Ländliche Entwicklung Musterklauseln

Ländliche Entwicklung. Österreich zählt zu den Ländern mit den höchsten Wohlstandsniveaus innerhalb der EU. Transfers aus den ESI-Fonds zum Abbau von Entwicklungsdefiziten sind folglich anders zu begründen als in den vielen Ländern, deren durchschnittliches Wohlstandsniveau deutlich unter jenem Österreichs liegt. Besonderes Augen- merk verdient dabei das Programm der ländlichen Entwicklung, das sowohl in- nerhalb der EU als auch in Relation zu den übrigen aus Gemeinschaftsmitteln in Österreich kofinanzierten Programmen ein hohes Gewicht hat und sich mit seinen Vorläuferprogrammen seit 1995 als wirksames Instrument für die Entwicklung der ländlichen Gebiete etabliert hat. Diese Wirkung wird durch umfangreiche Evalu- ierungen bestätigt. Diese attestierten positive Wirkungen sowohl im sozio-ökono- mischen Bereich (Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Arbeitsproduktivität) als auch bei Umweltaspekten (Wasserqualität, Beitrag zum Klimaschutz, etc.). Ab- gesehen von programmspezifischen Zielvorgaben, die ausschließlich im Pro- gramm der ländlichen Entwicklung angestrebt werden (z.B. naturraumspezifische Ziele), gibt es auch aus der Gegenüberstellung des Wohlstandsgefälles zwi- schen den Regionstypen Anhaltspunkte für ein besonderes Gewicht dieses Pro- gramms. Regionstypen Regionale Bruttowertschöpfung 2010 je Beschäf- tigungs- verhältnis in EUR Ver- änder- ung 2000/ 2010 in % p.a. Ver- änder- ung 2005/ 2010 in % p.a. Euro je Einwohn er Ver- änder- ung 2000/ 2010 in % p.a. Ver- änder- ung 2005/ 2010 in % p.a. Überwiegend städtische Regionen 68.700 + 2,2 + 2,4 36.300 + 2,2 + 1,9 Intermediäre Regionen 60.000 + 2,8 + 2,5 33.300 + 2,3 + 1,8 Überwiegend ländliche Regionen 54.400 + 3,4 + 3,4 24.400 + 2,8 + 2,6 Quelle: Statistik Austria, RGR, WIFO-Berechnungen. Hinweise: Aufteilung der Nuts-3 Regionen in städtische/ländliche nach der Klassifizierung von EUROSTAT. Laut EUROSTAT (2010) gilt eine NUTS-3-Region als (EUROSTAT, Jahrbuch der Regionen 2010): Nach der OECD-Methodik werden LAU 2 mit einer Bevölkerungsdichte unter 150 Einwohnern je km² als ländlich klassifiziert (EUROSTAT, Jahrbuch der Regionen 2010). Die Definition "ländlicher Gebiete", die im ELER Anwendung findet, weicht von der EUROSTAT- Definition "vorwiegend ländlicher Gebiete" ab. Die Übersicht zeigt, dass gemäß der von EUROSTAT definierten Zuordnung von NUTS-3-Regionen zu den vorwiegend urbanen, intermediären und vorwiegend ländlichen Gebieten beträchtliche Disparitäten in den Wohlstandsniveaus (ge- messen als Bruttowertschöpfung...
Ländliche Entwicklung. Statt des ländlichen Entwicklungsprogramms soll für Kroatien in der zweiten Hälfte 2013 noch das IPARD Programm („Instrument for pre-accession for rural development“) gelten, da die Umsetzung eines effizienten Programms in dieser kurzen Programmperiode nicht machbar ist. 2014 wird es dafür ein Phasing-in geben. Das heißt für Kroatien werden die Mittel aus der Ländlichen Entwicklung im nächsten finanziellen Rahmen vollständig nach dem dann anzuwendenden Acquiszugeteilt. Für 2013 wird Kroatien aus dem IPARD Programm € 27,7 Millionen erhalten. Für die nächste Programmperiode für LE Fonds 2014-2020 kann Kroatien spezielle Hilfe für landwirtschaftliche Semisubsistenzbetriebe und für die Einrichtung von Erzeugergruppen gewähren. Anhang VII listet jene Verpflichtungen aus dem Bereich Justiz und Grundrechte auf, die gemäß Art. 36 der Beitrittsakte den Schwerpunkt der Überwachung durch die Kommission bis zum Zeitpunkt des Beitritts bilden. Die Anhänge VIII und IX normieren typische Übergangsregeln für die Beihilfevergabe an Unternehmen in sog. "sensiblen Wirtschaftszweigen", das sind Sektoren, welche in der EU strukturelle Überkapazitäten aufweisen. Während mangels eines nennenswerten Schiffbaus in Österreich in diesem Sektor kaum eine Wettbewerbssituation zu Kroatien bestehen dürfte, ist die strikte Einhaltung der Bedingungen für die punktuelle, gesondert geregelte Umstrukturierungsbeihilfe an das erwähnte Unternehmen in der Stahlindustrie zu verfolgen. Zu betonen ist, dass - von Ausnahmen für die Übergangsphase eines Kandidatenstaates bis zum Beitritt abgesehen – Umstrukturierungsbeihilfen für die Stahlindustrie generell nicht zulässig sind.

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  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 15.1. Der Lieferant ist alleiniger Eigentümer und Inhaber der Schutzrechte an seinen Angeboten, Bildern, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Aufzeichnungen (einschließlich solcher in elektronischer Form). Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Lieferanten dürfen solche Gegenstände Dritten nicht zugänglich oder bekannt gemacht werden und nicht durch den Kunden selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden. 15.2. Soweit nicht ausdrücklich in Textform anders festgelegt, gelten die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen zur Verfügung gestellten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, deren vertrauliche Natur ist offensichtlich. 15.3. Der Lieferant ist berechtigt, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zu speichern und solche Daten an mit dem Lieferanten verbundene Gesellschaften und Subunternehmer weiterzugeben, es sei denn, dies wiederspricht den auf den Lieferanten anwendbaren Datenschutzbestimmungen. 15.4. Der Lieferant speichert die unter Ziffer 15.3 genannten Daten des Kunden, sobald der Kunde den Lieferanten erstmalig, z. B. für eine Bestellanfrage, kontaktiert. Der Kunde erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung der jeweiligen Daten. Dies findet insbesondere bei Vertragsschluss Anwendung. Ferner erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass der Lieferant im Falle einer Vertragsverletzung berechtigt ist, seine Daten an Gesellschaften und Personen weiterzuleiten, die der Lieferant mit der Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche und Rechte betraut. 15.5. Der Kunde hat die Möglichkeit, sein Einverständnis zu der oben beschriebenen Speicherung, Verwendung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen. Er kann jederzeit in Textform verlangen, dass seine personenbezogenen Daten gelöscht oder, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen Anwendung finden, für die Verwendung und Verarbeitung blockiert werden. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Informationen über seine gespeicherten personenbezogenen Daten sowie deren Herkunft, Empfänger und die Nutzung der personenbezogenen Daten und den Zweck der Nutzung zu verlangen.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.