Allgemeine Begriffsbestimmungen Musterklauseln

Allgemeine Begriffsbestimmungen. (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Bosnien und Herzegowina; b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich; c) bedeutet der Ausdruck "Bosnien und Herzegowina" den Staat Bosnien und Herzegowina; d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; i) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" (i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter; (ii) in Bosnien und Herzegowina: das Ministerium für Finanzen und Steuern von Bosnien und Herzegowina oder dessen bevollmächtigten Vertreter; j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist; k) schließt der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein. (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Allgemeine Begriffsbestimmungen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, bezeichnet für die Zwecke dieses Abkommens der Ausdruck a) „Tag“ einen Kalendertag, b) „intern“ mit Bezug auf Rechtsvorschriften, das Recht oder Gesetze und sonstige Vorschriften im Falle der Union und ihrer Mitgliedstaaten beziehungsweise im Falle Vietnams0 Rechtsvorschriften, das Recht oder Gesetze und sonstige Vorschriften auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene, c) „Waren“ Waren im Sinne des GATT 1994, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, d) „Harmonisiertes System“ das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich aller dazugehörigen Anmerkungen und Änderungen (im Folgenden „HS“), e) „IWF“ den Internationalen Währungsfonds, f) „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns oder in sonstiger Form getroffen wird, g) „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union oder Vietnams besitzt,0 h) „Person“ eine natürliche oder eine juristische Person, i) „Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens gemäß Artikel 17.24 (Räumlicher Geltungsbereich), j) „SRÜ“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982, k) „WIPO“ (World Intellectual Property Organization) die Weltorganisation für geistiges Eigentum und l) „WTO“ (World Trade Organization) die Welthandelsorganisation. Kapitel 2
Allgemeine Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieser Vereinbarung, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
Allgemeine Begriffsbestimmungen. In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen („AGB“) wird die Blaumond GmbH Dresden, Xxxxxxxxx 0x, 00000 Xxxxxxx, mit “AGENTUR” bezeichnet. Der Vertragspartner der AGENTUR ist, unabhängig davon, ob dieser Verbraucher oder Unternehmer ist, der „Auftraggeber“, das abzuschließende Vertragsverhältnis ist der „Vertrag“.
Allgemeine Begriffsbestimmungen. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „landwirtschaftliches Erzeugnis“ bezeichnet ein Erzeugnis im Sinne des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft; b) „CCMAA“ (Customs Cooperation and Mutual Administrative Assistance Agreement) bezeichnet das am 3. Juli 2017 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich; c) „Zollbehörde“ i) bezeichnet im Falle Neuseelands den New Zealand Customs Service, ii) bezeichnet im Falle der Europäischen Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie gegebenenfalls die Zollverwaltungen und anderen Behörden, die in den Mitgliedstaaten zur Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts befugt sind; d) „Zoll“ bezeichnet Zölle und Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch: i) inländischen Steuern gleichwertige Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 erhoben werden, ii) Antidumping- oder Ausgleichszölle, die im Einklang mit dem GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen erhoben werden, und iii) Gebühren oder sonstige Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken; e) „CPC“ (Central Product Classification) bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991);
Allgemeine Begriffsbestimmungen. Aufstellungsort bezeichnet einen im Bestellschein angegebenen Standort, an dem Berechtigte Maschinen installiert sind (Installationsadresse). Berechtigte Maschine bezeichnet eine im Bestellschein aufgelistete Maschine. Beschreibung der IBM Hardware Services bezeichnet ein von der IBM erhältliches Dokument, das weitere Informationen zu dem IBM Basisgewährleistungsservice, dem Basiswartungsservice sowie eine Definition der Servicebereitstellungsmethoden enthält.
Allgemeine Begriffsbestimmungen. 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat» je nach dem Zusammenhang das Fürstentum Liechtenstein oder die Schweizerische Eidgenossenschaft; b) (i) umfasst der Ausdruck «Liechtenstein» das Fürstentum Liechtenstein und im geografischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
Allgemeine Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. «international übertragenes Minderungsergebnis»: a. «Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 13 des Klimaübereinkommens von Paris, b. «international übertragenes Minderungsergebnis», im Folgenden «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, welches gemäss Artikel 8 übertragen und aner- kannt wurde; 2. «erwerbende Stelle» bedeutet eine öffentliche oder private Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält; 3. «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder Programm zur Minderung der Emissionen von Treibhausgasen; 4. «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 5 dieses Abkommens, mit welcher sie – vorbehaltlich der Erfül- lung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Arti- kel 7 – die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung zur Erreichung national festgelegter Beiträge oder zu anderen Minderungszwecken als der Erreichung national festgelegter Beiträge aner- kennt; 5. «zweijährlicher Transparenzbericht» bezieht sich auf die Berichte gemäss Ar- tikel 13 des Klimaübereinkommens von Paris; 6. «entsprechende Berichtigung» bedeutet ein Element der Berichterstattung un- ter dem Klimaübereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Klimaübereinkommens von Paris; 7. «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine öffentliche oder private Stelle, welche von der übertragenden Partei im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Verfahren ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Min- derungsergebnisse zu übertragen; 8. «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnis- ses in einem Register; 9. «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität be- schreibt; 10. «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikato- ren einer Minderungsaktivität, aus welcher Minderungsergebnisse stammen. Für die Erstellung des Berichts ist die zur Übertragung befugten Stelle verant- wortlich; 11. «national festgelegter...
Allgemeine Begriffsbestimmungen. Aufstellungsort bezeichnet den im Bestellformular dieses IBM Enterprise Services Vertrages unter der Installationsadresse angegebenen Standort einer berechtigten Maschine, für die diese Serviceleistung erbracht wird. Ausserhalb der Geschäftszeit bezeichnet alle Zeiten ausserhalb der regulären IBM Geschäftszeiten. Berechtigte Maschine bezeichnet eine mittels ihrer Seriennummer identifizierte Maschine, die in der Maschinenliste des Bestellformulars aufgelistet ist oder nachträglich (siehe Kapitel “Automatisches Bestandsmanagement“) der Maschinenliste hinzugefügt wird. Berechtigtes Programm bezeichnet ein vom Kunden lizenziertes Programm, das in der Serviceliste des Bestellformulars aufgelistet ist. Berechnungszeitraum bezeichnet einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten, beginnend mit dem Vertragsbeginndatum. Bestellformular bezeichnet das Bestellformular oder ein eventuell später hinzukommendes zugehöriges Änderungsdokument.
Allgemeine Begriffsbestimmungen. Für die Zwecke dieses Abkommens: (a) bedeutet «Gebiet» einer Vertragspartei: (i) in Bezug auf Japan das Hoheitsgebiet von Japan und das gesamte Ge- biet jenseits seines Küstenmeers, einschliesslich des Meeresbodens und dessen Untergrunds, über das Japan in Übereinstimmung mit dem Völ- kerrecht und den Gesetzen und Vorschriften Japans Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit ausübt, und (ii) in Bezug auf die Schweiz das Hoheitsgebiet der Schweiz; (b) bedeutet «Zollgebiet» einer Vertragspartei das Hoheitsgebiet, in dem das Zollrecht der Vertragspartei gilt. Das Zollgebiet der Schweiz schliesst das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtensteins ein, solange der Vertrag vom 29. Xxxx 00000 xxxxxxxx xxx Xxxxxxx und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet in Kraft bleibt; (c) bedeutet «GATS»8 das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienst- leistungen in Anhang 1B zum WTO-Abkommen; (d) bedeutet «GATT 1994» das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 19949 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen. Für die Zwecke dieses Abkommens schliessen Verweise auf Artikel von GATT 1994 die erläuternden Xxxxx- kungen ein; (e) bedeutet «Harmonisiertes System» oder «HS» das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das im Anhang zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Co- dierung der Waren10 aufgeführt und von den Vertragsparteien in ihren jewei- ligen Gesetzen eingeführt und umgesetzt ist; (f) bedeutet «TRIPS-Abkommen» das Abkommen über handelsbezogene As- pekte11 der Rechte an geistigem Eigentum in Anhang 1C zum WTO- Abkommen; und 7 SR 0.631.112.514 8 SR 0.632.20, Xxxxxx 0X 9 SR 0.632.20, Anhang 1A 10 SR 0.632.11 11 SR 0.632.20, Anhang 1C (g) bedeutet «WTO-Abkommen» das Marrakesch-Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das in Marrakesch am 15. April 199412 abge- schlossen worden ist.