Tabellenentgelt Musterklauseln

Tabellenentgelt. (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
Tabellenentgelt. (1) 1Die Ärztin/ Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt nach der Anlage. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/ er eingruppiert ist, und nach der für sie/ ihn geltenden Stufe.
Tabellenentgelt. (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. 1Für Beschäftigte, bei denen die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag er- gänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen 92,5 v.H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Tarifgebiet West geltenden Be- träge. 2Der Bemessungssatz Ost erhöht sich am 1. Januar 2008 auf 100 v.H. für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden und die nach dem BAT-O (einschließlich des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifver- trages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991) in die Vergütungsgruppen X bis Vb, Kr. I bis Kr. VIII eingruppiert oder nach dem MTArb-O in die Lohngruppen 1 bis 9 eingereiht wären. 3Für die übrigen Vergütungsgruppen bleibt der Bemes- sungssatz nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2009 unverändert; die Anglei- chung des Bemessungssatzes wird bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen. 4Satz 1 gilt nicht für Ansprüche aus § 23 Absatz 1 und 2.
Tabellenentgelt. (1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. 8 Entspricht redaktionell angepasst § 14 Abs. 3 TVöD
Tabellenentgelt. (1) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn gel- tenden Stufe. 1Für Ärzte, bei denen die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, be- trägt der Bemessungssatz für die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifver- trag sowie in den ergänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen bis zum 31. Dezember 2009 92,5 v.H. 2Am 1. Januar 2010 erhöht sich der Bemes- sungssatz nach Satz 1 auf 100 v.H. 3Satz 1 gilt nicht für Ansprüche aus § 23 Ab- satz 1 und 2.
Tabellenentgelt. (1) 1Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt nach den Anlagen 1 bis 3. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist und nach der für ihn geltenden Stufe. 3Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen je sechs Stufen, die Ent- geltgruppe Ä 3 umfasst vier Stufen und die Entgeltgruppe Ä 4 umfasst zwei Stufen. 4Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fach- ärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit, beziehungsweise der Tätigkeit als stän- diger Vertreter des leitenden Arztes (Ä 4), die in den Tabellen (Anlagen 1 bis 3) ange- geben sind.
Tabellenentgelt. (1) 1Die Ärztin/ Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/ er eingruppiert ist, und nach der für sie/ ihn geltenden Stufe. Entgelttabelle Grundvergütung Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Arzt 2.776,10 2.819,45 (12)* 2.954,60 3.001,35 (12)* 3.052,35 3.099,95 (18)* 3.247,00 3.298,00 (18)* 3.409,35 3.462,90 ab 01.01.2007 ab 01.07.2007 Facharzt 3.612,50 3.669,45 (36)* 3.896,40 3.957,60 (36)* 4.148,00 4.213,45 (48)* 4.302,70 4.369,85 (60)* 4.545,80 4.617,20 ab 01.01.2007 ab 01.07.2007 Oberarzt 4.586,60 4.658,85 (36)* 4.870,50 4.947,00 (36)* AT ab 01.01.2007 ab 01.07.2007 Ltd. Oberarzt 5.276,80 5.359,25 AT ab 01.01.2007 ab 01.07.2007 * Verweildauer in der Stufe in Monaten.
Tabellenentgelt. Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt gemäß der Anlage 5 zu dieser Ordnung. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist und nach der für ihn geltenden Stufe.
Tabellenentgelt. (1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. Die Protokollerklärungen zu Abs. 1 TVöD finden keine Anwendung. Siehe ggf. § 3 AR-Ü.
Tabellenentgelt. (1) Der bzw. die Mitarbeitende erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach dem Entgeltgruppenplan und der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.