ende eines Mo- nats, verlängert sie sich bis zum nächstfolgenden Monatsende.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kün- digen:
a) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem Dienstjahr wäh- rend während 90 Tagen und ab sechstem Arbeitsjahr während 180 Tagen;
b) während der Schwangerschaft und des gesamten Mutterschaftsurlaubs ei- ner Arbeitnehmerin, mindestens aber in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft;Niederkunft einer Arbeitnehmerin
c) während Während der vertraglichen Ferien des Arbeitnehmers.
2. Ist die Kündigung vor Beginn einer der in Abs. Absatz 1 Bst. a und b festgesetzten Sperrfristen erfolgt, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt der Ablauf der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht auf das Ende eines Mo- natsMonats, verlängert sie sich bis zum nächstfolgenden Monatsende.
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Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 1. Nach ) Der Arbeitgeber darf nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kün- digenkündigen:
a) während der Arbeitnehmer die Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem dem zweiten Dienstjahr wäh- rend während 90 Tagen und ab sechstem Arbeitsjahr Dienstjahr während 180 Tagen;
b) während der Schwangerschaft und des gesamten Mutterschaftsurlaubs ei- ner Arbeitnehmerin, mindestens aber in den 16 Wochen nach der Nieder- kunft;
c) während der vertraglichen Ferien des Arbeitnehmerskunft einer Arbeitnehmerin.
2. Ist ) Die Kündigung, die Kündigung vor Beginn während einer der in Abs. 1 Bst. a und b festgesetzten Sperrfristen Sperr- fristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abge- laufen, so wird der deren Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt der Ablauf .
3) Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist nicht auf das Ende eines Mo- natszusammen, so verlängert sie sich diese bis zum nächstfolgenden MonatsendeEndtermin.
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Samples: Normalarbeitsvertrag Für Hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen