Allgemeine Begriffsbestimmungen Musterklauseln

Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder das Großherzogtum Luxemburg; b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Hoheitsgebiet der Bun- desrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völ- kerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Ho- heitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirt- schaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt; c) bedeutet der Ausdruck „Luxemburg“ das Großherzogtum Luxemburg und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Lu- xemburg; d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle ande- ren Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätig- keit; g) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit " auch die Ausübung einer frei- beruflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein; h) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem See- schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäfts- leitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luft- fahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; j) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ aa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind; bb) in Bezug auf Luxemburg alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit Luxemburgs besi...
Allgemeine Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieser Vereinbarung, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
Allgemeine Begriffsbestimmungen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens der Ausdruck a) „Tag“ einen Kalendertag, b) „intern“ mit Bezug auf Rechtsvorschriften, das Recht oder Gesetze und sonstige Vorschriften im Falle der Union und ihrer Mitgliedstaaten beziehungsweise im Falle Vietnams0 Rechtsvorschriften, das Recht oder Gesetze und sonstige Vorschriften auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene, c) „Waren“ Waren im Sinne des GATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, d) „Harmonisiertes System“ das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller dazugehörigen Anmerkungen und Änderungen (im Folgenden „HS“), e) „IWF“ den Internationalen Währungsfonds, f) „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns oder in sonstiger Form getroffen wird, g) „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union oder Vietnams besitzt,0 h) „Person“ eine natürliche oder eine juristische Person, i) „Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens gemäß Artikel 17.24 (Räumlicher Geltungsbereich), j) „SRÜ“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982, k) „WIPO“ (World Intellectual Property Organization) die Weltorganisation für geistiges Eigentum und l) „WTO“ (World Trade Organization) die Welthandelsorganisation. Kapitel 2
Allgemeine Begriffsbestimmungen. In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen („AGB“) wird die Blaumond GmbH Dresden, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, mit “AGENTUR” bezeichnet. Der Vertragspartner der AGENTUR ist, unabhängig davon, ob dieser Verbraucher oder Unternehmer ist, der „Auftraggeber“, das abzuschließende Vertragsverhältnis ist der „Vertrag“.
Allgemeine Begriffsbestimmungen. Aufstellungsort bezeichnet einen im Bestellschein angegebenen Standort, an dem Berechtigte Maschinen installiert sind (Installationsadresse). Berechtigte Maschine bezeichnet eine im Bestellschein aufgelistete Maschine. Beschreibung der IBM Hardware Services bezeichnet ein von der IBM erhältliches Dokument, das weitere Informationen zu dem IBM Basisgewährleistungsservice, dem Basiswartungsservice sowie eine Definition der Servicebereitstellungsmethoden enthält.
Allgemeine Begriffsbestimmungen. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „landwirtschaftliches Erzeugnis“ bezeichnet ein Erzeugnis im Sinne des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft; b) „CCMAA“ (Customs Cooperation and Mutual Administrative Assistance Agreement) bezeichnet das am 3. Juli 2017 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich; c) „Zollbehörde“ i) bezeichnet im Falle Neuseelands den New Zealand Customs Service, ii) bezeichnet im Falle der Europäischen Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie gegebenenfalls die Zollverwaltungen und anderen Behörden, die in den Mitgliedstaaten zur Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts befugt sind; d) „Zoll“ bezeichnet Zölle und Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch: i) inländischen Steuern gleichwertige Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 erhoben werden, ii) Antidumping- oder Ausgleichszölle, die im Einklang mit dem GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen erhoben werden, und iii) Gebühren oder sonstige Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken; e) „CPC“ (Central Product Classification) bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991);
Allgemeine Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, das Fürstentum Liechtenstein oder die Schweizerische Eidgenossenschaft; b) (i) umfasst der Ausdruck «Liechtenstein» das Fürstentum Liechtenstein und im geografischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet des Fürsten- tums Liechtenstein in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und sei- nen innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
Allgemeine Begriffsbestimmungen. 1.1. „secrypt-Software“ umfasst den gesamten Inhalt der Datei- en, Diskette(n), CD-ROM(s) oder eines beliebigen anderen Datenträgers. Dazu gehören unter anderem Computerin- formationen und Software von secrypt oder Dritten; digita- lisierte Bilder, Bestandsfotografien, Clipart, Audio- und an- dere künstlerische Werke („Bestandsdateien“); dazugehöri- ges Erläuterungs- und sonstiges Begleitmaterial („Doku- mentation“) – auch in elektronischer Form; sowie Schriftty- pen („Fonts“). Der Begriff „secrypt-Software“ umfasst wei- terhin alle Upgrades, Patches, modifizierte Versionen, Up- dates, Ergänzungen sowie rechtmäßige Kopien der Ihnen von secrypt lizensierten Software. 1.2. „Update“ meint Software, welche erkannte ▇▇▇▇▇▇ oder Mängel von bereits vorhanden Funktionalitäten oder An- wendungsmerkmalen von secrypt-Software behebt oder die Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen oder die Lauffähigkeit verbessert. 1.3. Als „Upgrade“ werden insbesondere umfängliche Änderun- gen oder Erweiterungen der bisherigen Funktionalität oder Anwendungsmerkmale der secrypt-Software bezeichnet. Hierzu zählt auch, wenn neue Funktionalitäten oder An- wendungsmerkmale zu der secrypt-Software hinzugefügt werden (Funktionserweiterung).
Allgemeine Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. «international übertragenes Minderungsergebnis»: a. «Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Klimaübereinkommens von Paris, b. «international übertragenes Minderungsergebnis», im Folgenden «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, welches gemäss Artikel 8 übertragen und aner- kannt wurde; 2. «erwerbende Stelle» bedeutet eine öffentliche oder private Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält; 3. «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder Programm zur Minderung der Emissionen von Treibhausgasen; 4. «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 5 dieses Abkommens, mit welcher sie – vorbehaltlich der Erfül- lung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Arti- kel 7 – die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge aner- kennt; 5. «zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Ar- tikel 13 des Klimaübereinkommens von Paris; 6. «entsprechende Berichtigung» bedeutet ein Element der Berichterstattung un- ter dem Klimaübereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Klimaübereinkommens von Paris; 7. «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine öffentliche oder private Stelle, welche von der übertragenden Partei im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Verfahren ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Min- derungsergebnisse zu übertragen; 8. «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnis- ses in einem Register; 9. «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität be- schreibt; 10. «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikato- ren einer Minderungsaktivität, aus welcher Minderungsergebnisse stammen. Für die Erstellung des Berichts ist die zur Übertragung befugten Stelle verant- wortlich; 11. «national festgelegter...
Allgemeine Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Übereinkommens und vorbehaltlich einer anderen Bestimmung: (a) bezeichnet ACTA das Handelsabkommen gegen Fälschung und Piraterie, (b) bezeichnet Ausschuss den in Kapitel V (Institutionelle Bestimmungen) eingesetzten ACTA-Ausschuss, (c) umfasst zuständige Behörden die entsprechenden Justiz-, Verwaltungs- oder Vollzugsbehörden nach dem Recht einer Vertragspartei, (d) bezeichnet nachgeahmte Markenwaren jegliche Waren einschliesslich ihrer Verpackung, die ohne Erlaubnis eine Marke tragen, die mit einer rechtsgültig für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt, und die dadurch die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke nach dem Recht des Landes verletzt, in dem die in Kapitel II (Rechtlicher Rahmen für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum) dargelegten Verfahren in Anspruch genommen werden, (e) hat Land dieselbe Bedeutung wie in den Erläuterungen zum WTO- Abkommen, (f) bezeichnet Zolltransit das Zollverfahren, mit dem Waren unter Zollüberwachung von einer Zollstelle zu einer anderen befördert werden, (g) bezeichnet Tag einen Kalendertag, (h) bezieht sich geistiges Eigentum auf alle Kategorien von geistigem Eigentum, die Gegenstand der Abschnitte 1 bis 7 von Teil II des TRIPS- Abkommens sind, (i) bezeichnet Transitwaren Waren im Zolltransit oder im (j) bezeichnet Person eine natürliche oder juristische Person, (k) bezeichnet unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren jegliche Waren, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder der vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäss ermächtigten Person herstellte Kopien sind, die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand gemacht wurden, dessen Kopieren nach dem Recht des Landes, in dem die in Kapitel II (Rechtlicher Rahmen für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum) dargelegten Verfahren in Anspruch genommen werden, die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts dargestellt hätte, (l) umfasst Rechtsinhaber die Verbände oder Vereinigungen, die gesetzlich befugt sind, Rechte im Bereich des geistigen Eigentums geltend zu machen, (m) bezeichnet Gebiet zum Zweck von Abschnitt 3 (Massnahmen an der Grenze) in Kapitel II (Rechtlicher Rahmen für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum) die Zollgebiete und alle Freizonen1 einer Vertragspartei, (n) bezeichnet Umladeverfahren das Zollverfahren, mit dem Waren unter Zollüberwachung ...