Landesprogramm. (1) Das Land stellt ein Landesprogramm nach räumlichen und sachlichen Schwerpunkten auf, das die zu fördernden städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, die dafür erwarteten Bundesfinanzhilfen und Finanzierungsanteile bestimmt. Es stimmt diese mit anderen vom Bund oder dem Land geförderten oder durchgeführten Gesamtmaßnahmen ab. Das Land unterteilt das Landespro- gramm in die Programme, für die es Finanzhilfen des Bundes erhält. (2) Das Landesprogramm enthält die angemeldeten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen für das Programmjahr in Höhe der für das Land im ersten Teil dieser Verwaltungsvereinbarung verein- barten Finanzhilfen. Es umfasst die zur weiteren Förderung im bisherigen Bundesprogramm (Fortsetzungsmaßnahmen) und zur Neuaufnahme (neue Maßnahmen) vorgesehenen städtebau- lichen Gesamtmaßnahmen. Bei Fortsetzungsmaßnahmen ist auch die Summe der bisherigen Bundesmittel anzugeben. Die Gesamtfinanzierung der angemeldeten Maßnahmen muss gemäß § 149 BauGB sichergestellt sein. (3) Interkommunale Maßnahmen sind im Landesprogramm des jeweiligen Programms darzustel- len. Dies umfasst die Bezeichnung der interkommunalen Kooperation, die zur interkommunalen Kooperation gehörenden Kommunen und welche Fördergebiete den jeweiligen Kommunen einschließlich Höhe der jeweiligen Fördermittel zuzuordnen sind. Ist die interkommunale Ko- operation selbst formale Empfängerin der Fördermittel, kann die erforderliche Zuordnung auch nachträglich an den Bund übermittelt werden. Sofern es sich um die Kooperation mehrerer Ortsteile innerhalb einer Gemeinde handelt, ist dies gesondert zu kennzeichnen und die Förder- gebiete in der Gemeinde zu benennen. (4) Das Landesprogramm für das Programmjahr 2020 wird dem Bund bis spätestens zum 31. Mai 2020 übersandt. Die Begleitinformationen zu diesen Gesamtmaßnahmen sind in den elektro- nisch vom Bund bereitgestellten Formblättern (unter xxxxx://xxxxxx.xxxx.xx) zu erfassen und zu gleicher Frist an den Bund freizugeben. Die Begleitinformationen dienen der Prüfung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung sowie der Evaluierungs- und Berichtspflicht gemäß Artikel 104 b GG.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2020
Landesprogramm. (1) Das Land stellt ein Landesprogramm nach räumlichen und sachlichen Schwerpunkten auf, das die zu fördernden städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, Maßnahmen und die dafür erwarteten Bundesfinanzhilfen und Finanzierungsanteile Bundes- finanzhilfen bestimmt. Es stimmt diese mit anderen vom Bund oder dem Land geförderten oder durchgeführten Gesamtmaßnahmen Maßnahmen ab. Das Land unterteilt Die Länder unterteilen das Landespro- gramm Landesprogramm in die Programme, für die es Finanzhilfen des Bundes erhältin Artikel 1 Abs. 1 genannten Programmbereiche.
(2) Das Landesprogramm enthält die angemeldeten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen Maßnahmen für das Programmjahr Pro- grammjahr in Höhe der sich aus Artikel 3 ergebenden Finanzhilfen (bei Berlin sind die Finanzhilfen für dessen Ostteil und dessen Westteil zu unterscheiden; das Land im ersten Teil dieser Verwaltungsvereinbarung verein- barten Finanzhilfengilt nicht für die Finanzhilfen zur Förderung der Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt). Es umfasst umfaßt die zur weiteren Förderung im bisherigen Bundesprogramm (Fortsetzungsmaßnahmen) und zur Neuaufnahme (neue Maßnahmen) vorgesehenen städtebau- lichen städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Bei Fortsetzungsmaßnahmen ist auch die Summe der bisherigen Bundesmittel anzugeben. Die Gesamtfinanzierung der angemeldeten Maßnahmen muss gemäß muß bei Bewilligung entsprechend § 149 BauGB sichergestellt sein.sein.16 15 Siehe dazu Nr. 14 der Protokollnotizen 16 Siehe dazu Nr. 15 der Protokollnotizen
(3) Interkommunale Maßnahmen sind im Das Landesprogramm des jeweiligen Programms darzustel- lenfür das Programmjahr 2002 wird dem Bund einschließlich Begleitinformationen spätestens bis zum 15. Dies umfasst Februar 2002 übersandt. Die Begleitinfor- mationen entsprechen dem Formblatt (Anlage 1.1. bis 1.6 und Anlage 1.9 für die Bezeichnung der interkommunalen Kooperationneuen Länder und Berlin für dessen Ostteil, Anlage 1.7 für die zur interkommunalen Kooperation gehörenden Kommunen alten Länder und welche Fördergebiete den jeweiligen Kommunen einschließlich Höhe der jeweiligen Fördermittel zuzuordnen sind. Ist die interkommunale Ko- operation selbst formale Empfängerin der Fördermittel, kann die erforderliche Zuordnung auch nachträglich an den Bund übermittelt werden. Sofern es sich um die Kooperation mehrerer Ortsteile innerhalb einer Gemeinde handelt, ist dies gesondert zu kennzeichnen und die Förder- gebiete in der Gemeinde zu benennenBerlin für dessen Westteil sowie Anlage 1.8 für alle Länder).
(4) Das Landesprogramm Land kann für das Programmjahr 2020 wird dem Bund bis spätestens zum 31. Mai 2020 übersandt. Die Begleitinformationen zu diesen Gesamtmaßnahmen sind den Bereich der Förderung der Wohneigentumsbildung in inner- städtischen Altbauquartieren auf die Aufstellung eines Landesprogramms verzichten, wenn es die Zuständigkeit für die Förderung nicht den elektro- nisch vom Bund bereitgestellten Formblättern (unter xxxxx://xxxxxx.xxxx.xx) zu erfassen und zu gleicher Frist an den Bund freizugeben. Die Begleitinformationen dienen der Prüfung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung sowie der Evaluierungs- und Berichtspflicht gemäß Artikel 104 b GGGemeinden sondern einer anderen Stelle überträgt.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung Über Die Gewährung Von Finanzhilfen Des Bundes an Die Länder Zur Förderung Städtebaulicher Maßnahmen, Verwaltungsvereinbarung Über Die Gewährung Von Finanzhilfen Des Bundes an Die Länder Zur Förderung Städtebaulicher Maßnahmen
Landesprogramm. (1) Das Land stellt ein Landesprogramm nach räumlichen und sachlichen Schwerpunkten auf, das die zu fördernden städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, Maßnahmen und die dafür erwarteten Bundesfinanzhilfen und Finanzierungsanteile bestimmt. Es stimmt diese mit anderen vom Bund oder dem Land geförderten oder durchgeführten durchge- führten Gesamtmaßnahmen ab. Das Land unterteilt das Landespro- gramm Landesprogramm in die Programme, für die es Finanzhilfen des Bundes erhält.
(2) Das Landesprogramm enthält die angemeldeten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen für das Programmjahr in Höhe der für das Land – im ersten Teil dieser Verwaltungsvereinbarung verein- barten Finanzhilfen- vereinbarten Finanzhilfen (bei Berlin sind die Finanzhilfen für dessen Ostteil und dessen West- teil zu unterscheiden; das gilt nicht für die Finanzhilfen zur Förderung der Programme Soziale Stadt und Aktive Stadt- und Ortsteilzentren). Es umfasst die zur weiteren Förderung im bisherigen bisheri- gen Bundesprogramm (Fortsetzungsmaßnahmen) und zur Neuaufnahme (neue Maßnahmen) vorgesehenen städtebau- lichen städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Bei Fortsetzungsmaßnahmen ist auch die Summe der bisherigen Bundesmittel anzugeben. Die Gesamtfinanzierung der angemeldeten Maßnahmen muss gemäß entsprechend § 149 BauGB sichergestellt sein.
(3) Interkommunale Maßnahmen sind im Landesprogramm des jeweiligen Programms darzustel- len. Dies umfasst die Bezeichnung der interkommunalen Kooperation, die zur interkommunalen Kooperation gehörenden Kommunen und welche Fördergebiete den jeweiligen Kommunen einschließlich Höhe der jeweiligen Fördermittel zuzuordnen sind. Ist die interkommunale Ko- operation selbst formale Empfängerin der Fördermittel, kann die erforderliche Zuordnung auch nachträglich an den Bund übermittelt werden. Sofern es sich um die Kooperation mehrerer Ortsteile innerhalb einer Gemeinde handelt, ist dies gesondert zu kennzeichnen und die Förder- gebiete in der Gemeinde zu benennen.
(4) Das Landesprogramm für das Programmjahr 2020 2019 wird dem Bund bis spätestens zum 31. Mai 2020 Xxxx 2019 übersandt. Die Begleitinformationen zu diesen Gesamtmaßnahmen sind in den elektro- nisch vom Bund bereitgestellten Formblättern (unter xxxxx://xxxxxx.xxxx.xxxxxx://xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx00.xx) zu erfassen und zu gleicher Frist an den Bund freizugeben. Die Begleitinformationen dienen der Prüfung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung sowie der Evaluierungs- und Berichtspflicht gemäß Berichts- pflicht laut Artikel 104 b GG.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2019
Landesprogramm. (1) Das Land stellt ein Landesprogramm nach räumlichen und sachlichen Schwerpunkten auf, das die zu fördernden städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, die dafür erwarteten Bundesfinanzhilfen und Finanzierungsanteile bestimmt. Es stimmt diese mit anderen vom Bund oder dem Land geförderten oder durchgeführten Gesamtmaßnahmen ab. Das Land unterteilt das Landespro- gramm Landesprogramm in die Programme, für die es Finanzhilfen des Bundes erhält.
(2) Das Landesprogramm enthält die angemeldeten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen für das Programmjahr in Höhe der für das Land im ersten Teil dieser Verwaltungsvereinbarung verein- barten vereinbarten Finanzhilfen. Es umfasst die zur weiteren Förderung im bisherigen Bundesprogramm (Fortsetzungsmaßnahmen) und zur Neuaufnahme (neue Maßnahmen) vorgesehenen städtebau- lichen städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Bei Fortsetzungsmaßnahmen ist auch die Summe der bisherigen Bundesmittel anzugeben. Die Gesamtfinanzierung der angemeldeten Maßnahmen muss gemäß § 149 BauGB sichergestellt sein.
(3) Interkommunale Maßnahmen sind im Landesprogramm des jeweiligen Programms darzustel- lendarzustellen. Dies umfasst die Bezeichnung der interkommunalen Kooperation, die zur interkommunalen Kooperation gehörenden Kommunen und welche Fördergebiete den jeweiligen Kommunen einschließlich Höhe der jeweiligen Fördermittel zuzuordnen sind. Ist die interkommunale Ko- operation Kooperation selbst formale Empfängerin der Fördermittel, kann die erforderliche Zuordnung auch nachträglich an den Bund übermittelt werden. Sofern es sich um die Kooperation mehrerer Ortsteile innerhalb einer Gemeinde handelt, ist dies gesondert zu kennzeichnen und die Förder- gebiete Fördergebiete in der Gemeinde zu benennen.
(4) Das Landesprogramm für das Programmjahr 2020 2021 wird dem Bund bis spätestens zum 31. Mai 2020 Xxxx 2021 übersandt. Die Begleitinformationen zu diesen Gesamtmaßnahmen sind in den elektro- nisch elektronisch vom Bund bereitgestellten Formblättern (unter xxxxx://xxxxxx.xxxx.xx) zu erfassen und zu gleicher Frist an den Bund freizugeben. Die Begleitinformationen dienen der Prüfung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung sowie der Evaluierungs- und Berichtspflicht gemäß Artikel 104 b GG.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung, Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2021
Landesprogramm. (1) Das Land stellt ein Landesprogramm nach räumlichen und sachlichen Schwerpunkten auf, das die zu fördernden städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, Maßnahmen und die dafür erwarteten Bundesfinanzhilfen und Finanzierungsanteile bestimmt. Es stimmt diese mit anderen vom Bund oder dem Land geförderten oder durchgeführten durchge- führten Gesamtmaßnahmen ab. Das Land unterteilt das Landespro- gramm Landesprogramm in die Programme, für die es Finanzhilfen des Bundes erhält.
(2) Das Landesprogramm enthält die angemeldeten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen für das Programmjahr in Höhe der für das Land – im ersten Teil dieser Verwaltungsvereinbarung verein- barten Finanzhilfen- vereinbarten Finanzhilfen (bei Berlin sind die Finanzhilfen für dessen Ostteil und dessen West- teil zu unterscheiden; das gilt nicht für die Finanzhilfen zur Förderung der Programme Soziale Stadt und Aktive Stadt- und Ortsteilzentren). Es umfasst die zur weiteren Förderung im bisherigen bisheri- gen Bundesprogramm (Fortsetzungsmaßnahmen) und zur Neuaufnahme (neue Maßnahmen) vorgesehenen städtebau- lichen städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Bei Fortsetzungsmaßnahmen ist auch die Summe der bisherigen Bundesmittel anzugeben. Die Gesamtfinanzierung der angemeldeten Maßnahmen muss gemäß entsprechend § 149 BauGB sichergestellt sein.
(3) Interkommunale Maßnahmen sind im Landesprogramm des jeweiligen Programms darzustel- len. Dies umfasst die Bezeichnung der interkommunalen Kooperation, die zur interkommunalen Kooperation gehörenden Kommunen und welche Fördergebiete den jeweiligen Kommunen einschließlich Höhe der jeweiligen Fördermittel zuzuordnen sind. Ist die interkommunale Ko- operation selbst formale Empfängerin der Fördermittel, kann die erforderliche Zuordnung auch nachträglich an den Bund übermittelt werden. Sofern es sich um die Kooperation mehrerer Ortsteile innerhalb einer Gemeinde handelt, ist dies gesondert zu kennzeichnen und die Förder- gebiete in der Gemeinde zu benennen.
(4) Das Landesprogramm für das Programmjahr 2020 2018 wird dem Bund bis spätestens zum 31. Mai 2020 Oktober 2018 übersandt. Die Begleitinformationen zu diesen Gesamtmaßnahmen sind in den elektro- nisch elektronisch vom Bund bereitgestellten Formblättern (unter xxxxx://xxxxxx.xxxx.xxxxxx://xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx00.xx) zu erfassen und zu gleicher Frist an den Bund freizugeben. Die Begleitinformationen dienen der Prüfung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung sowie der Evaluierungs- und Berichtspflicht gemäß Berichts- pflicht laut Artikel 104 b GG.
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Landesprogramm. (1) Das Land stellt ein Landesprogramm nach räumlichen und sachlichen Schwerpunkten auf, das die zu fördernden städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, Maßnahmen und die dafür erwarteten Bundesfinanzhilfen und Finanzierungsanteile Bundes- finanzhilfen bestimmt. Es stimmt diese mit anderen vom Bund oder dem Land geförderten oder durchgeführten Gesamtmaßnahmen Maßnahmen ab. Das Land unterteilt das Landespro- gramm Landesprogramm in die ProgrammeProgrammbereiche, für die es Finanzhilfen des Bundes erhält.
(2) Das Landesprogramm enthält die angemeldeten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen Maßnahmen für das Programmjahr Pro- grammjahr in Höhe der sich aus Artikel 8 ergebenden Finanzhilfen (bei Berlin sind die Finanzhilfen für dessen Ostteil und dessen Westteil zu unterscheiden; das Land im ersten Teil dieser Verwaltungsvereinbarung verein- barten Finanzhilfengilt nicht für die Finanzhilfen zur Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt). Es umfasst die zur weiteren Förderung im bisherigen Bundesprogramm (Fortsetzungsmaßnahmen) und zur Neuaufnahme (neue Maßnahmen) vorgesehenen städtebau- lichen städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Bei Fortsetzungsmaßnahmen ist auch die Summe der bisherigen Bundesmittel anzugeben. Die Gesamtfinanzierung der angemeldeten Maßnahmen muss gemäß bei Bewilligung entsprechend § 149 BauGB sichergestellt sein.sein.21
(3) Interkommunale Maßnahmen sind im Landesprogramm des jeweiligen Programms darzustel- len. Dies umfasst Die Landesprogramme für die Bezeichnung Programmbereiche „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ sowie „Städtebaulicher Denkmalschutz“ führen wie eine Gesamtmaßnahme die Gebäude mit Angabe ihres Ortes und der interkommunalen KooperationBundesmittel auf, die zur interkommunalen Kooperation gehörenden Kommunen gemäß Artikel 2 Abs. 2 und welche Fördergebiete den jeweiligen Kommunen einschließlich Höhe der jeweiligen Fördermittel zuzuordnen sindArtikel 3 Abs. Ist die interkommunale Ko- operation selbst formale Empfängerin der Fördermittel, kann die erforderliche Zuordnung auch nachträglich an den Bund übermittelt 2 gefördert werden. Sofern es sich um die Kooperation mehrerer Ortsteile innerhalb einer Gemeinde handelt, ist dies gesondert zu kennzeichnen und die Förder- gebiete in der Gemeinde zu benennen.
(4) Das Landesprogramm für den Programmbereich „Soziale Stadt“ führt bei den einzelnen Gesamtmaßnahmen auf, in welchem Umfang in den Fördergebieten Bundesmittel gemäß Artikel 4 Abs. 4 eingesetzt werden.
(5) Das Landesprogramm für den Programmbereich „Stadtumbau Ost“ führt bei den einzelnen Gesamtmaßnahmen auf, welche Bundesmittel für den Rückbau von Wohnungen, für die Rückführung der städtischen Infrastruktur, für Sicherungsmaßnahmen an vor 1914 errichteten Gebäuden und für die Aufwertung eingesetzt werden. 21 Siehe dazu Nr. 15 der Protokollnotizen
(6) Das Landesprogramm für das Programmjahr 2020 2006 wird dem Bund einschließlich Begleitinformationen spätestens bis spätestens zum 3115. Mai 2020 September 2006 übersandt. Die Begleitinfor- mationen entsprechen dem den Ländern mit Schreiben des Bundes vom 23. Juni 2003 mitgeteilten Formblatt (Anlage 1) oder den für das Programmjahr 2003 maßgebenden Form- und Ergänzungsblättern; für den Programmbereich Stadtumbau West gilt das den Ländern mit Schreiben des Bundes vom 27.04.2005 übersandte Ergänzungsblatt – Stadtumbau West – zu den Begleitinformationen zu diesen Gesamtmaßnahmen sind in den elektro- nisch vom Bund bereitgestellten Formblättern (unter xxxxx://xxxxxx.xxxx.xx) zu erfassen und zu gleicher Frist an den Bund freizugeben. Die Begleitinformationen dienen der Prüfung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung sowie der Evaluierungs- und Berichtspflicht gemäß Artikel 104 b GGBlatt 1 – 3).
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Landesprogramm. (1) Das Land stellt ein Landesprogramm nach räumlichen und sachlichen Schwerpunkten auf, das die zu fördernden städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, Maßnahmen und die dafür erwarteten Bundesfinanzhilfen und Finanzierungsanteile bestimmt. Es stimmt diese mit anderen vom Bund oder dem Land geförderten oder durchgeführten durchge- führten Gesamtmaßnahmen ab. Das Land unterteilt das Landespro- gramm Landesprogramm in die Programme, für die es Finanzhilfen des Bundes erhält.
(2) Das Landesprogramm enthält die angemeldeten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen für das Programmjahr in Höhe der für das Land – im ersten Teil dieser Verwaltungsvereinbarung verein- barten Finanzhilfen- vereinbarten Finanzhilfen (bei Berlin sind die Finanzhilfen für dessen Ostteil und dessen Westteil zu unterscheiden; das gilt nicht für die Finanzhilfen zur Förderung der Programme Soziale Stadt und Aktive Stadt- und Ortsteilzentren). Es umfasst die zur weiteren Förderung im bisherigen Bundesprogramm (Fortsetzungsmaßnahmen) und zur Neuaufnahme (neue Maßnahmen) vorgesehenen städtebau- lichen städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Bei Fortsetzungsmaßnahmen ist auch die Summe der bisherigen Bundesmittel anzugeben. Die Gesamtfinanzierung der angemeldeten Maßnahmen muss gemäß bei Bewilligung entsprechend § 149 BauGB sichergestellt sein.
(3) Interkommunale Maßnahmen sind im Landesprogramm des jeweiligen Programms darzustel- len. Dies umfasst die Bezeichnung der interkommunalen Kooperation, die zur interkommunalen Kooperation gehörenden Kommunen und welche Fördergebiete den jeweiligen Kommunen einschließlich Höhe der jeweiligen Fördermittel zuzuordnen sind. Ist die interkommunale Ko- operation selbst formale Empfängerin der Fördermittel, kann die erforderliche Zuordnung auch nachträglich an den Bund übermittelt werden. Sofern es sich um die Kooperation mehrerer Ortsteile innerhalb einer Gemeinde handelt, ist dies gesondert zu kennzeichnen und die Förder- gebiete in der Gemeinde zu benennen.
(4) Das Landesprogramm für das Programmjahr 2020 2009 wird dem Bund einschließlich Begleitin- formationen spätestens bis spätestens zum 31. Mai 2020 Xxxx 2009 übersandt. Die Begleitinformationen zu diesen Gesamtmaßnahmen sind in den elektro- nisch vom Bund bereitgestellten Formblättern (unter xxxxx://xxxxxx.xxxx.xx) zu erfassen und zu gleicher Frist an den Bund freizugeben. Die Begleitinformationen dienen der Prüfung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung sowie der Evaluierungs- und Berichtspflicht gemäß laut Artikel 104 b GGGG und werden entsprechend den den Ländern als Anlage 1 mitgeteilten Formblättern einschließlich Ergänzungsblättern vorge- legt. Sobald die Voraussetzungen für eine elektronische Erfassung und Übersendung der Begleitinformationen geschaffen sind, erfassen und übersenden die Länder dem Bund die notwendigen Informationen nur noch auf elektronischem Weg; der Bund teilt den Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Erfassung und Übersendung gesondert mit.
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Landesprogramm. (1) Das Land stellt ein Landesprogramm nach räumlichen und sachlichen Schwerpunkten auf, das die zu fördernden städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, die dafür erwarteten Bundesfinanzhilfen und Finanzierungsanteile bestimmt. Es stimmt diese mit anderen vom Bund oder dem Land geförderten oder durchgeführten Gesamtmaßnahmen ab. Das Land unterteilt das Landespro- gramm Landesprogramm in die Programme, für die es Finanzhilfen des Bundes erhält.
(2) Das Landesprogramm enthält die angemeldeten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen für das Programmjahr in Höhe der für das Land im ersten Teil dieser Verwaltungsvereinbarung verein- barten vereinbarten Finanzhilfen. Es umfasst die zur weiteren Förderung im bisherigen Bundesprogramm (Fortsetzungsmaßnahmen) und zur Neuaufnahme (neue Maßnahmen) vorgesehenen städtebau- lichen städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Bei Fortsetzungsmaßnahmen ist auch die Summe der bisherigen Bundesmittel anzugeben. Die Förderdauer einer Gesamtmaßnahme ist auf 15 Jahre begrenzt. Für die 2020 und 2021 in die neuen Programme aufgenommenen Gesamtmaßnahmen wird eine entsprechende Förderdauer angestrebt. Die Gesamtfinanzierung der angemeldeten Maßnahmen muss gemäß § 149 BauGB sichergestellt sein.
(3) Interkommunale Maßnahmen sind im Landesprogramm des jeweiligen Programms darzustel- lendarzustellen. Dies umfasst die Bezeichnung der interkommunalen Kooperation, die zur interkommunalen Kooperation gehörenden Kommunen und welche Fördergebiete den jeweiligen Kommunen einschließlich Höhe der jeweiligen Fördermittel zuzuordnen sind. Ist die interkommunale Ko- operation Kooperation selbst formale Empfängerin der Fördermittel, kann die erforderliche Zuordnung auch nachträglich an den Bund übermittelt werden. Sofern es sich um die Kooperation mehrerer Ortsteile innerhalb einer Gemeinde handelt, ist dies gesondert zu kennzeichnen und die Förder- gebiete Fördergebiete in der Gemeinde zu benennen.
(4) Das Landesprogramm für das Programmjahr 2020 2022 wird dem Bund bis spätestens zum 31. Mai 2020 Juli 2022 übersandt. Die Begleitinformationen zu diesen Gesamtmaßnahmen sind in den elektro- nisch elektronisch vom Bund bereitgestellten Formblättern (unter xxxxx://xxxxxx.xxxx.xx) zu erfassen und zu gleicher Frist an den Bund freizugeben. Die Begleitinformationen dienen der Prüfung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung sowie der Evaluierungs- und Berichtspflicht gemäß Artikel 104 b GG.
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Landesprogramm. (1) Das Land stellt ein Landesprogramm nach räumlichen und sachlichen Schwerpunkten auf, das die zu fördernden städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, Maßnahmen und die dafür erwarteten Bundesfinanzhilfen und Finanzierungsanteile bestimmt. Es stimmt diese mit anderen vom Bund oder dem Land geförderten oder durchgeführten durchge- führten Gesamtmaßnahmen ab. Das Land unterteilt das Landespro- gramm Landesprogramm in die Programme, für die es Finanzhilfen des Bundes erhält.
(2) Das Landesprogramm enthält die angemeldeten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen für das Programmjahr in Höhe der für das Land – im ersten Teil dieser Verwaltungsvereinbarung verein- barten Finanzhilfen- vereinbarten Finanzhilfen (bei Berlin sind die Finanzhilfen für dessen Ostteil und dessen West- teil zu unterscheiden; das gilt nicht für die Finanzhilfen zur Förderung der Programme Soziale Stadt und Aktive Stadt- und Ortsteilzentren). Es umfasst die zur weiteren Förderung im bisherigen bisheri- gen Bundesprogramm (Fortsetzungsmaßnahmen) und zur Neuaufnahme (neue Maßnahmen) vorgesehenen städtebau- lichen städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Bei Fortsetzungsmaßnahmen ist auch die Summe der bisherigen Bundesmittel anzugeben. Die Gesamtfinanzierung der angemeldeten Maßnahmen muss gemäß entsprechend § 149 BauGB sichergestellt sein.
(3) Interkommunale Maßnahmen sind im Landesprogramm des jeweiligen Programms darzustel- len. Dies umfasst die Bezeichnung der interkommunalen Kooperation, die zur interkommunalen Kooperation gehörenden Kommunen und welche Fördergebiete den jeweiligen Kommunen einschließlich Höhe der jeweiligen Fördermittel zuzuordnen sind. Ist die interkommunale Ko- operation selbst formale Empfängerin der Fördermittel, kann die erforderliche Zuordnung auch nachträglich an den Bund übermittelt werden. Sofern es sich um die Kooperation mehrerer Ortsteile innerhalb einer Gemeinde handelt, ist dies gesondert zu kennzeichnen und die Förder- gebiete in der Gemeinde zu benennen.
(4) Das Landesprogramm für das Programmjahr 2020 2016 wird dem Bund bis spätestens zum 31. Mai 2020 Xxxx 2016 übersandt. Die Begleitinformationen zu diesen Gesamtmaßnahmen sind in den elektro- nisch vom Bund bereitgestellten Formblättern (unter xxxxx://xxxxxx.xxxx.xxxxxx://xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx00.xx) zu erfassen und zu gleicher Frist an den Bund freizugeben. Die Begleitinformationen dienen der Prüfung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung sowie der Evaluierungs- und Berichtspflicht gemäß Berichts- pflicht laut Artikel 104 b GG.
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Landesprogramm. (1) Das Land stellt ein Landesprogramm nach räumlichen und sachlichen Schwerpunkten auf, das die zu fördernden städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, Maßnahmen und die dafür erwarteten Bundesfinanzhilfen und Finanzierungsanteile bestimmt. Es stimmt diese mit anderen vom Bund oder dem Land geförderten oder durchgeführten Gesamtmaßnahmen Maßnahmen ab. Das Land unterteilt Die Länder unterteilen das Landespro- gramm Landesprogramm in die Programme, für die es Finanzhilfen des Bundes erhältin Artikel 1 Abs. 1 genannten Programmbereiche.
(2) Das Landesprogramm enthält die angemeldeten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen Maßnahmen für das Programmjahr in Höhe der sich aus Artikel 3 ergebenden Finanzhilfen (bei Berlin sind die Finanzhilfen für dessen Ostteil und dessen Westteil zu unterscheiden; das Land im ersten Teil dieser Verwaltungsvereinbarung verein- barten Finanzhilfengilt nicht für die Finanzhilfen zur Förderung der Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die soziale Stadt). Es umfasst umfaßt die zur weiteren Förderung im bisherigen Bundesprogramm (Fortsetzungsmaßnahmen) und zur Neuaufnahme (neue Maßnahmen) vorgesehenen städtebau- lichen städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Bei Fortsetzungsmaßnahmen ist auch die Summe der bisherigen Bundesmittel anzugeben. Die Gesamtfinanzierung der angemeldeten Maßnahmen muss gemäß muß bei Bewilligung entsprechend § 149 BauGB sichergestellt sein.. 10 Siehe dazu Nr. 8 der Protokollnotizen 11 Siehe dazu Nr. 9 der Protokollnotizen
(3) Interkommunale Maßnahmen sind im Landesprogramm des jeweiligen Programms darzustel- len. Dies umfasst die Bezeichnung der interkommunalen Kooperation, die zur interkommunalen Kooperation gehörenden Kommunen und welche Fördergebiete den jeweiligen Kommunen einschließlich Höhe der jeweiligen Fördermittel zuzuordnen sind. Ist die interkommunale Ko- operation selbst formale Empfängerin der Fördermittel, kann die erforderliche Zuordnung auch nachträglich an den Bund übermittelt werden. Sofern es sich um die Kooperation mehrerer Ortsteile innerhalb einer Gemeinde handelt, ist dies gesondert zu kennzeichnen und die Förder- gebiete in der Gemeinde zu benennen.
(4) Das Landesprogramm für das Programmjahr 2020 2001 wird dem Bund einschließlich Begleitinformationen spätestens bis spätestens zum 3115. Mai 2020 2001 übersandt. Die Begleitinformationen zu diesen Gesamtmaßnahmen sind in den elektro- nisch vom Bund bereitgestellten Formblättern entsprechen dem Formblatt (unter xxxxx://xxxxxx.xxxx.xx) zu erfassen Anlage 1.1. bis 1.6 für die neuen Länder und zu gleicher Frist an den Bund freizugeben. Die Begleitinformationen dienen der Prüfung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung Berlin für dessen Ostteil, Anlage 1.7 für die alten Länder und Berlin für dessen Westteil sowie der Evaluierungs- und Berichtspflicht gemäß Artikel 104 b GGAnlage 1.8 für alle Länder).
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