LAUFZEIT UND REGELMÄSSIGE BEENDIGUNG. Der Bestellungsvertrag ist für den Zeitraum bis zur Auflösung der Investmentgesellschaft fest abgeschlossen. Er endet automatisch mit dem Beschluss über die Auflösung der Investmentgesell- schaft. Sollte die Verwaltungsgesellschaft – wie in § 24 (3) des Gesellschaftsvertrages vorgesehen – als Liquidatorin der Invest- mentgesellschaft tätig werden, gelten die Regelungen des Bestellungsvertrages analog auch für die Liquidationsphase.
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LAUFZEIT UND REGELMÄSSIGE BEENDIGUNG. Der Bestellungsvertrag ist für den Zeitraum bis zur Auflösung der Investmentgesellschaft fest abgeschlossen. Er endet automatisch mit dem Beschluss über die Auflösung der Investmentgesell- schaftInvestmentgesellschaft. Sollte die Verwaltungsgesellschaft – wie in § 24 (3) des Gesellschaftsvertrages vorgesehen – als Liquidatorin der Invest- mentgesellschaft Investmentgesellschaft tätig werden, gelten die Regelungen des Bestellungsvertrages analog auch für die Liquidationsphase.
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LAUFZEIT UND REGELMÄSSIGE BEENDIGUNG. Der Bestellungsvertrag ist für den Zeitraum bis zur Auflösung der Investmentgesellschaft fest abgeschlossen. Er endet automatisch mit dem Beschluss über die Auflösung der Investmentgesell- schaft. Sollte Liquidatorin ist die Verwaltungsgesellschaft – wie in § 24 (3) des Gesellschaftsvertrages vorgesehen – als Liquidatorin der Invest- mentgesellschaft tätig werden, gelten die Regelungen des Bestellungsvertrages analog auch für die LiquidationsphaseVerwaltungsgesellschaft.
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LAUFZEIT UND REGELMÄSSIGE BEENDIGUNG. Der Bestellungsvertrag ist für den Zeitraum bis zur Auflösung der Investmentgesellschaft fest abgeschlossen. Er endet automatisch mit dem Beschluss über die Auflösung der Investmentgesell- schaftInvestmentgesellschaft. Sollte Liquidatorin ist die Verwaltungsgesellschaft – wie in § 24 (3) des Gesellschaftsvertrages vorgesehen – als Liquidatorin der Invest- mentgesellschaft tätig werden, gelten die Regelungen des Bestellungsvertrages analog auch für die LiquidationsphaseVerwaltungs- gesellschaft.
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