Landausflüge Musterklauseln

Landausflüge. Mit dem Ziel, die Gesundheit der Passagiere zu schützen, das Ansteckungsrisiko an Land zu verringern und sicherzustellen, dass jeder Aspekt des Erlebnisses des Passagiers während eines Ausflugs voll und ganz den Gesundheits- und Hygienestandards an Bord entspricht, ist das Verlassen des Schiffes während eines Hafenaufenthalts nur im Rahmen eines von MSC Kreuzfahrten organisierten Landausflugs gestattet. An Land sind die Passagiere verpflichtet, sich strikt an die vom Reiseleiter getroffenen und von den örtlichen Behörden vorgeschriebenen Maßnahmen zu halten. MSC behält sich das Recht vor, keinen Passagier zurück an Bord zu lassen, der das Schiff unter Verstoß gegen die oben genannte Regel selbständig und nicht durch MSC organisiert verlassen hat.
Landausflüge. Die Beförderungsbedingungen einschließlich der Haftungsbeschränkung gelten für alle Landausflüge, die der Passagier vom Beförderer kauft oder die von dem Beförderer bereitgestellt werden.
Landausflüge. 16.1. In einigen Häfen ist es erforderlich, ausserhalb des Hafens zu ankern. Wenn dies der Fall ist, verwendet MSC Tenderboote, um die Reisenden an Land zu bringen. Ein Tender ist ein kleines Boot, welches für Personen mit Behinderungen, eingeschränkter Mobilität oder Gleichgewichtsproblemen unzweckmässig sein kann. Denn bei der Verwendung von Tendern ist Sicherheit die oberste Priorität. Es ist wichtig, dass die Reisenden in der Lage sind, einen Tender sicher zu benutzen. Es kann erforderlich sein, dass die Reisenden auf eine Plattform oder einen Ponton Stand November 2022 und dann in den Tender steigen müssen. Möglicherweise müssen Reisende auf- oder abwärts Stufen steigen und einen Zwischenraum zwischen Plattform und Tender von 1,5 ft (circa 45 cm) überqueren. Abhängig von Wetter, Ebbe und Flut sowie Meeresbedingungen kann es zu Schwankungen kommen, die sich im Tagesverlauf ändern können. Reisende müssen fähig und mobil genug sein, um den Tender zu betreten und von diesem an Land zu gehen. Sollten Reisende eine eingeschränkte Mobilität besitzen oder eine Gehhilfe wie einen Gehstock benutzen, dann müssen sie sorgfältig abwägen, ob sie in der Lage sind, den Tender zu betreten, bevor sie auf die Plattform hinuntersteigen. Sie müssen bei ihrer Entscheidung zudem Treppen, einen etwaigen Zwischenraum und den Höhenunterschied zwischen Plattform und Tender sowie eine mögliche plötzliche Bewegung des Tenders berücksichtigen. Rollstühle und Gehhilfen werden nicht von der Besatzung auf den Tender gehoben. Alle Reisenden müssen in der Lage sein, die Tender ohne Hilfe zu betreten. Letztlich kann eine Beförderung durch einen Tender vom Kapitän oder einem Schiffsoffizier verweigert werden, wenn ein Zweifel an der Sicherheit eines Reisenden besteht. Alle Reisenden müssen besonders vorsichtig sein, wenn sie den Tender betreten oder verlassen. Die Besatzungsmitglieder halten sich bereit, Reisenden beim Betreten und Verlassen zu helfen oder sie zu führen, aber sie können die Reisenden weder heben noch tragen. Dieselben Vorsichtsmassnahmen müssen die Reisenden beim Verlassen des Tenders im Hafen anwenden. 16.2. Landausflüge werden durch unabhängige Veranstalter organisiert, auch wenn sie von den Vertriebspartnern oder an Bord des Kreuzfahrtschiffes verkauft werden. MSC ist in keiner Weise für die Dienstleistungen dieser unabhängigen Veranstalter verantwortlich. MSC handelt lediglich als Agent für den Anbieter des Landausflugs. MSC hat keine direkte Kontrolle über die Anbie...
Landausflüge. 10.1. Die Beförderungsbedingungen und der Beförderungsvertrag, einschliesslich der Haftungsbeschränkung, sind anwendbar auf Landausflüge, welche entweder in Form eines Billetts, Gutscheins oder Vouchers vor Einschiffung oder vom Beförderer nach Einschiffung erworben werden.
Landausflüge. Gäste können entsprechend den örtlichen Anforderungen, die permanent überwacht werden und sich jederzeit ändern können, selbständig an Land gehen. Gäste, die mit ungeimpften Kindern reisen, können ebenfalls selbstständig an Land gehen. Für ein optimales und sicheres Erlebnis an Land empfehlen wir allen Gästen, die Teilnahme an einem MSC Landausflug, der vor der Kreuzfahrt sowie an Bord gebucht werden kann. Für einige Ausflüge ist das digitale COVID-Zertifikat der EU oder, für Reisende aus anderen Schengen-Ländern, das entsprechende COVID-Zertifikat erforderlich.
Landausflüge. Wenn Sie Landausflüge im Voraus gebucht haben, diese aber während Ihrer Reise wegen eines der nachfolgend aufgeführten Ereignisse nicht antreten können, gilt: Wir zahlen Ihnen maximal den in Ihrer Leistungs-Übersicht aufgeführten Höchstbetrag für Landausflüge. Etwaige Rückerstattungen verrechnen wir.
Landausflüge. (Schiffsreise-Versicherung) Verweigerte Beförderung (Schiffsreise-Versicherung) Verpasste Aktivität (Sport & Aktiv-Versicherung) Sportgeräte-Versicherung (Sport & Aktiv-Versicherung) Ausgeliehene Sportgeräte (Sport & Aktiv-Versicherung) 500,– € je Person 500,– € je Person 500,– € je Person 150,– € je Person 500,– € je Person 500,– € je Person 500,– € je Person Such-, Rettungs- und Bergungskosten (Sport & Aktiv-Versicherung) aus einer Gefahrensituation gerettet oder geborgen werden. 5.000,– € je Person Service-Leistung ohne Kostenübernahme
Landausflüge. Vollständig geimpfte Passagiere können selbstständig an Land gehen, sofern sie die örtlichen Gesetze und Anordnungen der örtlichen Behörden befolgen. MSC Cruises empfiehlt jedoch dringend, nur an MSC Landausflügen teilzunehmen, um an Land die gleichen hohen Gesundheits- und Sicherheitsstandards wie an Bord zu gewährleisten. Nicht alle Reiseziele erlauben eine selbstständige Ausschiffung. Nicht vollständig geimpfte Gäste dürfen nicht an Land gehen, es sei denn, sie haben einen MSC-Landausflug gebucht. Für einige Ausflüge ist das digitale COVID-Zertifikat der EU oder, für Reisende aus anderen Schengen-Ländern, das entsprechende COVID- Zertifikat erforderlich. MSC Cruises behält sich das Recht vor, Passagiere, die das Schiff unter Verstoß gegen die oben genannte Regel verlassen haben, nicht wieder an Bord zu lassen. An Land sind die Passagiere verpflichtet, sich strikt an die von der Reiseleitung getroffenen und von den örtlichen Behörden vorgeschriebenen Maßnahmen zu halten.

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  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Mindestlohn 4.1 Der Auftragnehmer garantiert bezüglich der Geschäftsbezie- hung zu ONTRAS die Einhaltung des Arbeitsnehmerentsendege- setzes (AEntG) sowie die stetige und fristgerechte Zahlung des geltenden Mindestlohns (§ 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz [MiLoG]) an seine Arbeitnehmer und weist die Zahlung auf Verlangen von ONTRAS unverzüglich durch Vorlage geeigneter aktueller Dokumente nach. Der Auftragnehmer verpflichtet die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer (Nr. 2.5 AEB ist zu beachten), vertraglich in gleichem Umfang zur Einhaltung der vorstehenden Pflichten. Der Auftragnehmer prüft regelmäßig, ob die von ihm ggf. eingesetzten Unterauftragnehmer das MiLoG einhalten. 4.2 Der Auftragnehmer stellt ONTRAS von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen das MiLoG oder des AEntG gegen ONTRAS aus der Bürgenhaftung gemäß § 13 MiLoG bzw. § 14 AEntG geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus der Einschaltung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ergibt. ONT- RAS ist berechtigt, gegenüber fälligen Ansprüchen des Auftrag- nehmers ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe auszuüben, in der ONTRAS für die Nichtzahlung des Mindestlohns durch den Auf- tragnehmer an seine Arbeitnehmer oder Unterauftragnehmer an ihre Arbeitnehmer von diesen in Anspruch genommen wird. 4.3 Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtung zur Zah- lung eines allgemeinen Mindestlohns aus §§ 1 ff. MiLoG, gegen das AEntG und/oder die Pflichten gemäß Nr. 4.1 AEB und Nr. 4.2 AEB, ist ONTRAS zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der Auftragnehmer hat ONTRAS den durch die Kündi- gung entstandenen Schaden zu ersetzen.

  • Warnhinweise Diese Zusammenfassung sollte als Einführung zum Basisprospekt vom 16. Xxxx 2023 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 11. Mai 2023, vom 19. Juli 2023, vom 7. August 2023, vom 2. Oktober 2023 und vom 18. Oktober 2023 einschließlich etwaiger zukünftiger Nachträge) (der "Basisprospekt") der Goldman Sachs Finance Corp International (die "Emittentin") verstanden werden. Der Anleger sollte sich bei der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren auf den Basisprospekt und die jeweiligen Endgültigen Bedingungen als Ganzes stützen. Der Anleger kann sein gesamtes angelegtes Kapital oder einen Teil davon verlieren. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der im Basisprospekt sowie den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger nach nationalem Recht die Kosten für die Übersetzung des Basisprospekts und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen haben. Zivilrechtlich haften nur diejenigen Personen, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist oder, dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, nicht die Basisinformationen vermittelt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann. Bezeichnung und Wertpapier-Identifikationsnummer Die vorliegenden Wertpapiere sind Autocallable Wertpapiere bezogen auf den S&P 500® Index (die "Wertpapiere"). ISIN: JE00BLS2TL88 WKN: GP2K84 Common Code: 181492058 Die Emittentin Goldman Sachs Finance Corp International ("GSFCI"). Ihr eingetragener Sitz befindet sich in 00 Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xx. Xxxxxx, Xxxxxx XX0 0XX und ihr Legal Entity Identifier (LEI) lautet 549300KQWCT26VXWW684. Der/die Anbieter Goldman Sachs Bank Europe SE, Legal Entity Identifier (LEI): 8IBZUGJ7JPLH368JE346; Kontaktdaten: Marienturm, Xxxxxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx Zuständige Behörde Der Basisprospekt wurde am 17. Xxxx 2023 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin"), Xxxxx- Xxxxx-Xxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx (Telefonnummer: (+00) 00000000) gebilligt.

  • Hinweis Ihnen steht ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB sowie zusätzlich ein Widerrufsrecht nach § 2d VermAnlG zu. Ihr Widerruf kann ohne Bezugnahme auf ein spezifisches Widerrufsrecht erfolgen und hat jeweils zur Folge, dass Sie nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sind. Soweit es im Einzelfall bei den Widerrufsfolgen zu abweichenden Ergebnissen zwischen den Widerrufsrechten kommen sollte, gilt stets die für Sie günstigere Rechtsfolge.

  • RISIKOFAKTOREN Bei der Bewertung der unter diesem Prospekt angebotenen Veranlagungen sowie der Emittentin und ihrer Geschäftstätigkeiten und vor der Investition in die gegenständliche Veranlagung sollten gemeinsam mit den anderen in diesem Prospekt enthaltenen Angaben insbesondere die folgenden, aus Sicht der Emittentin wesentlichsten, spezifischen Risikofaktoren sorgfältig erwogen werden. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, die mit den Veranlagungen verbundenen und in diesem Abschnitt zusammengefassten Risiken sorgfältig zu lesen. Falls eines oder mehrere der folgenden Risiken schlagend werden, können sie die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und/oder die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die Emittentin kann dadurch in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit geraten. Für die Anleger können wesentliche Verluste entstehen. Es kann auch zu einem Totalverlust der Investition von Anlegern in die Veranlagung unter diesem Prospekt kommen. Die folgende Darstellung ist auf jene Risikofaktoren beschränkt, die nach derzeitiger Auffassung der Emittentin ihre Fähigkeit wesentlich beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachzukommen. Weiters können zusätzliche Risiken, die der Emittentin zum derzeitigen Zeitpunkt unbekannt sind oder unwesentlich erscheinen, die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die nachfolgend beschriebenen oder auch weitere Risiken könnten auch kumulativ eintreten und dies könnte deren Auswirkungen weiter verstärken. Die nachfolgenden Risikofaktoren erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bevor potentielle Anleger eine Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs der Veranlagung treffen, sollten sie eine gründliche eigene Analyse, insbesondere auch der finanziellen, rechtlichen, und steuerlichen Aspekte, durchführen, da die Beurteilung der Eignung eines Investments in die Veranlagung für den potentiellen Anleger sowohl von seiner entsprechenden Finanz- und Allgemeinsituation, als auch von den besonderen Bedingungen der jeweiligen Veranlagung abhängt. Bei mangelnder Erfahrung in Bezug auf Finanz-, Geschäfts- und Investmentfragen, die es den Anlegern nicht erlauben, solch eine Entscheidung zu fällen, sollte der Anleger fachmännischen Rat bei seinem Finanzberater einholen, bevor eine Entscheidung hinsichtlich der Eignung eines Investments in die Veranlagung gefasst wird. Die Veranlagungen sollten nur von Anlegern gezeichnet werden, die das Risiko des Totalverlusts des von ihnen eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten sowie allfälliger Finanzierungskosten tragen können. Zudem sollten Anleger den Grundsatz der Risikoverteilung beachten. Anleger sollten daher stets nur einen angemessenen Teil ihres Vermögens in die unter diesem Prospekt begebenen Veranlagungen investieren. Selbst bei hoher Risikobereitschaft eines Anlegers wird von einem kreditfinanzierten Kauf der Veranlagungen ausdrücklich abgeraten, da dieser aufgrund des Risikos eines Gesamtverlustes auch das wesentliche Risiko in sich birgt, den zur Finanzierung der Investition aufgenommenen Kredit nicht bedienen zu können. Die nachfolgend beschriebenen Risikofaktoren werden in Kategorien eingeteilt. Die Anordnung lässt keine Rückschlüsse auf die Relevanz des Risikofaktors zu und die Risikofaktoren werden nicht in der Reihenfolge ihrer Wesentlichkeit eingestuft.

  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.