Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 42.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, unter Vorbehalt von Art. 41.3, nicht kündigen (gem. Art. 336 lit. c Abs. 1 OR):
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Gipsergewerbe Im Kanton Basel Stadt 2010 2013, Gesamtarbeitsvertrag Für Das Gipsergewerbe Im Kanton Basel Stadt 2010 2013
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 42.1 43.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, unter Vorbehalt von Art. 41.342.4.1, nicht kündigen (gem. Art. 336 lit. c 336c Abs. 1 OR):
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 42.1 Art. 43.1 heisst neu: Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, unter Vorbehalt Vorbe- halt von Art. 41.342.3, nicht kündigen (gem. Art. 336 lit. c 336c Abs. 1 OR):).
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch