Hinweis Musterklauseln

Hinweis. Ihnen steht ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB sowie zusätzlich ein Widerrufsrecht nach § 2d VermAnlG zu. Ihr Widerruf kann ohne Bezugnahme auf ein spezifisches Widerrufsrecht erfolgen und hat jeweils zur Folge, dass Sie nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sind. Soweit es im Einzelfall bei den Widerrufsfolgen zu abweichenden Ergebnissen zwischen den Widerrufsrechten kommen sollte, gilt stets die für Sie günstigere Rechtsfolge.
Hinweis. Die nachstehende Beschreibung des Risikos des Investmentfonds berücksichtigt nicht das individuelle Risikoprofil des potentiellen Anlegers. Für die Beurteilung der persönlichen Eignung und Angemessenheit des Investmentfonds für den Anleger empfehlen wir, eine fachgerechte Anlageberatung in Anspruch zu nehmen.
Hinweis. Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um soge- nannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrende Arbeits- maschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstü- cken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ab- geschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht - Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO - bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschi- nen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen füh- ren, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach K zu versichern.
Hinweis. Während für den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess mit nichtleitenden Angestellten immer die Gefahr besteht, diese bei Unwirksamkeit der Kündigung weiterbeschäftigen sönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu mel- den. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeit- punkts und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeits- verhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich in- nerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungs- zeitpunkts zu melden. Vor allem im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses im Wege eines Aufhebungsvertrags ist mit einer Sperrzeit zu rechnen. Die Sperrzeit bewirkt ein Ruhen des Leistungsanspruchs und beginnt grundsätzlich an dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begrün- det. Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beginnt bereits mit der durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnis- ses herbeigeführten Beschäftigungslosigkeit und nicht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe umfasst ei- nen Zeitraum von zwölf Wochen (Regeldauer). Die Sperrzeit umfasst sechs Wochen, wenn die Regeldauer nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeutet. … für Abfindungszahlungen sind: Gehaltsfortzahlungen vom tatsächlichen Auflösungszeitpunkt des Arbeitsverhält- nisses bis zum Ablauf der ordnungsgemäßen Kündigungs- frist; Sonderzuwendungen (beispielsweise Weihnachts-/Ur- laubsgeld, Tantieme), auf die Sie zum Zeitpunkt der Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses noch keinen Anspruch ha- ben; Jubiläumszuwendung, wenn Sie Ihr „Betriebsjubiläum“ erst nach dem Auflösungszeitpunkt begangen hätten. für unverfallbare Pensionsansprüche. Als Abfindungen bezeichnet man steuerlich Geld- oder Sachleistungen des Arbeitgebers, die Sie als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten. Abfindun- gen können allen Arbeitnehmern im steuerlichen Sinne gezahlt werden, also beispielsweise auch an geringfü- gig Beschäftigte mit pauschal versteuertem Arbeitslohn. Ob Zahlungen des Arbeitgebers Abfindungen sind, hängt vom Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhält- nisses ab. Xxxxxxxxxx liegt nämlich keine Abfindung vor, wenn der Arbeitgeber einen schon bestehenden An- spruch des Arbeitnehmers erfüllt, weil das keine Aus- gleichszahlung für die mit der Auflösung des Arbeits- verhältnisses verbundenen Nachteile darstellt.
Hinweis. Die Rückzahlung der Prämien können Sie nicht verlangen. Der Rückkauf kann mit Nachteilen verbunden sein. Insbesondere kann der Fall eintreten, dass das Fondsguthaben nicht die Summe der eingezahlten Prämien erreicht. Der Rückkauf kann auch erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Sie sollten in diesem Fall vorab einen steuerlichen Berater konsultieren.
Hinweis. Sobald das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GB) aufgrund des Ausscheidens aus der EU seinen Status als EWR- Mitgliedstaat verliert, verlieren in weiterer Folge auch die dort ansässigen Börsen / geregelten Märkte ihren Status als EWR-Börsen / geregelte Märkte. Für diesen Fall weisen wir darauf hin, dass die in GB ansässigen Börsen und geregelten Märkte Cboe Europe Equities Regulated Market – Integrated Book Segment, London Metal Exchange, Cboe Europe Equities Regulated Market – Reference Price Book Segment, Cboe Europe Equities Regulated Market – Off-Book Segment, London Stock Exchange Regulated Market (derivatives), NEX Exchange Main Board (non-equity), London Stock Exchange Regulated Market, NEX Exchange Main Board (equity), Euronext London Regulated Market, ICE FUTURES EUROPE, ICE FUTURES EUROPE - AGRICULTURAL PRODUCTS DIVISION, ICE FUTURES EUROPE - FINANCIAL PRODUCTS DIVISION, ICE FUTURES EUROPE - EQUITY PRODUCTS DIVISION und Gibraltar Stock Exchange als in diesen Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehene Börsen bzw. anerkannte geregelte Märkte eines Drittlandes im Sinne des InvFG 2011 bzw. der OGAW-RL gelten.
Hinweis. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Hinweis. Wir möchten dich ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Möglichkeit für dich, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt.
Hinweis. Wird Ihr Arbeitslohn ohnehin mit dem zurzeit geltenden Spitzensteuersatz von 42 % besteuert, beträgt die durch die Fünftelregelung erzielbare Steuerermäßigung 0 €, weil ja dann auch ein Fünftel der steuerpflichtigen Abfindung mit dem Spitzensteuersatz besteuert wird. Für eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelregelung muss es sich um außerordentliche Einkünfte handeln. Außerordentliche Einkünfte liegen grundsätzlich nur vor, wenn die Abfindungszahlung in einem Kalenderjahr zu erfassen ist und Ihnen durch diese „Zusammenballung von Einkünften“ erhöhte steuerliche Belastungen entstehen können. Für eine „Zusammenballung von Einkünften“ müssen zwei Vor- aussetzungen erfüllt sein: Die Abfindungszahlung muss Ihnen – gegebenenfalls in Teilbeträgen – in einem Kalenderjahr zufließen. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen Kalenderjahr (= Veranlagungs- zeitraum) zufließt. Aus Vereinfachungsgründen wird es durch die Finanzverwaltung auch nicht beanstandet, ei- ne geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Ferner können jedoch auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren Ver- anlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Für- sorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als zusammenge- ballte Entschädigung unschädlich sein. Sind die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, wird geprüft, ob es durch die Zahlung der Abfindung bei Ihnen zu einer erhöhten Steuerbelastung kommen kann. Die Abfindungszahlung ist nach der Fünftelrege- lung ermäßigt zu besteuern, wenn • die gezahlte steuerpflichtige Abfindung höher ist als der durch die Kündigung bis zum Jahresende ent- gehende Arbeitslohn oder • die gezahlte steuerpflichtige Abfindung nicht höher ist als der durch die Kündigung bis zum Jahresende entgehende Arbeitslohn, Ihre Jahreseinkünfte mit der Abfindung und Einkünften aus einer neuen Ein- kunftsquelle (beispielsweise aus einem neuen Ar- beitsverhältnis) aber höher sind, als das bei Fortset- zung des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wä- re.
Hinweis. Die hinter der Unterschriftenseite (U-1) in diesem Dokument abgedruckte unverbindliche deutsche Übersetzung der im Abschnitt VI. des Basisprospekts enthaltenen Garantie ist nicht Bestandteil des Basisprospekts und ist nicht Gegenstand der Prüfung bzw. Billi- gung durch die Zuständige Behörde.