Common use of Künstler und Sportler Clause in Contracts

Künstler und Sportler. (1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

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Samples: www.bundeskanzleramt.gv.at, www.bundeskanzleramt.gv.at, www.ris.bka.gv.at

Künstler und Sportler. (1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

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Samples: luxemburg.diplo.de, www.ruw.de

Künstler und Sportler. (1) Ungeachtet der Artikel 7 7, 14 und 14 dürfen 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

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Samples: www.deutsch-tuerkisches-recht.de, www.tuerkei-recht.de

Künstler und Sportler. (1) . Ungeachtet der Artikel 7 7, 14 und 14 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

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Samples: www.parlament.gv.at

Künstler und Sportler. (1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Per- son als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

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Samples: www.parlament.gv.at

Künstler und Sportler. (1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und oder Fernsehkünstler sowie oder Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

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Samples: www.ihk.de