Laufzeit, Beendigung des zur Registrierung führenden Vertrags Musterklauseln

Laufzeit, Beendigung des zur Registrierung führenden Vertrags. 1. Die Alecto GmbH kann dem Benutzer die durch die Registrierung entstandene Mitgliedschaft jederzeit und insbesondere (aber nicht ausschließlich) dann kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Alecto GmbH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Alecto GmbH und des Benutzers nicht zumutbar ist. Wichtige Gründe sind insbesondere die folgenden Ereignisse: Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften durch den Benutzer, Verstoß des Benutzers gegen seine vertraglichen Pflichten, insbesondere (aber nicht ausschließlich) Pflichten, die aus diesen AGB resultieren, der Ruf der auf den Friendsurance-Websites angebotenen Dienste wird durch die Präsenz des Benutzers erheblich beeinträchtigt (z. B., wenn sich nach Registrierung des Benutzers herausstellt, dass der Benutzer wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt ist und anderen Benutzern diese Verurteilung bekannt ist); der Benutzer wirbt für Vereinigungen oder Gemeinschaften – oder deren Methoden oder Aktivitäten –, die von Sicherheits- oder Jugendschutzbehörden beobachtet werden; der Benutzer schädigt einen oder mehrere andere Benutzer oder der Benutzer ist Mitglied einer Sekte oder einer in Deutschland umstrittenen Glaubensgemeinschaft. 2. Bei Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes nach Ziffer 3. b kann die Alecto GmbH unabhängig von einer Kündigung auch die folgenden Sanktionen gegen den Benutzer verhängen: Löschung von Inhalten, die der Benutzer eingestellt hat, Ausspruch einer Abmahnung oder Sperrung des Zugangs zu den Diensten der Friendsurance-Websites und Auflösung aller Beistandsverbindungen des Benutzers zum nächsten Monatsersten.
Laufzeit, Beendigung des zur Registrierung führenden Vertrags a. Die Alecto GmbH (Friendsurance) kann dem Nutzer die durch die Registrierung entstandene Mitgliedschaft jederzeit und u.a.) dann kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Alecto GmbH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Alecto GmbH und des Nutzers nicht zumutbar ist. Wichtige Gründe sind u.a. die folgenden Ereignisse: ● Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften durch den Nutzer ● Verstoß des Nutzers gegen seine vertraglichen Pflichten, u.a. Pflichten, die aus diesen AGB resultieren ● der Ruf der auf den Friendsurance-Websites angebotenen Dienste wird durch die Präsenz des Nutzers erheblich beeinträchtigt (z.B., wenn sich nach Registrierung des Nutzers herausstellt, dass der Nutzer wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt ist und anderen Nutzern diese Verurteilung bekannt ist) ● der Nutzer wirbt für Vereinigungen oder Gemeinschaften, die von Sicherheits- oder Jugendschutzbehörden beobachtet werden ● der Nutzer schädigt einen oder mehrere andere Nutzer Im Fall geringfügiger Verstöße wird die Alecto GmbH (Friendsurance) den Nutzer wegen der Nichteinhaltung zunächst abmahnen und dem Nutzer die Gelegenheit geben, diese Nichteinhaltung zu beheben. Ist das Verhalten des Nutzers jedoch völlig inakzeptabel, ist die Alecto GmbH nicht verpflichtet, den Xxxxxx vorher abzumahnen. b. Bei Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes nach Ziffer 3.a. kann die Alecto GmbH (Friendsurance) unabhängig von einer Kündigung auch die folgenden Sanktionen gegen den Nutzer verhängen: Löschung von Inhalten, die der Nutzer eingestellt hat, Ausspruch einer Abmahnung oder Sperrung des Zugangs zu den Diensten der Friendsurance-Websites und Auflösung aller Beistandsverbindungen des Nutzers zum nächsten Monatsersten. c. Etwaige Vertragsverhältnisse zwischen dem Nutzer und dem Versicherungsunternehmen werden dadurch nicht berührt.

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  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Laufzeit des Vertrages Die Vertragsdauer entnehmen Sie bitte unserem Vorschlag bzw. dem Antrag. Versicherungsverträge mit mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Dies gilt nicht für Verträge mit einmaligem Beitrag oder für Verträge ohne Verlängerungsvereinbarung.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.