Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 42.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, unter Vorbehalt von Art. 41.3, nicht kündigen (gem. Art. 336 lit. c Abs. 1 OR): 42.1.1 während der Arbeitnehmer schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutz- dienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet sowie, sofern die Dienstleis- tungen mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher 42.1.2 während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen 42.1.3 während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin 42.1.4 während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zu- ständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teil- nimmt 42.2 Die Kündigung, die während einer in den vorstehenden Absätzen festgelegten Sperr- fristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist er- folgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unter- brochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. 42.3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kün- digungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 42.1 68.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis nicht kündigen: - Während die andere Partei obligatorischen schweizerischen Militär- und Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, unter Vorbehalt von Art. 41.3, nicht kündigen (gem. Art. 336 lit. c Abs. 1 OR):
42.1.1 während der Arbeitnehmer schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutz- dienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet sowie, sofern die Dienstleis- tungen Dienstleistung mehr als zwölf elf Tage dauert, während - vier Wochen vorher und nachher
42.1.2 während . - Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem zweiten bis und mit fünftem fünften Dienstjahr während 90 Tagen und Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen
42.1.3 während . - Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin
42.1.4 während . - Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zu- ständigen zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teil- nimmtteilnimmt.
42.2 68.2 Die Kündigung, die während einer der in den vorstehenden Absätzen festgelegten Sperr- fristen Art. 68.1 GAV festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist er- folgterfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unter- brochen unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
42.3 68.3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kün- digungsfrist vorgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 42.1 43.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, unter Vorbehalt von Art. 41.342.4.1, nicht kündigen (gem. Art. 336 lit. c 336c Abs. 1 OR):
42.1.1 43.1.1 während der Arbeitnehmer schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutz- dienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet sowie, sofern die Dienstleis- tungen Dienstlei- stungen mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher
42.1.2 43.1.2 während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen
42.1.3 43.1.3 während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin
42.1.4 43.1.4 während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zu- ständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teil- nimmt
42.2 43.2 Die Kündigung, die während einer in den vorstehenden Absätzen festgelegten Sperr- fristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist er- folgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unter- brochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
42.3 43.3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kün- digungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. 42.1 43.1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, unter Vorbehalt von Art. 41.342.4.1 GAV, nicht kündigen (gem. Art. 336 lit. c Abs. 1 OR):kündigen:
42.1.1 43.1.1 während der Arbeitnehmer schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutz- dienstZivilschutzdienst, Zivildienst, militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet sowie, sofern die Dienstleis- tungen Dienstleistungen mehr als zwölf elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
42.1.2 43.1.2 während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
42.1.3 43.1.3 während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
42.1.4 43.1.4 während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zu- ständigen zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teil- nimmtteilnimmt.
42.2 43.2 Die Kündigung, die während einer in den vorstehenden Absätzen festgelegten Sperr- fristen Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist er- folgterfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unter- brochen unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
42.3 43.3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kün- digungsfrist fortge- setzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
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