Registrierung des Nutzers Musterklauseln

Registrierung des Nutzers. 3.1 Vor der Registrierung zu erfüllende Bedingungen
Registrierung des Nutzers. 2.1. Der Nutzer muss bei baesoft registriert sein, um die Plattform voll nutzen und die Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können. Die baesoft kann den Antrag des Nutzers auf Registrierung nach ihrem freien Ermessen ablehnen. 2.2. Jedes Konto des Nutzers, das dieser für sich selbst oder für eine juristische Per- son des privaten oder öffentlichen Rechts eröffnet, ist persönlich und darf nur auf andere natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen werden, sofern baesoft dazu explizit zustimmt. Jedes vom Nutzer er- öffnete Konto ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. 2.3. Der Registrierprozess wird auf der Plattform beschrieben. Die entsprechenden Beschreibungen auf der Plattform sind integrierter Bestandteil der Vereinbarung. 2.4. Mit der Registrierung erkennt der Nutzer diese Nutzungsbedingungen und die Vereinbarung als verbindlich an. 2.5. Der Nutzer sichert zu und gewährleistet, dass (i) alle von ihm bei der Registrie- rung gemachten Angaben richtig, vollständig und nicht irreführend sind, (ii) er seinen richtigen Namen verwendet und von der Verwendung von Pseudonymen oder angenommenen Namen absieht; (iii) er der baesoft sämtliche Änderungen der Registrierdaten innerhalb von fünf Tagen nach Eintreten der Änderung mel- det, und (iv) er zum Zeitpunkt der Registrierung mindestens achtzehn Jahre alt ist. 2.6. Der Nutzer wählt bei der Registrierung ein Passwort und ist zu dessen Geheim- haltung verpflichtet, sofern eine Preisgabe nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Konto, der Nutzername und das Passwort sind ausschliesslich für den per- sönlichen Gebrauch des Nutzers bestimmt und er darf niemandem die Nutzung seines Xxxxxx, Nutzernamens oder Passworts gestatten. 2.7. Der Nutzer ist für die Wahrung der Sicherheit seines Zugangspassworts verant- wortlich. Er verpflichtet sich, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zugriff unbefugter Dritter auf die Dienstleistungen zu verhindern. 2.8. Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass die baesoft berechtigt ist, bei Kündigung der Vereinbarung aus gleich welchem Grund unverzüglich das Passwort des Nutzers und dessen Zugriff auf die Plattform zu sperren.
Registrierung des Nutzers 

Related to Registrierung des Nutzers

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.