Ladestrom. Im Rahmen des Sondervertrags erhält der Kunde zusätzlich zu der Belieferung an seiner Entnahmestelle das Recht, an allen öffentlichen Ladepunkten der SWD sowie ihrer Roaming-Partner, die in der eCharge-App der SWD angezeigt werden, mit Ladestrom beliefert zu werden. 2.2.1 Um dieses Recht zu nutzen, ist der Kunde verpflichtet, SWD mit oder nach Abschluss des Sondervertrags mündlich, in Textform oder in Schriftform darüber zu informieren, dass er Ladestrom beziehen möchte. SWD ist daraufhin verpflichtet, dem Kunden eine Contract-ID und ausschließlich den Kunden in den Tairfen „SWD-Lokalpatriot“ und „SWD-Komfortfreund“ auf Wunsch eine Ladekarte zur Verfügung zu stellen. Diese berechtigen den Kunden, Strom an öffentlichen Ladestationen der SWD und ihrer eRoaming-Partner, die in der eCharge-App der SWD angezeigt werden, für sein Elektrofahrzeug oder Plug-In-Hybrid Fahrzeug zu beziehen. 2.2.2 Für die an AC- und DC-Ladepunkten der SWD entnommenen Strommengen gelten die Preise des Sondervertrags. Für den Strom der an AC- oder DC- Ladepunkten der eRoaming-Partner, die in der eCharge-App der SWD angezeigt werden, entnommen wurde, gelten die Preise ausweislich des jeweils für den Vertrag gültigen Preisblatts. 2.2.3 Zudem ist der Kunde verpflichtet, nach einer Standzeit von 4 Stunden, den jeweiligen Ladepunkt freizugeben. Ab der ersten Minute der fünften Stunde wird eine zusätzliche zeitabhängige Gebühr entsprechend des jeweils für den Vertrag gültigen Preisblatts erhoben. Diese Gebühr gilt für alle Ladevorgänge, die mit der Ladekarte der SWD oder der eCharge-App getätigt werden. 2.2.4 Änderungen der Preise für Ladestrom sowie der zeitabhängigen Zusatzgebühr nimmt SWD nach Ziffer 4.3 ff. vor.
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Samples: Energieliefervertrag, Energieliefervertrag, Energieliefervertrag
Ladestrom. Im Rahmen des Sondervertrags Sondervertrages erhält der Kunde zusätzlich zu der Belieferung Beliefe- rung an seiner Entnahmestelle das Recht, an allen öffentlichen Ladepunkten der SWD sowie ihrer Roaming-Partner, die in der eCharge-App der SWD angezeigt werden, mit Ladestrom beliefert zu werden.
2.2.1 2.2.1. Um dieses Recht zu nutzen, ist der Kunde verpflichtet, die SWD mit oder nach Abschluss des Sondervertrags Sondervertrages mündlich, in Textform oder in Schriftform darüber zu informieren, dass er Ladestrom beziehen möchte. Die SWD ist sind daraufhin verpflichtet, dem Kunden eine Contract-ID und ausschließlich den Kunden in den Tairfen Tarifen „SWD-Lokalpatriot“ und „SWD-Komfortfreund“ auf Wunsch eine Ladekarte zur Verfügung zu stellen. Diese berechtigen den Kunden, Strom an öffentlichen Ladestationen der SWD und ihrer eRoaming-eRoaming- Partner, die in der eCharge-App der SWD angezeigt werden, für sein Elektrofahrzeug Elektro- fahrzeug oder Plug-In-Hybrid Fahrzeug zu beziehen.
2.2.2 2.2.2. Für die an AC- und DC-Ladepunkten der SWD entnommenen Strommengen gelten die Preise des SondervertragsSondervertrages. Für den Strom der an AC- oder DC- Ladepunkten DC-La- depunkten der eRoaming-Partner, die in der eCharge-App der SWD angezeigt werden, entnommen wurde, gelten die Preise ausweislich des jeweils für den Vertrag gültigen PreisblattsPreisblattes.
2.2.3 2.2.3. Zudem ist der Kunde verpflichtet, nach einer Standzeit von 4 Stunden, den jeweiligen Ladepunkt freizugeben. Ab der ersten Minute der fünften Stunde wird eine zusätzliche zeitabhängige Gebühr entsprechend des jeweils für den Vertrag gültigen Preisblatts Preisblattes erhoben. Diese Gebühr gilt für alle Ladevorgänge, die mit der Ladekarte der SWD oder der eCharge-App getätigt werden.
2.2.4 2.2.4. Änderungen der Preise für Ladestrom sowie der zeitabhängigen Zusatzgebühr nimmt nehmen die SWD nach Ziffer 4.3 4.3. ff. vor.
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Ladestrom. 2.1. Im Rahmen des Sondervertrags Sondervertrages erhält der Kunde zusätzlich zu der Belieferung Beliefe- rung an seiner Entnahmestelle Lieferstelle das Recht, an allen öffentlichen Ladepunkten der SWD sowie ihrer Roaming-Partner, die in der eCharge-App der SWD angezeigt werden, mit Ladestrom beliefert zu werden.
2.2.1 2.2. Um dieses Recht zu nutzen, ist der Kunde verpflichtet, die SWD mit oder nach Abschluss des Sondervertrags Sondervertrages mündlich, in Textform oder in Schriftform darüber zu informieren, dass er Ladestrom beziehen möchte. Die SWD ist sind daraufhin verpflichtet, dem Kunden eine Contract-ID und ausschließlich den Kunden in den Tairfen „SWD-Lokalpatriot“ und „SWD-Komfortfreund“ auf Wunsch eine Ladekarte zur Verfügung zu stellen. Diese berechtigen den Kunden, Strom an öffentlichen Ladestationen der SWD und ihrer eRoaming-Partner, die in der eCharge-App der SWD angezeigt werden, für sein Elektrofahrzeug oder Plug-In-Hybrid Fahrzeug zu beziehen.
2.2.2 2.3. Für die an AC- und DC-Ladepunkten der SWD entnommenen Strommengen gelten die Preise des SondervertragsSondervertrages. Für den Strom der an AC- oder DC- Ladepunkten DC-La- depunkten der eRoaming-Partner, die in der eCharge-App der SWD angezeigt werden, entnommen wurde, gelten die Preise ausweislich des jeweils für den Vertrag gültigen PreisblattsPreisblattes.
2.2.3 2.4. Zudem ist der Kunde verpflichtet, nach einer Standzeit von 4 Stunden, den jeweiligen Ladepunkt freizugeben. Ab der ersten Minute der fünften Stunde wird eine zusätzliche zeitabhängige Gebühr entsprechend des jeweils für den Vertrag gültigen Preisblatts Preisblattes erhoben. Diese Gebühr gilt für alle Ladevorgänge, die mit der Ladekarte der SWD oder der eCharge-App getätigt werden.
2.2.4 2.5. Änderungen der Preise für Ladestrom sowie der zeitabhängigen Zusatzgebühr nimmt nehmen die SWD nach Ziffer 4.3 4.3. ff. vor.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom Gewerbekunden