Common use of Laufzeit Clause in Contracts

Laufzeit. Die Förderung ist bis 31. Dezember 2021 befristet. Auf diesem Versorgungsgebiet ist eine Zunahme der Behandlungen sozial auffälliger Kinder auf Grund sozioökonomischer Rahmenbedingungen festzustellen. Die Nichtbehandlung von Entwicklungsstörungen im Kindesalter hat schwerwiegende negative Auswirkungen im Er- wachsenenalter. Der Einstieg in die Behandlung von Entwicklungsstörungen soll vor allem im nieder- und mittelschwelligen Bereich erfolgen, um notwendige Fördermaßnahmen zu pla- nen und die entsprechende Behandlung einleiten und durchführen zu können. Das Statistische Landesamt Sachsen veröffentlichte zuletzt die Daten zur Kindeswohlge- fährdung des Jahres 2018. Demnach stieg die Anzahl der eingeleiteten Verfahren zur Über- prüfung der Kindeswohlgefährdung in 2018 um 1,5 % auf 6.115 gegenüber dem Jahr 2017 von 6.026 Verfahren an. Aus einer Kindeswohlgefährdung können Störungen bzw. Erkrankungen resultieren, wie z.B. Schmerzen, Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen, Entwicklungsverzögerungen oder emotionale Störungen. Die Zunahme der eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Kin- deswohlgefährdung um 1,5% ist nur ein Beispiel für die Zunahme der Inanspruchnahme der Kinderärzte im Bereich der sozialpädiatrischen Versorgung. Das resultiert aus einem Anstieg der Entwicklungsverzögerungen, emotionalen Störungen, Sprachentwicklungsverzögerun- gen und Verhaltensstörungen im Kinder- und Jugendalter. Infolge der Zunahme der eingeleiteten Verfahren ist es wichtig, dass für die Behandlung die- ser gefährdeten Kinder und Jugendlichen genügend ärztliche Kapazitäten mit der Zusatzqua- lifikation der Sozialpädiatrie zur Verfügung stehen. Auch infolge anderer Erkrankungen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, z. B. bei Migräne, Spannungskopfschmerz, Epi- lepsie, kann eine sozialpädiatrische Versorgung angezeigt sein. Mit der Förderung der sozialpädiatrischen Versorgung soll der Einstieg in die koordinierte Behandlung und Therapie dieser gefährdeten/erkrankten Kinder sichergestellt werden, in dem gemäß dem 456. Beschluss des Bewertungsausschusses Nr. 2 Anstrich 3 ausreichend Kinder- und Jugendärzte diese Zusatzqualifikation erwerben. Die Kinder und Jugendlichen sollen im Rahmen der ärztlichen Behandlung adäquat medizinisch versorgt und ggf. in eine psychotherapeutische oder Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung gelenkt bzw. zu anderen fachärztlichen Versorgungen überwiesen werden, soweit dies erforderlich ist. Die derzeitige Zahl der Leistungserbringer von 171 die über die Qualifikation Sozialpädiatrie verfügen, sollte deshalb steigen und so eine Flächendeckung in Sachsen gewährleisten, um eine wohnortnahe Angebotsstruktur vorzuhalten. Ziele der Förderung sind zudem die Verbesserung der wohnortnahen Angebotsstruktur, die frühzeitige Diagnostik von entsprechenden Erkrankungen und damit eine zielgerichtete The- rapie und Entlastung von Bezugspersonen sowie die Gewährleistung der Chancengleichheit (PrävG). Außerdem soll eine Erhöhung der Behandlungsfallzahlen je Arzt erreicht werden. Bei neuen Leistungserbringern soll der Anreiz zum Erwerb der Qualifikation Sozialpädiatrie geschaffen werden. Insbesondere soll Patienten der Zugang in diese Versorgung ermöglicht werden. Dadurch wird eine psychiatrische Steuerung und eine gezielte Zuweisung möglich. Dies bedeutet für die Patienten eine wesentliche Verbesserung der Versorgung. Um die Verbesserung der Versorgung messen zu können, prüfen und bewerten die Gesamt- vertragspartner die Entwicklung der Anzahl und die Verteilung der Ärzte mit der Qualifikation Sozialpädiatrie. Zudem wird eine Auswertung erfolgen, wie sich die Anzahl der behandelten Patienten und die Leistungshäufigkeiten der GOPen des Abschnitts 4.2.4 EBM entwickeln. Die Anzahl der Ärzte die über die Qualifikation verfügen, steigt gegenüber dem Stand vom Oktober 2020 um jährlich 1 - 3 %. Die KV Sachsen übermittelt den LVSK spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung die - Anzahl der Ärzte, welche die GOP 04355 EBM abrechnen (GKV-Wert, je Abrech- nungsquartal) - Verteilung der Ärzte mit Stichtag 1. Juli 2021 - Anzahl der behandelten Patienten (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal) - Leistungshäufigkeit des Abschnitts 4.2.4 EBM (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal). Die Vertragspartner vereinbaren die Förderung der GOP 04355 EBM inkl. Buchstabenken- nung mit einem Punktwertzuschlag in Höhe von 1,2 Cent auf die vergüteten Leistungen. Die Förderung wird von der KV Sachsen zugesetzt.

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Sources: MGV Vereinbarung, MGV Vereinbarung

Laufzeit. Die Förderung ist bis 31. Dezember 2021 befristet. Auf diesem Versorgungsgebiet Der Anteil der Bevölkerung in hohen Altersgruppen ist eine Zunahme der Behandlungen sozial auffälliger Kinder auf Grund sozioökonomischer Rahmenbedingungen festzustellenin Sachsen weit höher als im Bundes- schnitt. Die Nichtbehandlung von Entwicklungsstörungen Altersgruppen der Versicherten ab 75 Jahre und älter ist in Sachsen mit 15,9% ein Drittel höher als im Kindesalter hat schwerwiegende negative Auswirkungen im Er- wachsenenalterBundesschnitt (11,8%) (Quelle: Mitgliederstatistik KM6 Stichtag 1. Der Einstieg Juli 2020). Versicherte in die Behandlung von Entwicklungsstörungen soll höheren Altersgruppen sind zum größeren Anteil weniger mobil als jüngere Versicherte. Das Aufsuchen der Arztpraxen ist für sie teilweise nicht mehr möglich, durch gestiegene (Multi-)Morbidität. Somit benötigen diese Versicherten, vor allem im nieder- und mittelschwelligen Bereich erfolgenals Pflegeheim- bewohner, um notwendige Fördermaßnahmen zu pla- nen und die entsprechende Behandlung einleiten und durchführen zu könnenhäufiger Hausbesuche durch ihre behandelnden Ärzte. Das Statistische Landesamt Sachsen veröffentlichte zuletzt die Daten zur Kindeswohlge- fährdung des Jahres 2018. Demnach stieg Gleichzeitig ist die Anzahl der eingeleiteten Verfahren erbrachten Hausbesuche trotz älter werdender Bevölkerung rückläufig (GOPen 01410, 01411, 01413 und 01415 EBM Rückgang der Anzahl abgerechne- ter Leistungen von 2016 zu 2019 um 13,4 %; Quelle ARZTRG87aKA_SUM). Es sollen Anreize zur Über- prüfung der Kindeswohlgefährdung in 2018 um 1,5 % auf 6.115 gegenüber dem Jahr 2017 von 6.026 Verfahren an. Aus einer Kindeswohlgefährdung können Störungen bzw. Erkrankungen resultieren, wie z.B. Schmerzen, Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen, Entwicklungsverzögerungen oder emotionale Störungenhäuslichen geriatrischen Versorgung gesetzt werden. Die Zunahme Zahl der eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung Ärz- te, die Hausbesuche für geriatrische Patienten durchführen und die Anzahl der Kin- deswohlgefährdung um 1,5% ist nur ein Beispiel für die Zunahme der Inanspruchnahme der Kinderärzte im Bereich der sozialpädiatrischen Versorgung. Das resultiert aus einem Anstieg der Entwicklungsverzögerungen, emotionalen Störungen, Sprachentwicklungsverzögerun- gen und Verhaltensstörungen im Kinder- und Jugendalter. Infolge der Zunahme der eingeleiteten Verfahren ist es wichtig, dass für die Behandlung die- ser gefährdeten Kinder und Jugendlichen genügend ärztliche Kapazitäten mit der Zusatzqua- lifikation der Sozialpädiatrie zur Verfügung stehen. Auch infolge anderer Erkrankungen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, z. B. bei Migräne, Spannungskopfschmerz, Epi- lepsie, kann eine sozialpädiatrische Versorgung angezeigt sein. Mit der Förderung der sozialpädiatrischen Versorgung soll der Einstieg in die koordinierte Behandlung und Therapie dieser gefährdeten/erkrankten Kinder sichergestellt werden, in dem Hausbesuche sollen gemäß dem 456. Beschluss des Bewertungsausschusses Nr. 2 Anstrich Anstriche 2 und 3 ausreichend Kinder- und Jugendärzte diese Zusatzqualifikation erwerbensteigen. Die Kinder und Jugendlichen sollen Zudem soll im Rahmen der ärztlichen Palliativversorgung eine flächendeckende Behandlung adäquat medizinisch versorgt insbeson- dere im gewohnten häuslichen Bereich des Versicherten erfolgen. Hier sollen gemäß dem 456. Beschluss des Bewertungsausschusses Nr. 2 Anstriche 2 und ggf. in eine psychotherapeutische oder Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung gelenkt bzw. zu anderen fachärztlichen Versorgungen überwiesen 3 für Leistungserbringer Anreize geschaffen werden, soweit dies erforderlich istdie palliativmedizinische Behandlung der hochmorbiden Patien- ten aufzunehmen und zu gewährleisten. Die derzeitige Zahl der Leistungserbringer von 171 die über die Qualifikation Sozialpädiatrie verfügen, sollte deshalb steigen und so eine Flächendeckung in Sachsen gewährleisten, um eine wohnortnahe Angebotsstruktur vorzuhalten. Ziele der Förderung sind zudem die Verbesserung der wohnortnahen AngebotsstrukturÄrzte, die frühzeitige Diagnostik von entsprechenden Erkrankungen Hausbesuche für Palliativpa- tienten durchführen und damit eine zielgerichtete The- rapie und Entlastung von Bezugspersonen sowie die Gewährleistung der Chancengleichheit (PrävG). Außerdem soll eine Erhöhung der Behandlungsfallzahlen je Arzt erreicht werden. Bei neuen Leistungserbringern soll der Anreiz zum Erwerb der Qualifikation Sozialpädiatrie geschaffen werden. Insbesondere soll Patienten der Zugang in diese Versorgung ermöglicht werden. Dadurch wird eine psychiatrische Steuerung und eine gezielte Zuweisung möglich. Dies bedeutet für die Patienten eine wesentliche Verbesserung der Versorgung. Um die Verbesserung der Versorgung messen zu können, prüfen und bewerten die Gesamt- vertragspartner die Entwicklung der Anzahl und die Verteilung der Ärzte mit der Qualifikation Sozialpädiatrie. Zudem wird eine Auswertung erfolgen, wie sich die Anzahl der behandelten Hausbesuche sollen steigen. Die Vertragspartner messen die Zunahme der Patienten und ab dem 76. Lebensjahr mit mindes- tens zwei Hausbesuchen je Arzt im Behandlungsfall sowie die Leistungshäufigkeiten in der GOPen des Abschnitts 4.2.4 EBM entwickelnin Häuslichkeit behan- delten Palliativpatienten. Die Anzahl der Ärzte die über die Qualifikation verfügen, geförderten geriatrischen Patienten steigt gegenüber dem Stand vom Oktober 2020 um jährlich 1 - bis 3 %. Die KV Sachsen übermittelt den LVSK je Abrechnungsquartal im Vergleich zum Vorjahres- quartal spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung die - Anzahl der geförderten Patienten - Anzahl der Ärzte, welche die GOP 04355 EBM abrechnen Hausbesuche für geriatrische Patienten nach den oben beschriebenen Kriterien durchführen, - Anzahl der Fälle mit mindestens 2 Hausbesuchen bei geriatrischen Patienten, (GKV-Wert, je Abrech- nungsquartal) - Verteilung der Ärzte mit Stichtag 1. Juli 2021 - Anzahl der behandelten Patienten Ärzte, die Hausbesuche für Palliativpatienten durchführen, - Anzahl der Hausbesuche für Palliativpatienten, (GKV-Wert) Mitte des Jahres 2021 stellen die Vertragspartner mit den bis dahin vorliegenden Abrech- nungsdaten fest, je Abrechnungsquartalob sich eine Verbesserung der geriatrischen Versorgung ergeben hat. Zur Identifikation der Leistungserbringer, die diese förderungswürdige Leistung erbringen, wird die Anzahl der Patienten (inkl. Heimpatienten) - Leistungshäufigkeit mit einem Alter ab dem 76. Lebensjahr festgestellt, bei denen mindestens zwei Hausbesuche (inkl. NäPa: 01410, 01411, 01412, 01413, 01415, 03062, 03063 sowie 38200 bis 38207 des Abschnitts 4.2.4 EBM (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal). Die Vertragspartner vereinbaren die Förderung der GOP 04355 EBM inkl. Buchstabenken- nung Buchstabenkennung) je Patient durchgeführt wurden. In Behandlungsfällen mit mindestens zwei Hausbesuchen (Haus- oder Mitbesuch) erhält der Arzt eine Förderung von 10,00 EURO über die GOP 99676. Im Rahmen der palliativmedizinischen Behandlung bei Erwachsenen und Kindern wird für Patienten der Hausbesuch nach den GOPen 03372, 03373, 04372 oder 04373 des EBM inkl. Buchstabenkennung mit einem Punktwertzuschlag in Höhe von 1,2 4 Cent auf die vergüteten Leistungengefördert. Die Förderung wird Förderungen werden von der KV Sachsen zugesetzt.

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Sources: MGV Vereinbarung, MGV Vereinbarung

Laufzeit. Die Förderung ist bis 31. Dezember 2021 befristet. Auf diesem Versorgungsgebiet Ein Rheumatologe ist eine Zunahme in Sachsen bereits jetzt für durchschnittlich ca. 1.300 Patienten zu- ständig – mit steigender Tendenz. Damit übersteigt der Behandlungen sozial auffälliger Kinder auf Grund sozioökonomischer Rahmenbedingungen festzustellenBedarf die vorhandene Behand- lungskapazität bei weitem. Die Nichtbehandlung Deutlich wird dies auch durch die Bedarfsplanung. In dieser wur- de durch die Vertragspartner festgestellt, dass zum 1. Oktober 2020 sachsenweit 5,5 freie Stellen ausschließlich für Rheumatologen zzgl. 2,5 Stellen für fachärztlich tätige Internisten für den Versorgungsbedarf nicht besetzt sind. Daraus resultiert – bei gleichbleibender Anzahl von Entwicklungsstörungen im Kindesalter hat schwerwiegende negative Auswirkungen im Er- wachsenenalter. Der Einstieg in die Behandlung von Entwicklungsstörungen soll vor allem im nieder- und mittelschwelligen Bereich erfolgen, um notwendige Fördermaßnahmen zu pla- nen und die entsprechende Behandlung einleiten und durchführen zu können. Das Statistische Landesamt Sachsen veröffentlichte zuletzt die Daten zur Kindeswohlge- fährdung des Jahres 2018. Demnach stieg die Anzahl der eingeleiteten Verfahren zur Über- prüfung der Kindeswohlgefährdung in 2018 um 1,5 % auf 6.115 gegenüber dem Jahr 2017 von 6.026 Verfahren an. Aus einer Kindeswohlgefährdung können Störungen bzw. Erkrankungen resultieren, wie z.B. Schmerzen, Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen, Entwicklungsverzögerungen oder emotionale Störungen. Die Zunahme der eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Kin- deswohlgefährdung um 1,5% ist nur Leistungserbringern – ein Beispiel für die Zunahme der Inanspruchnahme der Kinderärzte im Bereich der sozialpädiatrischen Versorgung. Das resultiert aus einem überdurchschnittlicher Anstieg der Entwicklungsverzögerungen, emotionalen Störungen, Sprachentwicklungsverzögerun- gen und Verhaltensstörungen im Kinder- und JugendalterBehandlungsfallzahl in Hö- he von 18 % über dem Bundesdurchschnitt (KBV Honorarbericht 2018). Infolge der Zunahme der eingeleiteten Verfahren ist es wichtig, dass für die Behandlung die- ser gefährdeten Kinder und Jugendlichen genügend ärztliche Kapazitäten mit der Zusatzqua- lifikation der Sozialpädiatrie zur Verfügung stehen. Auch infolge anderer Erkrankungen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, z. B. bei Migräne, Spannungskopfschmerz, Epi- lepsie, kann eine sozialpädiatrische Versorgung angezeigt seinIn 2020 lässt sich ein aktiver Facharzt in Sachsen weiterbilden. Mit der Förderung der sozialpädiatrischen Versorgung soll der Einstieg in die koordinierte Behandlung und Therapie dieser gefährdeten/erkrankten Kinder sichergestellt werden, in dem gemäß dem 456. Beschluss des Bewertungsausschusses Nr. 2 Anstrich An- strich 1 und 3 ausreichend Kinder- die konventionelle Behandlung von Patienten mit Rheumaerkrankungen ge- stärkt werden. Deshalb soll die rheumatologische Versorgung durch Internisten mit Schwer- punkt Rheumatologie und Jugendärzte diese Zusatzqualifikation erwerbenrheumatologisch tätige Orthopäden gefördert werden. Ermittelt wird die Zahl der Patienten, bei denen mindestens eine GOP 13700, 13701 und/oder 18700 EBM im Quartal erbracht wird. Es erfolgt eine Steigerung der Zahl der Patienten um 1 bis 2 %. Die Kinder und Jugendlichen sollen im Rahmen der ärztlichen Behandlung adäquat medizinisch versorgt und ggf. über ASV behandelten Patienten in eine psychotherapeutische oder Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung gelenkt bzw. zu anderen fachärztlichen Versorgungen überwiesen werden, soweit dies erforderlich ist. Die derzeitige Zahl der Leistungserbringer von 171 die über die Qualifikation Sozialpädiatrie verfügen, sollte deshalb steigen und so eine Flächendeckung in Sachsen gewährleisten, um eine wohnortnahe Angebotsstruktur vorzuhalten. Ziele der Förderung sind zudem die Verbesserung der wohnortnahen Angebotsstruktur, die frühzeitige Diagnostik von entsprechenden Erkrankungen und damit eine zielgerichtete The- rapie und Entlastung von Bezugspersonen sowie die Gewährleistung der Chancengleichheit (PrävG). Außerdem soll eine Erhöhung der Behandlungsfallzahlen je Arzt erreicht werden. Bei neuen Leistungserbringern soll der Anreiz zum Erwerb der Qualifikation Sozialpädiatrie geschaffen werden. Insbesondere soll Patienten der Zugang in diese Versorgung ermöglicht werden. Dadurch wird eine psychiatrische Steuerung und eine gezielte Zuweisung möglich. Dies bedeutet ausschließlich vertragsärztlichen Teams können für die Patienten eine wesentliche Verbesserung der Versorgung. Um die Verbesserung der Versorgung messen zu können, prüfen und bewerten die Gesamt- vertragspartner die Entwicklung der Anzahl und die Verteilung der Ärzte mit der Qualifikation Sozialpädiatrie. Zudem wird eine Auswertung erfolgen, wie sich die Anzahl der behandelten Patienten und die Leistungshäufigkeiten der GOPen des Abschnitts 4.2.4 EBM entwickeln. Die Anzahl der Ärzte die über die Qualifikation verfügen, steigt gegenüber dem Stand vom Oktober 2020 um jährlich 1 - 3 %Ergebnismessung be- rücksichtigt werden. Die KV Sachsen übermittelt den LVSK spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung die - Anzahl der Ärzte, welche die Patienten mit GOP 04355 13700 und/oder 13701 EBM abrechnen bzw. 18700 EBM (GKV-Wert, je Abrech- nungsquartal) - Verteilung der Ärzte mit Stichtag 1. Juli 2021 - Anzahl der behandelten Patienten (GKV-GKV- Wert, je Abrechnungsquartal) - Leistungshäufigkeit des Abschnitts 4.2.4 Anzahl der Fachärzte mit der Schwerpunktbezeichnung „Rheumatologie“ und/oder Ärzte, die die GOP 13700/13701 EBM abrechnen dürfen, soweit sie weniger als 60 % ihres Honorars aus Abschnitt 32.3 EBM im Vergleich zum Gesamthonorar erzielen (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal)) bzw. Die Vertragspartner vereinbaren die Förderung Anzahl der Leistungserbringer, welche die GOP 04355 18700 EBM abrechnen. Gefördert werden Fachärzte mit der Schwerpunktbezeichnung „Rheumatologie“ und/oder Ärzte, die die GOP 13700/13701 EBM inkl. Buchstabenken- nung mit einem Punktwertzuschlag Buchstabenkennung abrechnen dürfen, soweit sie im zuletzt abgerechneten Quartal weniger als 60 % ihres Honorars aus Abschnitt 32.3 EBM im Vergleich zum Gesamthonorar erzielen sowie Orthopäden, welche die GOP 18700 EBM erbringen. Diese Ärzte erhalten einen Zuschlag in Höhe von 1,2 Cent auf die vergüteten Leistungen3,00 EURO pro Fall, in dem eine der oben genannten GOPen 13700 und/oder 13701 oder 18700 EBM abgerechnet wurde. Die Förderung wird von der KV Sachsen zugesetzt.

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Sources: MGV Vereinbarung, MGV Vereinbarung

Laufzeit. Die Diese Förderung ist bis 31befristet für 2020. Dezember 2021 befristet. Auf diesem Versorgungsgebiet ist Aufgrund der Geburtenentwicklung (in Dresden und Leipzig besteht eine Zunahme überdurchschnittli- che Geburtenrate) und der Behandlungen sozial auffälliger in Sachsen vorhandenen eingeschränkten Behandlungskapazitä- ten bei Kinder- und Hausärzten bestehen Schwierigkeiten, dass Eltern für ihre neugeborenen Kinder auf Grund sozioökonomischer Rahmenbedingungen festzustellen. Die Nichtbehandlung von Entwicklungsstörungen im Kindesalter hat schwerwiegende negative Auswirkungen im Er- wachsenenalter. Der Einstieg in die Behandlung von Entwicklungsstörungen soll vor allem im nieder- und mittelschwelligen Bereich erfolgen, um notwendige Fördermaßnahmen zu pla- nen und die entsprechende Behandlung einleiten und durchführen zu können. Das Statistische Landesamt Sachsen veröffentlichte zuletzt die Daten zur Kindeswohlge- fährdung des Jahres 2018. Demnach stieg die Anzahl der eingeleiteten Verfahren zur Über- prüfung der Kindeswohlgefährdung in 2018 um 1,5 % auf 6.115 gegenüber dem Jahr 2017 von 6.026 Verfahren an. Aus einer Kindeswohlgefährdung können Störungen bzw. Erkrankungen resultieren, wie z.B. Schmerzen, Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen, Entwicklungsverzögerungen einen Kinder- oder emotionale Störungen. Die Zunahme der eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Kin- deswohlgefährdung um 1,5% ist nur ein Beispiel Hausarzt für die Zunahme dauerhafte Betreuung ihres Kindes finden. Auch die gesetzliche Verpflichtung der Inanspruchnahme Terminservicestelle der Kinderärzte im Bereich der sozialpädiatrischen Versorgung. Das resultiert aus einem Anstieg der Entwicklungsverzögerungen, emotionalen Störungen, Sprachentwicklungsverzögerun- gen und Verhaltensstörungen im Kinder- und Jugendalter. Infolge der Zunahme der eingeleiteten Verfahren ist es wichtigKV Sachsen zur Vermittlung eines Hausarztes führt derzeit lediglich dazu, dass die anstehenden Früherkennungsuntersuchun- gen für die Behandlung die- ser gefährdeten Kinder zu den jeweiligen Terminen fristgerecht an einen Kinder- oder Hausarzt vermittelt werden. Eine dauerhafte Betreuung wird derzeit nicht in jedem Vermittlungsfall erreicht. Bei den Leistungen der U4 und Jugendlichen genügend ärztliche Kapazitäten mit U6 handelt es sich um Vorsorgemaßnahmen zur Vorbeu- gung und Früherkennung möglicherweise bestehender Krankheiten und der Zusatzqua- lifikation Bewertung des Entwicklungsstandes der Sozialpädiatrie zur Verfügung stehen. Auch infolge anderer ErkrankungenNeugeborenen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, z. B. bei Migräne, Spannungskopfschmerz, Epi- lepsie, kann eine sozialpädiatrische Versorgung angezeigt seindie außerbudgetär vergütet werden. Mit der dieser Förderung der sozialpädiatrischen Versorgung soll der Einstieg in die koordinierte Behandlung und Therapie dieser gefährdeten/erkrankten Kinder sichergestellt werden, in dem gemäß dem 456. Beschluss des Bewertungsausschusses Nr. 2 Anstrich 3 ausreichend Kinder- und Jugendärzte diese Zusatzqualifikation erwerben. Die Kinder und Jugendlichen sollen im Rahmen der ärztlichen Behandlung adäquat medizinisch versorgt und ggf. in eine psychotherapeutische oder Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung gelenkt bzw. zu anderen fachärztlichen Versorgungen überwiesen werden, soweit dies erforderlich ist. Die derzeitige Zahl der Leistungserbringer von 171 die über die Qualifikation Sozialpädiatrie verfügen, sollte deshalb steigen und so eine Flächendeckung in Sachsen gewährleisten, um eine wohnortnahe Angebotsstruktur vorzuhalten. Ziele der Förderung sind zudem die Verbesserung der wohnortnahen Angebotsstruktur, die frühzeitige Diagnostik von entsprechenden Erkrankungen und damit eine zielgerichtete The- rapie und Entlastung von Bezugspersonen sowie die Gewährleistung der Chancengleichheit (PrävG). Außerdem soll eine Erhöhung dauerhafte Weiterbetreuung der Behandlungsfallzahlen je Arzt Neugeborenen bei den Ärzten erreicht werden. Bei neuen Leistungserbringern soll Im Rahmen des TSVG bestehen keine gesonderten Anreizwirkungen zu einer dauerhaften Betreuung und Behandlung der Anreiz zum Erwerb neugeborenen Kinder, da über das TSVG lediglich der Qualifikation Sozialpädiatrie geschaffen werdenjewei- lige Erstkontakt als Neupatient, jedoch nicht die dauerhafte Betreuung des Kindes extrabud- getär vergütet wird. Insbesondere soll Patienten der Zugang in Zum einen binden diese Versorgung ermöglicht werden. Dadurch wird eine psychiatrische Steuerung und eine gezielte Zuweisung möglich. Dies bedeutet TSVG-Fälle Versorgungskapazitäten, die für Termine für die Patienten eine wesentliche Verbesserung krank- heitsbedingten Fälle benötigt werden, zum anderen wirkt die außerbudgetäre Vergütung des TSVG nicht als gesonderter Anreiz, da die Leistungen der Versorgung. Um die Verbesserung der Versorgung messen zu können, prüfen und bewerten die Gesamt- vertragspartner die Entwicklung der Anzahl und die Verteilung der Ärzte mit der Qualifikation Sozialpädiatrie. Zudem wird eine Auswertung erfolgen, wie sich die Anzahl der behandelten Patienten und die Leistungshäufigkeiten der GOPen des Abschnitts 4.2.4 EBM entwickelnFrüherkennungsuntersuchungen bereits außerbudgetär vergütet werden. Die Anzahl der Ärzte Fälle behandelter Kinder bis zu einem Alter von 5 Jahren ist im Jahr 2018 um 5 % gegenüber 2013 gestiegen. Dagegen blieb die über die Qualifikation verfügen, steigt gegenüber dem Stand vom Oktober 2020 um jährlich 1 - 3 %Anzahl von Kinderärzten 2018 (338) im Vergleich zu 2013 (336) fast gleich. Die KV Ergebnisse des bundesweiten statistischen Vergleichs zeigen, dass in Sachsen übermittelt eine starke Nachfrage an kinderärztlichen Leistungen besteht, die in den LVSK spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung einzelnen Altersgruppen der Kinder und Jugendlichen variiert. In allen Altersgruppen (<5 Jahre, 5-10 Jahre, 10-15 Jahre, 15-20 Jahre) zeigen sich im Vergleich der Fallzahlanteile von west- und ostdeutschen KVen, dass die - Anzahl Inanspruchnahme von Kinderärzten in Sachsen durchgehend über der Ärztedurchschnittlichen Nachfrage des restlichen Bundesgebietes liegt. Quelle: Statistisches Bundesamt, welche Abrechnungsstatistik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Datenlieferung der KBV vom 17.02.2015) Die bestehende, historisch gewachsene Versorgungsstruktur und die GOP 04355 EBM abrechnen (GKV-Wert, je Abrech- nungsquartal) - Verteilung der Ärzte mit Stichtag 1. Juli 2021 - Anzahl der behandelten Patienten (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal) - Leistungshäufigkeit des Abschnitts 4.2.4 EBM (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal). Die Vertragspartner vereinbaren die Förderung der GOP 04355 EBM inkl. Buchstabenken- nung mit einem Punktwertzuschlag folglich stärkere Inan- spruchnahme von Kinderärzten in Höhe von 1,2 Cent auf die vergüteten Leistungen. Die Förderung wird von der KV Sachsen zugesetztden Neuen Bundesländern begründet somit eine regionale Besonderheit Sachsens.

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Sources: MGV Vereinbarung

Laufzeit. (1) Die Förderung ist Zielvereinbarung wird für den Zeitraum 01. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 befristet. Auf diesem Versorgungsgebiet ist eine Zunahme 2024 abgeschlossen. (2) Die Unterzeichnung der Behandlungen sozial auffälliger Kinder auf Grund sozioökonomischer Rahmenbedingungen festzustellen. Die Nichtbehandlung von Entwicklungsstörungen vorliegenden Zielvereinbarung steht unter dem Vorbehalt entsprechender Beschlussfassung des Landtags zur im Kindesalter hat schwerwiegende negative Auswirkungen Teil B aufgeführten Finanzausstattung. Sollte aufgrund von Haushaltsbeschlüssen die Finanzausstattung geringer ausfallen, nehmen beide Seiten unverzüglich Verhandlungen über die Fortschreibung und ggf. Anpassung der Zielvereinbarungen auf. (3) Beide Seiten werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung Verhandlungen über die Fort- schreibung aufnehmen, damit die Hochschule auch über 2024 hinaus Planungssicherheit erhält. (4) Sollten sich im Er- wachsenenalterGeltungszeitraum dieser Zielvereinbarungen die zitierten Vorschriften des Hochschul- gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ändern, werden die Zielvereinbarungen unter Berücksichtigung ihrer Ziele und vereinbarten Inhalte entsprechend angepasst. Der Einstieg in Gesundheit, Soziales und Bildung Das Kompetenzfeld umfasst die Behandlung von Entwicklungsstörungen soll vor allem im nieder- Studiengänge, die darauf ausgerichtet sind, psychosoziale und mittelschwelligen Bereich erfolgensoziale Themenfelder, um notwendige Fördermaßnahmen mit denen sich Individuen, Gruppen und Gemeinwesen auseinandersetzen, zu pla- nen und die entsprechende Behandlung einleiten und durchführen zu könnenbearbeiten. Das Statistische Landesamt Sachsen veröffentlichte zuletzt die Daten zur Kindeswohlge- fährdung des Jahres 2018. Demnach stieg die Anzahl der eingeleiteten Verfahren zur Über- prüfung der Kindeswohlgefährdung in 2018 um 1,5 % Studierende werden auf 6.115 gegenüber dem Jahr 2017 von 6.026 Verfahren an. Aus einer Kindeswohlgefährdung können Störungen bzw. Erkrankungen resultieren, wie z.B. Schmerzen, Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen, Entwicklungsverzögerungen oder emotionale Störungen. Die Zunahme der eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Kin- deswohlgefährdung um 1,5% ist nur ein Beispiel für die Zunahme der Inanspruchnahme der Kinderärzte eine pro- fessionelle Tätigkeit im Bereich der sozialpädiatrischen VersorgungKinder- und Jugendhilfe, der Sozialen Arbeit, des Gesund- heitswesens und der psychosozialen Versorgung vorbereitet. Das resultiert aus einem Anstieg der Entwicklungsverzögerungen, emotionalen Störungen, Sprachentwicklungsverzögerun- gen und Verhaltensstörungen Die im Kinder- Bereich der psychosozialen und Jugendaltersozialen Dienstleistungen erforderlichen wis- senschaftlichen und fachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden werden vermittelt. Infolge Energie und Technik Diesem Kompetenzfeld sind vor allem Studien- gänge zugeordnet, in denen innovative produkt- und technologie- und design-bezogene Ingeni- eurleistungen im Mittelpunkt stehen. Studierende werden auf Berufstätigkeiten im Unternehmen des Maschinenbaus und der Zunahme Elektroindustrie vor- bereitet und auch mit den zugehörigen Design-, Marketing- und Betriebswirtschafts-Methoden vertraut gemacht. Die Studierenden werden in der eingeleiteten Verfahren ist es wichtiggesamten Breite der für diese Berufs- und Tätigkeitsfelder bedeutenden Kompetenzen aus- gebildet. Hierzu gehört auch die Verbindung Mensch-Technik-Interaktion. Umwelt und Ressourcen Diesem Kompetenzfeld sind ingenieurwissen- schaftliche Studiengänge mit den Schwerpunk- ten Bauwesen und Infrastruktur sowie Umwelt, dass Ressourcen und Sicherheit zugeordnet. Den Studierenden werden Kompetenzen vermittelt, um Bauwerke, technische Infrastrukturen, natür- liche Lebensumwelt sowie die damit verbunde- nen Dienstleistungen zu planen, herzustellen und nachhaltig aufrechtzuerhalten. Im Fokus ste- hen der Umgang mit Ressourcen und die Inter- aktion zwischen Umwelt und Gesellschaft. Journalismus, Kommunikation und Medien Dieses Kompetenzfeld vereint alle Studien- gänge, die sich mit medial vermittelter Kommuni- kation und der Rolle von Medien und Sprache in der Gesellschaft beschäftigen. Die akademische Ausbildung der Studierenden geschieht in Ver- bindung zu allen anderen Fachgebieten und ver- mittelt insbesondere die von Journalistinnen und Journalisten sowie für die Behandlung die- ser gefährdeten Kinder Fachkommunikation benötigten praktischen, technischen und Jugendlichen genügend ärztliche Kapazitäten mit wissen- schaftlichen Berufskompetenzen. Wirtschaft In diesem Kompetenzfeld finden sich alle Studi- engänge wieder, in der Zusatzqua- lifikation Fragen der Sozialpädiatrie betriebswirt- schaftlichen Leitung von Unternehmen und ge- sellschaftlichen Organisationen von hoher Be- deutung sind. Dazu gehören direkte betriebswirt- schaftliche Studiengänge ebenso wie Studien- gänge in den interdisziplinäreren Bereichen wie z.B. Wirtschaftsingenieurwesen und Manage- ment im Gesundheits- und Sozialwesen. Des- halb bildet dieses Kompetenzfeld eine Schnitt- stelle zu allen anderen Kompetenzfeldern. Für die Bewirtschaftung der zugewiesenen Zuschüsse und sonstigen Zuführungen durch die Hoch- schule gelten auf der Grundlage der im Haushaltsplan des Landes erteilten Ermächtigungen nachfol- gende Veranschlagungs- und Bewirtschaftungsregelungen. Auf sonstige Zuweisungen (z. B. Sonder- zuweisungen aus zentraler Bewirtschaftung), die der Hochschule außerhalb des Budgets zusätzlich zur Verfügung stehen. Auch infolge anderer Erkrankungen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, z. B. bei Migräne, Spannungskopfschmerz, Epi- lepsie, kann eine sozialpädiatrische Versorgung angezeigt sein. Mit der Förderung der sozialpädiatrischen Versorgung soll der Einstieg in die koordinierte Behandlung und Therapie dieser gefährdeten/erkrankten Kinder sichergestellt gestellt werden, in dem gemäß dem 456. Beschluss des Bewertungsausschusses Nr. 2 Anstrich 3 ausreichend Kinder- finden die Finanzierungs- und Jugendärzte diese Zusatzqualifikation erwerben. Die Kinder und Jugendlichen sollen im Rahmen der ärztlichen Behandlung adäquat medizinisch versorgt und ggf. in eine psychotherapeutische oder Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung gelenkt bzw. zu anderen fachärztlichen Versorgungen überwiesen werden, soweit dies erforderlich ist. Die derzeitige Zahl der Leistungserbringer von 171 die über die Qualifikation Sozialpädiatrie verfügen, sollte deshalb steigen und so eine Flächendeckung in Sachsen gewährleisten, um eine wohnortnahe Angebotsstruktur vorzuhalten. Ziele der Förderung sind zudem die Verbesserung der wohnortnahen Angebotsstruktur, die frühzeitige Diagnostik von entsprechenden Erkrankungen und damit eine zielgerichtete The- rapie und Entlastung von Bezugspersonen sowie die Gewährleistung der Chancengleichheit (PrävG). Außerdem soll eine Erhöhung der Behandlungsfallzahlen je Arzt erreicht werden. Bei neuen Leistungserbringern soll der Anreiz zum Erwerb der Qualifikation Sozialpädiatrie geschaffen werden. Insbesondere soll Patienten der Zugang in diese Versorgung ermöglicht werden. Dadurch wird eine psychiatrische Steuerung und eine gezielte Zuweisung möglich. Dies bedeutet für die Patienten eine wesentliche Verbesserung der Versorgung. Um die Verbesserung der Versorgung messen zu können, prüfen und bewerten die Gesamt- vertragspartner die Entwicklung der Anzahl und die Verteilung der Ärzte mit der Qualifikation Sozialpädiatrie. Zudem wird eine Auswertung erfolgen, wie sich die Anzahl der behandelten Patienten und die Leistungshäufigkeiten der GOPen des Abschnitts 4.2.4 EBM entwickeln. Die Anzahl der Ärzte die über die Qualifikation verfügen, steigt gegenüber dem Stand vom Oktober 2020 um jährlich 1 - 3 %. Die KV Sachsen übermittelt den LVSK spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung die - Anzahl der Ärzte, welche die GOP 04355 EBM abrechnen (GKV-Wert, je Abrech- nungsquartal) - Verteilung der Ärzte mit Stichtag 1. Juli 2021 - Anzahl der behandelten Patienten (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal) - Leistungshäufigkeit des Abschnitts 4.2.4 EBM (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal). Die Vertragspartner vereinbaren die Förderung der GOP 04355 EBM inkl. Buchstabenken- nung mit einem Punktwertzuschlag in Höhe von 1,2 Cent auf die vergüteten Leistungen. Die Förderung wird von der KV Sachsen zugesetztBewirtschaftungsregelungen keine Anwen- dung.

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Sources: Zielvereinbarung

Laufzeit. Die Förderung Kooperation beginnt am 1. Februar 2009. Sie ist grundsätzlich auf eine langfristige Zusammenarbeit ohne zeitliche Begrenzung angelegt. Eine gemeinsame interne Evaluation soll bis zum 31. Dezember 2021 befristetJanuar 2014 erfolgen. Auf diesem Versorgungsgebiet ist eine Zunahme der Behandlungen sozial auffälliger Kinder auf Grund sozioökonomischer Rahmenbedingungen festzustellen. Die Nichtbehandlung von Entwicklungsstörungen Basis der Ergebnisse und Einschätzungen dieser Evaluation wird im Kindesalter hat schwerwiegende negative Auswirkungen im Er- wachsenenaltergegenseitigen Einvernehmen über die Weiterführung der Zusammenarbeit entschieden. Der Einstieg in 3.Grundsätze und Prinzipien der Kooperation 3.1 Die Kooperationspartner gehen von einem übereinstimmenden Bildungsbegriff aus und stimmen darin überein, dass die Behandlung Zusammenarbeit von Entwicklungsstörungen soll vor allem im nieder- folgenden Grundsätzen und mittelschwelligen Bereich erfolgenPrinzipien geleitet wird: (1) Übereinstimmender ▇▇▇▇▇ zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Entwicklung der Bildungsregion; (2) Abstimmung der Handlungsschritte zur Zielerreichung zwischen Schulen, um notwendige Fördermaßnahmen zu pla- nen Schulaufsicht, Schulträger und anderen Partnern (z. ▇. ▇▇▇▇▇▇ der Jugendhilfe); (3) Entwicklung, Erprobung und Evaluation gemeinsamer und aufeinander abgestimmter Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –entwicklung; (4) Einsatz von durch die entsprechende Behandlung einleiten und durchführen zu können. Das Statistische Landesamt Sachsen veröffentlichte zuletzt die Daten zur Kindeswohlge- fährdung des Jahres 2018. Demnach stieg die Anzahl der eingeleiteten Verfahren zur Über- prüfung der Kindeswohlgefährdung in 2018 um 1,5 % auf 6.115 gegenüber dem Jahr 2017 von 6.026 Verfahren an. Aus einer Kindeswohlgefährdung können Störungen bzw. Erkrankungen resultieren, wie z.B. Schmerzen, Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen, Entwicklungsverzögerungen Kooperationspartner oder emotionale Störungen. Die Zunahme der eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Kin- deswohlgefährdung um 1,5% ist nur ein Beispiel Dritte für die Zunahme der Inanspruchnahme der Kinderärzte im Bereich der sozialpädiatrischen Versorgung. Das resultiert aus einem Anstieg der Entwicklungsverzögerungen, emotionalen Störungen, Sprachentwicklungsverzögerun- gen und Verhaltensstörungen im Kinder- und Jugendalter. Infolge der Zunahme der eingeleiteten Verfahren ist es wichtig, dass für die Behandlung die- ser gefährdeten Kinder und Jugendlichen genügend ärztliche Kapazitäten mit der Zusatzqua- lifikation der Sozialpädiatrie Zusammenarbeit zur Verfügung stehen. Auch infolge anderer Erkrankungen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, z. B. bei Migräne, Spannungskopfschmerz, Epi- lepsie, kann eine sozialpädiatrische Versorgung angezeigt sein. Mit gestellten Ressourcen zur Erreichung der Förderung gemeinsamen Ziele; (5) Evaluation der sozialpädiatrischen Versorgung soll der Einstieg in die koordinierte Behandlung und Therapie dieser gefährdeten/erkrankten Kinder sichergestellt werden, in dem gemäß dem 456. Beschluss des Bewertungsausschusses Nr. 2 Anstrich 3 ausreichend Kinder- und Jugendärzte diese Zusatzqualifikation erwerben. Die Kinder und Jugendlichen sollen vereinbarten Zusammenarbeit / Kooperation im Rahmen der ärztlichen Behandlung adäquat medizinisch versorgt und ggf. in eine psychotherapeutische oder Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung gelenkt bzw. zu anderen fachärztlichen Versorgungen überwiesen werden, soweit dies erforderlich ist. eines Kommunalen Bildungsberichtes 3.2 Die derzeitige Zahl der Leistungserbringer von 171 die über die Qualifikation Sozialpädiatrie verfügen, sollte deshalb steigen und so eine Flächendeckung in Sachsen gewährleisten, um eine wohnortnahe Angebotsstruktur vorzuhalten. Ziele der Förderung sind zudem die Verbesserung der wohnortnahen Angebotsstruktur, die frühzeitige Diagnostik von entsprechenden Erkrankungen und damit eine zielgerichtete The- rapie und Entlastung von Bezugspersonen vereinbarte Zusammenarbeit sowie die Gewährleistung ihr zu Grunde liegenden Prinzipien und Grundsätze gelten auch für die nachgeordneten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und für die öffentlichen Schulen der Chancengleichheit Stadt Gelsenkirchen. Der in privater Trägerschaft stehenden Raphaelschule (PrävG). Außerdem soll eine Erhöhung Private Förderschule) und der Behandlungsfallzahlen je Arzt erreicht Evangelischen Gesamtschule Bismarck wird ein Kooperationsangebot unterbreitet. 3.3 Die bisherigen Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Gelsenkirchen bleiben erhalten, sollen aber - soweit zur Zielsetzung des Vertrages erforderlich - inhaltlich im Sinne eines Informations-, Planungs- und Handlungsverbundes enger aufeinander abgestimmt und miteinander vernetzt werden. Bei neuen Leistungserbringern soll In der Anreiz zum Erwerb so verstandenen gemeinsamen Verantwortung werden die Struktur der Qualifikation Sozialpädiatrie geschaffen werden. Insbesondere soll Patienten staatlichen Schulaufsicht und die Struktur der Zugang in diese Versorgung ermöglicht werden. Dadurch wird eine psychiatrische Steuerung kommunalen Selbstverwaltung durch die Kooperationsvereinbarung nicht berührt. 3.4 Hinsichtlich der Qualitätssicherung und eine gezielte Zuweisung möglich. Dies bedeutet –weiterentwicklung liegt der Zusammenarbeit das „Qualitätstableau für die Patienten eine wesentliche Verbesserung der Versorgung. Um die Verbesserung der Versorgung messen Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen“ und ergänzend ein mit allen Schulen und den anderen Bildungspartnern zu können, prüfen und bewerten die Gesamt- vertragspartner die Entwicklung der Anzahl und die Verteilung der Ärzte mit der Qualifikation Sozialpädiatrie. Zudem wird eine Auswertung erfolgen, wie sich die Anzahl der behandelten Patienten und die Leistungshäufigkeiten der GOPen des Abschnitts 4.2.4 EBM entwickeln. Die Anzahl der Ärzte die über die Qualifikation verfügen, steigt gegenüber dem Stand vom Oktober 2020 um jährlich 1 - 3 %. Die KV Sachsen übermittelt den LVSK spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung die - Anzahl der Ärzte, welche die GOP 04355 EBM abrechnen (GKV-Wert, je Abrech- nungsquartal) - Verteilung der Ärzte mit Stichtag 1. Juli 2021 - Anzahl der behandelten Patienten (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal) - Leistungshäufigkeit des Abschnitts 4.2.4 EBM (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal). Die Vertragspartner vereinbaren die Förderung der GOP 04355 EBM inkl. Buchstabenken- nung mit einem Punktwertzuschlag in Höhe von 1,2 Cent auf die vergüteten Leistungen. Die Förderung wird von der KV Sachsen zugesetztentwickelndes Leitbild zugrunde.

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Sources: Kooperationsvertrag

Laufzeit. Die Diese Förderung ist bis 31befristet für 2021. Dezember 2021 befristetVereinbarung zur Zahlung von Zuschlägen für förderungswürdige Leistungen Förderung der Versichertenpauschalen für Nervenärzte, Neurologen und Psychiater Aufgrund des demografischen Wandels ist in Sachsen weiterhin mit einer Zunahme des Bedarfs an medizinischer Versorgung, insbesondere bei Nervenärzten, Fachärzten für Neurologie und Psychi- atrie, Neurologen bzw. Auf diesem Versorgungsgebiet ist Psychiatern zu rechnen. Bereits gegenwärtig kann der Bedarf nur unzu- reichend gedeckt werden. Terminanfragen bei der Terminservicestelle (TSS) zu den vorgenannten Fachgruppen stellen eine Zunahme der Behandlungen sozial auffälliger Kinder größten Anzahlen an Terminwünschen an eine bestimmte Fachgruppe dar. Im Mittel der berech- tigten Vermittlungswünsche gingen auf Grund sozioökonomischer Rahmenbedingungen festzustellendie Fachgruppe der Nervenärzte, welche nach Bedarfspla- nungs-Richtlinie die o. g. Fachgruppen umfasst, im Jahr 2019 20,00 Prozent und im Jahr 2020 14,35 Prozent aller Terminwünsche aller Fachgruppen zurück. Die Nichtbehandlung von Entwicklungsstörungen Fachgruppe der Nervenärzte i. S. d. Bedarfsplanung stellt damit neben den Fachgruppen der Haus- und Augenärzte bzw. Fachinter- nisten die am stärksten nachgefragte Fachgruppe in Bezug auf Terminanfragen der TSS dar. Die fristgerechte Terminvermittlungsquote betrug im Kindesalter hat schwerwiegende negative Auswirkungen im Er- wachsenenalter. Der Einstieg in die Behandlung von Entwicklungsstörungen soll vor allem im nieder- Jahr 2019 60,79 Prozent sowie 2020 31,62 Prozent und mittelschwelligen Bereich erfolgen, um notwendige Fördermaßnahmen zu pla- nen und die entsprechende Behandlung einleiten und durchführen zu können. Das Statistische Landesamt Sachsen veröffentlichte zuletzt die Daten zur Kindeswohlge- fährdung des Jahres 2018. Demnach stieg die Anzahl der eingeleiteten Verfahren zur Über- prüfung der Kindeswohlgefährdung in 2018 um 1,5 % auf 6.115 gegenüber lag damit über dem Jahr 2017 von 6.026 Verfahren an. Aus einer Kindeswohlgefährdung können Störungen bzw. Erkrankungen resultieren, wie z.B. Schmerzen, Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen, Entwicklungsverzögerungen oder emotionale Störungen. Die Zunahme der eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Kin- deswohlgefährdung um 1,5% ist nur ein Beispiel für die Zunahme der Inanspruchnahme der Kinderärzte im Bereich der sozialpädiatrischen Versorgung. Das resultiert aus einem Anstieg der Entwicklungsverzögerungen, emotionalen Störungen, Sprachentwicklungsverzögerun- gen und Verhaltensstörungen im Kinder- und Jugendalter. Infolge der Zunahme der eingeleiteten Verfahren ist es wichtig, dass für die Behandlung die- ser gefährdeten Kinder und Jugendlichen genügend ärztliche Kapazitäten mit der Zusatzqua- lifikation der Sozialpädiatrie zur Verfügung stehen. Auch infolge Durchschnitt anderer Erkrankungen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, z. B. bei Migräne, Spannungskopfschmerz, Epi- lepsie, kann eine sozialpädiatrische Versorgung angezeigt sein. Mit der Förderung der sozialpädiatrischen Versorgung soll der Einstieg in die koordinierte Behandlung und Therapie dieser gefährdeten/erkrankten Kinder sichergestellt werden, in dem gemäß dem 456. Beschluss des Bewertungsausschusses Nr. 2 Anstrich 3 ausreichend Kinder- und Jugendärzte diese Zusatzqualifikation erwerben. Die Kinder und Jugendlichen sollen im Rahmen der ärztlichen Behandlung adäquat medizinisch versorgt und ggf. in eine psychotherapeutische oder Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung gelenkt bzw. zu anderen fachärztlichen Versorgungen überwiesen werden, soweit dies erforderlich ist. Die derzeitige Zahl der Leistungserbringer von 171 die über die Qualifikation Sozialpädiatrie verfügen, sollte deshalb steigen und so eine Flächendeckung in Sachsen gewährleisten, um eine wohnortnahe Angebotsstruktur vorzuhalten. Ziele der Förderung sind zudem die Verbesserung der wohnortnahen Angebotsstruktur, die frühzeitige Diagnostik von entsprechenden Erkrankungen und damit eine zielgerichtete The- rapie und Entlastung von Bezugspersonen sowie die Gewährleistung der Chancengleichheit Fachgruppen (PrävG). Außerdem soll eine Erhöhung der Behandlungsfallzahlen je Arzt erreicht werden. Bei neuen Leistungserbringern soll der Anreiz zum Erwerb der Qualifikation Sozialpädiatrie geschaffen werden. Insbesondere soll Patienten der Zugang in diese Versorgung ermöglicht werden. Dadurch wird eine psychiatrische Steuerung und eine gezielte Zuweisung möglich. Dies bedeutet für die Patienten eine wesentliche Verbesserung der Versorgung. Um die Verbesserung der Versorgung messen zu können, prüfen und bewerten die Gesamt- vertragspartner die Entwicklung der Anzahl und die Verteilung der Ärzte mit der Qualifikation Sozialpädiatrie. Zudem wird eine Auswertung erfolgen, wie sich die Anzahl der behandelten Patienten und die Leistungshäufigkeiten der GOPen des Abschnitts 4.2.4 EBM entwickeln. Die Anzahl der Ärzte die über die Qualifikation verfügen, steigt gegenüber dem Stand vom Oktober 2020 um jährlich 1 - 3 %. Die KV Sachsen übermittelt den LVSK spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung die - Anzahl der Ärzte, welche die GOP 04355 EBM abrechnen (GKV-Wert, je Abrech- nungsquartal) - Verteilung der Ärzte mit Stichtag 1. Juli 2021 - Anzahl der behandelten Patienten (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal) - Leistungshäufigkeit des Abschnitts 4.2.4 EBM (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal2019: 52,35 Prozent; 2020: 28,87 Pro- zent). Die Vertragspartner vereinbaren bestehenden Kapazitätsengpässe und die Förderung hohe Anzahl an Terminnachfragen sind Belege dafür, dass ein überdurchschnittlicher Bedarf besteht. Dieser überdurchschnittliche Bedarf spiegelt sich auch darin wieder, das durchschnittlich in Sachsen bis 2019 mehr Behandlungsfälle durch die ge- nannten Fachgruppen erbracht wurden als im Bundesdurchschnitt. Anzahl Behand- lungsfälle je Arzt Nervenheilkunde Neurologie Psychiatrie Mittelwert Sachsen zu Bund Sachsen Summe alle Bundesländer Sachsen Summe alle Bundesländer Sachsen Summe alle Bundesländer Sachsen Summe alle Bundesländer Quelle: Abrechnungsstatistik der GOP 04355 EBM inklKassenärztlichen Bundesvereinigung; Honorarbericht nach § 87c SGB V 1. Buchstabenken- nung mit einem Punktwertzuschlag in Höhe von 1,2 Cent auf Quartal 2013 bis 2. Quartal 2020; Stand Juli 2021 Daher ist es erforderlich, zusätzliche Behandlungskapazitäten für die vergüteten Leistungen. Die Förderung wird von ambulante und wohnortnahe Behandlung der KV Sachsen zugesetztPatienten auch weiterhin zu gewährleisten und Ärzten Anreize zu setzen, auch künftig im Vergleich zum Bundesdurchschnitt überdurchschnittlich viele Behandlungen vorzuneh- men.

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Sources: MGV Vereinbarung

Laufzeit. Die Förderung Kooperation beginnt am . Sie ist grundsätzlich auf eine langfristige Zusammenarbeit ohne zeitliche Begrenzung angelegt. Eine gemeinsame interne Evaluation soll bis zum 31. Dezember 2021 befristetJuli 2013 erfolgen. Auf diesem Versorgungsgebiet ist eine Zunahme der Behandlungen sozial auffälliger Kinder auf Grund sozioökonomischer Rahmenbedingungen festzustellenBasis der Ergebnisse und Einschätzungen dieser Evaluation wird im gegenseitigen Einvernehmen über die Weiterführung der Zusammenarbeit entschieden. 3.Grundsätze und Prinzipien der Kooperation 3.1 Die Kooperationspartner stimmen darin überein, dass die Zusammenarbeit von folgenden Grundsätzen und Prinzipien geleitet wird: (1) Übereinstimmender ▇▇▇▇▇ zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Entwicklung der Bildungsregion; (2) Abstimmung der Handlungsschritte zur Zielerreichung zwischen Schulen, Schulaufsicht, Schulträger und anderen Partnern; (3) Entwicklung, Erprobung und Evaluation gemeinsamer und aufeinander abgestimmter Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –entwicklung; (4) Einsatz von durch die Kooperationspartner oder Dritte für die Zusammenarbeit zur Verfügung gestellten Ressourcen zur Erreichung der gemeinsamen Ziele; (5) Evaluation der vereinbarten Zusammenarbeit/Kooperation ( z.B. in Form eines Regionalen Bildungsberichtes, der nach Beratung aller Mitglieder der Bildungskonferenz erstellt wird). 3.2 Die vereinbarte Zusammenarbeit sowie die ihr zu Grunde liegenden Prinzipien und Grundsätze gelten auch für die nachgeordneten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und für die öffentlichen Schulen der Stadt „xx“. Den Ersatzschulen in der Stadt „xx“ wird ein Kooperationsangebot unterbreitet. Die Nichtbehandlung von Entwicklungsstörungen Stadt „xx“ verpflichtet sich zur Information der weiteren Schulträger in ihrem Gebiet und bemüht sich um eine entsprechende Einbindung bzw. Kooperation mit diesen Schulträgern. 3.3 Die bisherigen Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt „x“ bleiben erhalten, sollen aber - soweit zur Zielsetzung des Vertrages erforderlich - inhaltlich im Kindesalter hat schwerwiegende negative Auswirkungen im Er- wachsenenalterSinne eines Informations-, Planungs- und Handlungsverbundes enger aufeinander abgestimmt und miteinander vernetzt werden. Der Einstieg in In der so verstandenen gemeinsamen Verantwortung werden die Behandlung von Entwicklungsstörungen soll vor allem im nieder- und mittelschwelligen Bereich erfolgen, um notwendige Fördermaßnahmen zu pla- nen Struktur der staatlichen Schulaufsicht und die entsprechende Behandlung einleiten Struktur der kommunalen Selbstverwaltung durch die Kooperationsvereinbarung nicht berührt. 3.4 Hinsichtlich der Qualitätssicherung und durchführen zu können. Das Statistische Landesamt Sachsen veröffentlichte zuletzt die Daten zur Kindeswohlge- fährdung des Jahres 2018. Demnach stieg die Anzahl –weiterentwicklung liegt der eingeleiteten Verfahren zur Über- prüfung der Kindeswohlgefährdung in 2018 um 1,5 % auf 6.115 gegenüber dem Jahr 2017 von 6.026 Verfahren an. Aus einer Kindeswohlgefährdung können Störungen bzw. Erkrankungen resultieren, wie z.B. Schmerzen, Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen, Entwicklungsverzögerungen oder emotionale Störungen. Die Zunahme der eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Kin- deswohlgefährdung um 1,5% ist nur ein Beispiel Zusammenarbeit das „Qualitätstableau für die Zunahme der Inanspruchnahme der Kinderärzte im Bereich der sozialpädiatrischen Versorgung. Das resultiert aus einem Anstieg der Entwicklungsverzögerungen, emotionalen Störungen, Sprachentwicklungsverzögerun- gen Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen“ und Verhaltensstörungen im Kinder- ergänzend ein mit allen Schulen und Jugendalter. Infolge der Zunahme der eingeleiteten Verfahren ist es wichtig, dass für die Behandlung die- ser gefährdeten Kinder und Jugendlichen genügend ärztliche Kapazitäten mit der Zusatzqua- lifikation der Sozialpädiatrie zur Verfügung stehen. Auch infolge anderer Erkrankungen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, z. B. bei Migräne, Spannungskopfschmerz, Epi- lepsie, kann eine sozialpädiatrische Versorgung angezeigt sein. Mit der Förderung der sozialpädiatrischen Versorgung soll der Einstieg in die koordinierte Behandlung und Therapie dieser gefährdeten/erkrankten Kinder sichergestellt werdenden anderen Partnern abgestimmtes, in dem gemäß dem 456. Beschluss des Bewertungsausschusses Nr. 2 Anstrich 3 ausreichend Kinder- und Jugendärzte diese Zusatzqualifikation erwerben. Die Kinder und Jugendlichen sollen im Rahmen der ärztlichen Behandlung adäquat medizinisch versorgt und ggf. in eine psychotherapeutische oder Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung gelenkt bzw. zu anderen fachärztlichen Versorgungen überwiesen werden, soweit dies erforderlich ist. Die derzeitige Zahl der Leistungserbringer von 171 die über die Qualifikation Sozialpädiatrie verfügen, sollte deshalb steigen und so eine Flächendeckung in Sachsen gewährleisten, um eine wohnortnahe Angebotsstruktur vorzuhalten. Ziele der Förderung sind zudem die Verbesserung der wohnortnahen Angebotsstruktur, die frühzeitige Diagnostik von entsprechenden Erkrankungen und damit eine zielgerichtete The- rapie und Entlastung von Bezugspersonen sowie die Gewährleistung der Chancengleichheit (PrävG). Außerdem soll eine Erhöhung der Behandlungsfallzahlen je Arzt erreicht werden. Bei neuen Leistungserbringern soll der Anreiz zum Erwerb der Qualifikation Sozialpädiatrie geschaffen werden. Insbesondere soll Patienten der Zugang in diese Versorgung ermöglicht werden. Dadurch wird eine psychiatrische Steuerung und eine gezielte Zuweisung möglich. Dies bedeutet für die Patienten eine wesentliche Verbesserung der Versorgung. Um die Verbesserung der Versorgung messen zu können, prüfen und bewerten die Gesamt- vertragspartner die Entwicklung der Anzahl und die Verteilung der Ärzte mit der Qualifikation Sozialpädiatrie. Zudem wird eine Auswertung erfolgen, wie sich die Anzahl der behandelten Patienten und die Leistungshäufigkeiten der GOPen des Abschnitts 4.2.4 EBM entwickeln. Die Anzahl der Ärzte die über die Qualifikation verfügen, steigt gegenüber dem Stand vom Oktober 2020 um jährlich 1 - 3 %. Die KV Sachsen übermittelt den LVSK spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung die - Anzahl der Ärzte, welche die GOP 04355 EBM abrechnen (GKV-Wert, je Abrech- nungsquartal) - Verteilung der Ärzte mit Stichtag 1. Juli 2021 - Anzahl der behandelten Patienten (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal) - Leistungshäufigkeit des Abschnitts 4.2.4 EBM (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal). Die Vertragspartner vereinbaren die Förderung der GOP 04355 EBM inkl. Buchstabenken- nung mit einem Punktwertzuschlag in Höhe von 1,2 Cent auf die vergüteten Leistungen. Die Förderung wird von der KV Sachsen zugesetztStadt vereinbartes Leitbild zugrunde.

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Sources: Kooperationsvertrag

Laufzeit. Die Förderung Kooperation beginnt am 1. August 2008. Sie ist grundsätzlich auf eine langfristige Zusammenarbeit ohne zeitliche Begrenzung angelegt. Eine gemeinsame interne Evaluation soll bis 31. Dezember 2021 befristetzum 31.7.2013 erfolgen. Auf diesem Versorgungsgebiet ist eine Zunahme der Behandlungen sozial auffälliger Kinder auf Grund sozioökonomischer Rahmenbedingungen festzustellenBasis der Ergebnisse und Einschätzungen dieser Evaluation wird im gegenseitigen Einvernehmen über die Weiterführung der Zusammenarbeit entschieden. 3.Grundsätze und Prinzipien der Kooperation 3.1 Die Kooperationspartner stimmen darin überein, dass die Zusammenarbeit von folgenden Grundsätzen und Prinzipien geleitet wird: (1) Übereinstimmender ▇▇▇▇▇ zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Entwicklung der Bildungsregion; (2) Abstimmung der Handlungsschritte zur Zielerreichung zwischen Schulen, Schulaufsicht, Schulträger und anderen Partnern; (3) Entwicklung, Erprobung und Evaluation gemeinsamer und aufeinander abgestimmter Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –entwicklung; (4) Einsatz von durch die Kooperationspartner oder Dritte für die Zusammenarbeit zur Verfügung gestellten Ressourcen zur Erreichung der gemeinsamen Ziele; (5) Evaluation der vereinbarten Zusammenarbeit/Kooperation ( z.B. in Form eines Regionalen Bildungsberichtes, der nach Beratung aller Mitglieder der Bildungskonferenz erstellt wird) 3.2 Die vereinbarte Zusammenarbeit sowie die ihr zu Grunde liegenden Prinzipien und Grundsätze gelten auch für die nachgeordneten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und für die öffentlichen Schulen der Stadt Krefeld. Den Ersatzschulen in der Stadt Krefeld wird ein Kooperationsangebot unterbreitet. Die Nichtbehandlung von Entwicklungsstörungen Stadt Krefeld verpflichtet sich zur Information der weiteren Schulträger in ihrem Gebiet und bemüht sich um eine entsprechende Einbindung bzw. Kooperation mit diesen Schulträgern. 3.3 Die bisherigen Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Krefeld bleiben erhalten, sollen aber - soweit zur Zielsetzung des Vertrages erforderlich - inhaltlich im Kindesalter hat schwerwiegende negative Auswirkungen im Er- wachsenenalterSinne eines Informations-, Planungs- und Handlungsverbundes enger aufeinander abgestimmt und miteinander vernetzt werden. Der Einstieg in In der so verstandenen gemeinsamen Verantwortung werden die Behandlung von Entwicklungsstörungen soll vor allem im nieder- und mittelschwelligen Bereich erfolgen, um notwendige Fördermaßnahmen zu pla- nen Struktur der staatlichen Schulaufsicht und die entsprechende Behandlung einleiten Struktur der kommunalen Selbstverwaltung durch die Kooperationsvereinbarung nicht berührt. 3.4 Hinsichtlich der Qualitätssicherung und durchführen zu können. Das Statistische Landesamt Sachsen veröffentlichte zuletzt die Daten zur Kindeswohlge- fährdung des Jahres 2018. Demnach stieg die Anzahl –weiterentwicklung liegt der eingeleiteten Verfahren zur Über- prüfung der Kindeswohlgefährdung in 2018 um 1,5 % auf 6.115 gegenüber dem Jahr 2017 von 6.026 Verfahren an. Aus einer Kindeswohlgefährdung können Störungen bzw. Erkrankungen resultieren, wie z.B. Schmerzen, Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen, Entwicklungsverzögerungen oder emotionale Störungen. Die Zunahme der eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Kin- deswohlgefährdung um 1,5% ist nur ein Beispiel Zusammenarbeit das „Qualitätstableau für die Zunahme der Inanspruchnahme der Kinderärzte im Bereich der sozialpädiatrischen Versorgung. Das resultiert aus einem Anstieg der Entwicklungsverzögerungen, emotionalen Störungen, Sprachentwicklungsverzögerun- gen Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen“ und Verhaltensstörungen im Kinder- ergänzend ein mit allen Schulen und Jugendalter. Infolge der Zunahme der eingeleiteten Verfahren ist es wichtig, dass für die Behandlung die- ser gefährdeten Kinder und Jugendlichen genügend ärztliche Kapazitäten mit der Zusatzqua- lifikation der Sozialpädiatrie zur Verfügung stehen. Auch infolge anderer Erkrankungen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, z. B. bei Migräne, Spannungskopfschmerz, Epi- lepsie, kann eine sozialpädiatrische Versorgung angezeigt sein. Mit der Förderung der sozialpädiatrischen Versorgung soll der Einstieg in die koordinierte Behandlung und Therapie dieser gefährdeten/erkrankten Kinder sichergestellt werdenden anderen Partnern abgestimmtes, in dem gemäß dem 456. Beschluss des Bewertungsausschusses Nr. 2 Anstrich 3 ausreichend Kinder- und Jugendärzte diese Zusatzqualifikation erwerben. Die Kinder und Jugendlichen sollen im Rahmen der ärztlichen Behandlung adäquat medizinisch versorgt und ggf. in eine psychotherapeutische oder Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung gelenkt bzw. Stadt vereinbartes Leitbild zu anderen fachärztlichen Versorgungen überwiesen werden, soweit dies erforderlich ist. Die derzeitige Zahl der Leistungserbringer von 171 die über die Qualifikation Sozialpädiatrie verfügen, sollte deshalb steigen und so eine Flächendeckung in Sachsen gewährleisten, um eine wohnortnahe Angebotsstruktur vorzuhalten. Ziele der Förderung sind zudem die Verbesserung der wohnortnahen Angebotsstruktur, die frühzeitige Diagnostik von entsprechenden Erkrankungen und damit eine zielgerichtete The- rapie und Entlastung von Bezugspersonen sowie die Gewährleistung der Chancengleichheit (PrävG). Außerdem soll eine Erhöhung der Behandlungsfallzahlen je Arzt erreicht werden. Bei neuen Leistungserbringern soll der Anreiz zum Erwerb der Qualifikation Sozialpädiatrie geschaffen werden. Insbesondere soll Patienten der Zugang in diese Versorgung ermöglicht werden. Dadurch wird eine psychiatrische Steuerung und eine gezielte Zuweisung möglich. Dies bedeutet für die Patienten eine wesentliche Verbesserung der Versorgung. Um die Verbesserung der Versorgung messen zu können, prüfen und bewerten die Gesamt- vertragspartner die Entwicklung der Anzahl und die Verteilung der Ärzte mit der Qualifikation Sozialpädiatrie. Zudem wird eine Auswertung erfolgen, wie sich die Anzahl der behandelten Patienten und die Leistungshäufigkeiten der GOPen des Abschnitts 4.2.4 EBM entwickeln. Die Anzahl der Ärzte die über die Qualifikation verfügen, steigt gegenüber dem Stand vom Oktober 2020 um jährlich 1 - 3 %. Die KV Sachsen übermittelt den LVSK spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung die - Anzahl der Ärzte, welche die GOP 04355 EBM abrechnen (GKV-Wert, je Abrech- nungsquartal) - Verteilung der Ärzte mit Stichtag 1. Juli 2021 - Anzahl der behandelten Patienten (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal) - Leistungshäufigkeit des Abschnitts 4.2.4 EBM (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal). Die Vertragspartner vereinbaren die Förderung der GOP 04355 EBM inkl. Buchstabenken- nung mit einem Punktwertzuschlag in Höhe von 1,2 Cent auf die vergüteten Leistungen. Die Förderung wird von der KV Sachsen zugesetztGrunde.

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Laufzeit. Die Förderung Kooperation beginnt am 1. August 2009. Sie ist grundsätzlich auf eine langfristige Zusammenarbeit ohne zeitliche Begrenzung angelegt. Eine gemeinsame interne Evaluation soll bis zum 31. Dezember 2021 befristetJuli 2013 erfolgen. Auf diesem Versorgungsgebiet ist eine Zunahme der Behandlungen sozial auffälliger Kinder auf Grund sozioökonomischer Rahmenbedingungen festzustellenBasis der Ergebnisse und Einschätzungen dieser Evaluation wird im gegenseitigen Einvernehmen über die Weiterführung der Zusammenarbeit entschieden. 3.Grundsätze und Prinzipien der Kooperation 3.1 Die Kooperationspartner stimmen darin überein, dass die Zusammenarbeit von folgenden Grundsätzen und Prinzipien geleitet wird: (1) Übereinstimmender ▇▇▇▇▇ zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Entwicklung der Bildungsregion; (2) Abstimmung der Handlungsschritte zur Zielerreichung zwischen Schulen, Schulaufsicht, Schulträger und anderen Partnern; (3) Entwicklung, Erprobung und Evaluation gemeinsamer und aufeinander abgestimmter Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –entwicklung; (4) Einsatz von durch die Kooperationspartner oder Dritte für die Zusammenarbeit zur Verfügung gestellten Ressourcen zur Erreichung der gemeinsamen Ziele; (5) Evaluation der vereinbarten Zusammenarbeit/Kooperation ( z.B. in Form eines Regionalen Bildungsberichtes, der nach Beratung aller Mitglieder der Bildungskonferenz erstellt wird). 3.2 Die vereinbarte Zusammenarbeit sowie die ihr zu Grunde liegenden Prinzipien und Grundsätze gelten auch für die nachgeordneten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und für die öffentlichen Schulen der Stadt Oberhausen. Die Nichtbehandlung von Entwicklungsstörungen Stadt Oberhausen verpflichtet sich zur Information der weiteren Schulträger in ihrem Gebiet und bemüht sich um eine entsprechende Einbindung bzw. Kooperation mit diesen Schulträgern. 3.3 Die bisherigen Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Oberhausen bleiben erhalten, sollen aber - soweit zur Zielsetzung des Vertrages erforderlich - inhaltlich im Kindesalter hat schwerwiegende negative Auswirkungen im Er- wachsenenalterSinne eines Informations-, Planungs- und Handlungsverbundes enger aufeinander abgestimmt und miteinander vernetzt werden. Der Einstieg in Dies bezieht den behördenübergreifenden Informationsaustausch bei Wahrung des Datenschutzes mit ein. In der so verstandenen gemeinsamen Verantwortung werden die Behandlung von Entwicklungsstörungen soll vor allem im nieder- und mittelschwelligen Bereich erfolgen, um notwendige Fördermaßnahmen zu pla- nen Struktur der staatlichen Schulaufsicht und die entsprechende Behandlung einleiten Struktur der kommunalen Selbstverwaltung durch die Kooperationsvereinbarung nicht berührt. 3.4 Hinsichtlich der Qualitätssicherung und durchführen zu können. Das Statistische Landesamt Sachsen veröffentlichte zuletzt die Daten zur Kindeswohlge- fährdung des Jahres 2018. Demnach stieg die Anzahl –weiterentwicklung liegt der eingeleiteten Verfahren zur Über- prüfung der Kindeswohlgefährdung in 2018 um 1,5 % auf 6.115 gegenüber dem Jahr 2017 von 6.026 Verfahren an. Aus einer Kindeswohlgefährdung können Störungen bzw. Erkrankungen resultieren, wie z.B. Schmerzen, Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen, Entwicklungsverzögerungen oder emotionale Störungen. Die Zunahme der eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Kin- deswohlgefährdung um 1,5% ist nur ein Beispiel Zusammenarbeit das „Qualitätstableau für die Zunahme der Inanspruchnahme der Kinderärzte im Bereich der sozialpädiatrischen Versorgung. Das resultiert aus einem Anstieg der Entwicklungsverzögerungen, emotionalen Störungen, Sprachentwicklungsverzögerun- gen Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen“ und Verhaltensstörungen im Kinder- ergänzend ein mit allen Schulen und Jugendalter. Infolge der Zunahme der eingeleiteten Verfahren ist es wichtig, dass für die Behandlung die- ser gefährdeten Kinder und Jugendlichen genügend ärztliche Kapazitäten mit der Zusatzqua- lifikation der Sozialpädiatrie zur Verfügung stehen. Auch infolge anderer Erkrankungen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, z. B. bei Migräne, Spannungskopfschmerz, Epi- lepsie, kann eine sozialpädiatrische Versorgung angezeigt sein. Mit der Förderung der sozialpädiatrischen Versorgung soll der Einstieg in die koordinierte Behandlung und Therapie dieser gefährdeten/erkrankten Kinder sichergestellt werdenden anderen Partnern abgestimmtes, in dem gemäß dem 456. Beschluss des Bewertungsausschusses Nr. 2 Anstrich 3 ausreichend Kinder- und Jugendärzte diese Zusatzqualifikation erwerben. Die Kinder und Jugendlichen sollen im Rahmen der ärztlichen Behandlung adäquat medizinisch versorgt und ggf. in eine psychotherapeutische oder Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung gelenkt bzw. zu anderen fachärztlichen Versorgungen überwiesen werden, soweit dies erforderlich ist. Die derzeitige Zahl der Leistungserbringer von 171 die über die Qualifikation Sozialpädiatrie verfügen, sollte deshalb steigen und so eine Flächendeckung in Sachsen gewährleisten, um eine wohnortnahe Angebotsstruktur vorzuhalten. Ziele der Förderung sind zudem die Verbesserung der wohnortnahen Angebotsstruktur, die frühzeitige Diagnostik von entsprechenden Erkrankungen und damit eine zielgerichtete The- rapie und Entlastung von Bezugspersonen sowie die Gewährleistung der Chancengleichheit (PrävG). Außerdem soll eine Erhöhung der Behandlungsfallzahlen je Arzt erreicht werden. Bei neuen Leistungserbringern soll der Anreiz zum Erwerb der Qualifikation Sozialpädiatrie geschaffen werden. Insbesondere soll Patienten der Zugang in diese Versorgung ermöglicht werden. Dadurch wird eine psychiatrische Steuerung und eine gezielte Zuweisung möglich. Dies bedeutet für die Patienten eine wesentliche Verbesserung der Versorgung. Um die Verbesserung der Versorgung messen zu können, prüfen und bewerten die Gesamt- vertragspartner die Entwicklung der Anzahl und die Verteilung der Ärzte mit der Qualifikation Sozialpädiatrie. Zudem wird eine Auswertung erfolgen, wie sich die Anzahl der behandelten Patienten und die Leistungshäufigkeiten der GOPen des Abschnitts 4.2.4 EBM entwickeln. Die Anzahl der Ärzte die über die Qualifikation verfügen, steigt gegenüber dem Stand vom Oktober 2020 um jährlich 1 - 3 %. Die KV Sachsen übermittelt den LVSK spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung die - Anzahl der Ärzte, welche die GOP 04355 EBM abrechnen (GKV-Wert, je Abrech- nungsquartal) - Verteilung der Ärzte mit Stichtag 1. Juli 2021 - Anzahl der behandelten Patienten (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal) - Leistungshäufigkeit des Abschnitts 4.2.4 EBM (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal). Die Vertragspartner vereinbaren die Förderung der GOP 04355 EBM inkl. Buchstabenken- nung mit einem Punktwertzuschlag in Höhe von 1,2 Cent auf die vergüteten Leistungen. Die Förderung wird von der KV Sachsen zugesetztStadt vereinbartes Leitbild zugrunde.

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Sources: Kooperationsvertrag

Laufzeit. Die Förderung ist bis 31. Dezember 2021 20212022 befristet. Auf diesem Versorgungsgebiet Vereinbarung zur Zahlung von Zuschlägen für förderungswürdige Leistungen Förderung der patientenzentrierten Geriatrie- und Palliativversorgung Der Anteil der Bevölkerung in hohen Altersgruppen ist eine Zunahme der Behandlungen sozial auffälliger Kinder auf Grund sozioökonomischer Rahmenbedingungen festzustellenin Sachsen weit höher als im Bundes- schnitt. Die Nichtbehandlung von Entwicklungsstörungen Altersgruppen der Versicherten ab 75 Jahre und älter ist in Sachsen mit 15,9% ein Drittel höher als im Kindesalter hat schwerwiegende negative Auswirkungen im Er- wachsenenalterBundesschnitt (11,8%) (Quelle: Mitgliederstatistik KM6 Stichtag 1. Der Einstieg Juli 2020). Versicherte in die Behandlung von Entwicklungsstörungen soll höheren Altersgruppen sind zum größeren Anteil weniger mobil als jüngere Versicherte. Das Aufsuchen der Arztpraxen ist für sie teilweise nicht mehr möglich, durch gestiegene (Multi-)Morbidität. Somit benötigen diese Versicherten, vor allem im nieder- und mittelschwelligen Bereich erfolgenals Pflegeheim- bewohner, um notwendige Fördermaßnahmen zu pla- nen und die entsprechende Behandlung einleiten und durchführen zu könnenhäufiger Hausbesuche durch ihre behandelnden Ärzte. Das Statistische Landesamt Sachsen veröffentlichte zuletzt die Daten zur Kindeswohlge- fährdung des Jahres 2018. Demnach stieg Gleichzeitig ist die Anzahl der eingeleiteten Verfahren erbrachten Hausbesuche trotz älter werdender Bevölkerung rückläufig (GOPen 01410, 01411, 01413 und 01415 EBM Rückgang der Anzahl abgerechne- ter Leistungen von 2016 zu 2019 um 13,4 %; Quelle ARZTRG87aKA_SUM). Es sollen Anreize zur Über- prüfung der Kindeswohlgefährdung in 2018 um 1,5 % auf 6.115 gegenüber dem Jahr 2017 von 6.026 Verfahren an. Aus einer Kindeswohlgefährdung können Störungen bzw. Erkrankungen resultieren, wie z.B. Schmerzen, Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen, Entwicklungsverzögerungen oder emotionale Störungenhäuslichen geriatrischen Versorgung gesetzt werden. Die Zunahme Zahl der eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung Ärz- te, die Hausbesuche für geriatrische Patienten durchführen und die Anzahl der Kin- deswohlgefährdung um 1,5% ist nur ein Beispiel für die Zunahme der Inanspruchnahme der Kinderärzte im Bereich der sozialpädiatrischen Versorgung. Das resultiert aus einem Anstieg der Entwicklungsverzögerungen, emotionalen Störungen, Sprachentwicklungsverzögerun- gen und Verhaltensstörungen im Kinder- und Jugendalter. Infolge der Zunahme der eingeleiteten Verfahren ist es wichtig, dass für die Behandlung die- ser gefährdeten Kinder und Jugendlichen genügend ärztliche Kapazitäten mit der Zusatzqua- lifikation der Sozialpädiatrie zur Verfügung stehen. Auch infolge anderer Erkrankungen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, z. B. bei Migräne, Spannungskopfschmerz, Epi- lepsie, kann eine sozialpädiatrische Versorgung angezeigt sein. Mit der Förderung der sozialpädiatrischen Versorgung soll der Einstieg in die koordinierte Behandlung und Therapie dieser gefährdeten/erkrankten Kinder sichergestellt werden, in dem Hausbesuche sollen gemäß dem 456. Beschluss des Bewertungsausschusses Nr. 2 Anstrich Anstriche 2 und 3 ausreichend Kinder- und Jugendärzte diese Zusatzqualifikation erwerbensteigen. Die Kinder und Jugendlichen sollen Zudem soll im Rahmen der ärztlichen Palliativversorgung eine flächendeckende Behandlung adäquat medizinisch versorgt insbeson- dere im gewohnten häuslichen Bereich des Versicherten erfolgen. Hier sollen gemäß dem 456. Beschluss des Bewertungsausschusses Nr. 2 Anstriche 2 und ggf. in eine psychotherapeutische oder Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung gelenkt bzw. zu anderen fachärztlichen Versorgungen überwiesen 3 für Leistungserbringer Anreize geschaffen werden, soweit dies erforderlich istdie palliativmedizinische Behandlung der hochmorbiden Patien- ten aufzunehmen und zu gewährleisten. Die derzeitige Zahl der Leistungserbringer von 171 die über die Qualifikation Sozialpädiatrie verfügen, sollte deshalb steigen und so eine Flächendeckung in Sachsen gewährleisten, um eine wohnortnahe Angebotsstruktur vorzuhalten. Ziele der Förderung sind zudem die Verbesserung der wohnortnahen AngebotsstrukturÄrzte, die frühzeitige Diagnostik von entsprechenden Erkrankungen Hausbesuche für Palliativpa- tienten durchführen und damit eine zielgerichtete The- rapie und Entlastung von Bezugspersonen sowie die Gewährleistung der Chancengleichheit (PrävG). Außerdem soll eine Erhöhung der Behandlungsfallzahlen je Arzt erreicht werden. Bei neuen Leistungserbringern soll der Anreiz zum Erwerb der Qualifikation Sozialpädiatrie geschaffen werden. Insbesondere soll Patienten der Zugang in diese Versorgung ermöglicht werden. Dadurch wird eine psychiatrische Steuerung und eine gezielte Zuweisung möglich. Dies bedeutet für die Patienten eine wesentliche Verbesserung der Versorgung. Um die Verbesserung der Versorgung messen zu können, prüfen und bewerten die Gesamt- vertragspartner die Entwicklung der Anzahl und die Verteilung der Ärzte mit der Qualifikation Sozialpädiatrie. Zudem wird eine Auswertung erfolgen, wie sich die Anzahl der behandelten Hausbesuche sollen steigen. Die Vertragspartner messen die Zunahme der Patienten und ab dem 76. Lebensjahr mit mindes- tens zwei Hausbesuchen je Arzt im Behandlungsfall sowie die Leistungshäufigkeiten in der GOPen des Abschnitts 4.2.4 EBM entwickelnin Häuslichkeit behan- delten Palliativpatienten. Die Anzahl der Ärzte die über die Qualifikation verfügen, geförderten geriatrischen Patienten steigt gegenüber dem Stand vom Oktober 2020 um jährlich 1 - bis 3 %. Die KV Sachsen übermittelt den LVSK je Abrechnungsquartal im Vergleich zum Vorjahres- quartal spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung die - Anzahl der geförderten Patienten - Anzahl der Ärzte, welche die GOP 04355 EBM abrechnen Hausbesuche für geriatrische Patienten nach den oben beschriebenen Kriterien durchführen, - Anzahl der Fälle mit mindestens 2 Hausbesuchen bei geriatrischen Patienten, (GKV-Wert, je Abrech- nungsquartal) - Verteilung der Ärzte mit Stichtag 1. Juli 2021 - Anzahl der behandelten Patienten Ärzte, die Hausbesuche für Palliativpatienten durchführen, - Anzahl der Hausbesuche für Palliativpatienten, (GKV-Wert) Mitte des Jahres 2021 stellen die Vertragspartner mit den bis dahin vorliegenden Abrech- nungsdaten fest, je Abrechnungsquartalob sich eine Verbesserung der geriatrischen Versorgung ergeben hat. Zur Identifikation der Leistungserbringer, die diese förderungswürdige Leistung erbringen, wird die Anzahl der Patienten (inkl. Heimpatienten) - Leistungshäufigkeit mit einem Alter ab dem 76. Lebensjahr festgestellt, bei denen mindestens zwei Hausbesuche (inkl. NäPa: 01410, 01411, 01412, 01413, 01415, 03062, 03063 sowie 38200 bis 38207 des Abschnitts 4.2.4 EBM (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal). Die Vertragspartner vereinbaren die Förderung der GOP 04355 EBM inkl. Buchstabenken- nung Buchstabenkennung) je Patient durchgeführt wurden. In Behandlungsfällen mit mindestens zwei Hausbesuchen (Haus- oder Mitbesuch) erhält der Arzt eine Förderung von 10,00 EURO über die GOP 99676. Im Rahmen der palliativmedizinischen Behandlung bei Erwachsenen und Kindern wird für Patienten der Hausbesuch nach den GOPen 03372, 03373, 04372 oder 04373 des EBM inkl. Buchstabenkennung mit einem Punktwertzuschlag in Höhe von 1,2 4 Cent auf die vergüteten Leistungengefördert. Die Förderung wird Förderungen werden von der KV Sachsen zugesetzt.

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Sources: MGV Vereinbarung

Laufzeit. Die Förderung ist bis 31. Dezember 2021 befristet. Auf diesem Versorgungsgebiet Vereinbarung zur Zahlung von Zuschlägen für förderungswürdige Leistungen Der Anteil der Bevölkerung in hohen Altersgruppen ist eine Zunahme der Behandlungen sozial auffälliger Kinder auf Grund sozioökonomischer Rahmenbedingungen festzustellenin Sachsen weit höher als im Bundes- schnitt. Die Nichtbehandlung von Entwicklungsstörungen Altersgruppen der Versicherten ab 75 Jahre und älter ist in Sachsen mit 15,9% ein Drittel höher als im Kindesalter hat schwerwiegende negative Auswirkungen im Er- wachsenenalterBundesschnitt (11,8%) (Quelle: Mitgliederstatistik KM6 Stichtag 1. Der Einstieg Juli 2020). Versicherte in die Behandlung von Entwicklungsstörungen soll höheren Altersgruppen sind zum größeren Anteil weniger mobil als jüngere Versicherte. Das Aufsuchen der Arztpraxen ist für sie teilweise nicht mehr möglich, durch gestiegene (Multi-)Morbidität. Somit benötigen diese Versicherten, vor allem im nieder- und mittelschwelligen Bereich erfolgenals Pflegeheim- bewohner, um notwendige Fördermaßnahmen zu pla- nen und die entsprechende Behandlung einleiten und durchführen zu könnenhäufiger Hausbesuche durch ihre behandelnden Ärzte. Das Statistische Landesamt Sachsen veröffentlichte zuletzt die Daten zur Kindeswohlge- fährdung des Jahres 2018. Demnach stieg Gleichzeitig ist die Anzahl der eingeleiteten Verfahren erbrachten Hausbesuche trotz älter werdender Bevölkerung rückläufig (GOPen 01410, 01411, 01413 und 01415 EBM Rückgang der Anzahl abgerechne- ter Leistungen von 2016 zu 2019 um 13,4 %; Quelle ARZTRG87aKA_SUM). Es sollen Anreize zur Über- prüfung der Kindeswohlgefährdung in 2018 um 1,5 % auf 6.115 gegenüber dem Jahr 2017 von 6.026 Verfahren an. Aus einer Kindeswohlgefährdung können Störungen bzw. Erkrankungen resultieren, wie z.B. Schmerzen, Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen, Entwicklungsverzögerungen oder emotionale Störungenhäuslichen geriatrischen Versorgung gesetzt werden. Die Zunahme Zahl der eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung Ärz- te, die Hausbesuche für geriatrische Patienten durchführen und die Anzahl der Kin- deswohlgefährdung um 1,5% ist nur ein Beispiel für die Zunahme der Inanspruchnahme der Kinderärzte im Bereich der sozialpädiatrischen Versorgung. Das resultiert aus einem Anstieg der Entwicklungsverzögerungen, emotionalen Störungen, Sprachentwicklungsverzögerun- gen und Verhaltensstörungen im Kinder- und Jugendalter. Infolge der Zunahme der eingeleiteten Verfahren ist es wichtig, dass für die Behandlung die- ser gefährdeten Kinder und Jugendlichen genügend ärztliche Kapazitäten mit der Zusatzqua- lifikation der Sozialpädiatrie zur Verfügung stehen. Auch infolge anderer Erkrankungen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, z. B. bei Migräne, Spannungskopfschmerz, Epi- lepsie, kann eine sozialpädiatrische Versorgung angezeigt sein. Mit der Förderung der sozialpädiatrischen Versorgung soll der Einstieg in die koordinierte Behandlung und Therapie dieser gefährdeten/erkrankten Kinder sichergestellt werden, in dem Hausbesuche sollen gemäß dem 456. Beschluss des Bewertungsausschusses Nr. 2 Anstrich Anstriche 2 und 3 ausreichend Kinder- und Jugendärzte diese Zusatzqualifikation erwerbensteigen. Die Kinder und Jugendlichen sollen Vertragspartner messen die Zunahme der Patienten ab dem 76. Lebensjahr mit mindes- tens zwei Hausbesuchen je Arzt im Rahmen der ärztlichen Behandlung adäquat medizinisch versorgt und ggf. in eine psychotherapeutische oder Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung gelenkt bzw. zu anderen fachärztlichen Versorgungen überwiesen werden, soweit dies erforderlich ist. Die derzeitige Zahl der Leistungserbringer von 171 die über die Qualifikation Sozialpädiatrie verfügen, sollte deshalb steigen und so eine Flächendeckung in Sachsen gewährleisten, um eine wohnortnahe Angebotsstruktur vorzuhalten. Ziele der Förderung sind zudem die Verbesserung der wohnortnahen Angebotsstruktur, die frühzeitige Diagnostik von entsprechenden Erkrankungen und damit eine zielgerichtete The- rapie und Entlastung von Bezugspersonen sowie die Gewährleistung der Chancengleichheit (PrävG). Außerdem soll eine Erhöhung der Behandlungsfallzahlen je Arzt erreicht werden. Bei neuen Leistungserbringern soll der Anreiz zum Erwerb der Qualifikation Sozialpädiatrie geschaffen werden. Insbesondere soll Patienten der Zugang in diese Versorgung ermöglicht werden. Dadurch wird eine psychiatrische Steuerung und eine gezielte Zuweisung möglich. Dies bedeutet für die Patienten eine wesentliche Verbesserung der Versorgung. Um die Verbesserung der Versorgung messen zu können, prüfen und bewerten die Gesamt- vertragspartner die Entwicklung der Anzahl und die Verteilung der Ärzte mit der Qualifikation Sozialpädiatrie. Zudem wird eine Auswertung erfolgen, wie sich die Anzahl der behandelten Patienten und die Leistungshäufigkeiten der GOPen des Abschnitts 4.2.4 EBM entwickelnBehandlungsfall. Die Anzahl der Ärzte die über die Qualifikation verfügen, geförderten geriatrischen Patienten steigt um 1 bis 3 % gegenüber dem Stand vom Oktober 2020 um jährlich 1 - 3 %2019. Die KV Sachsen übermittelt den LVSK je Abrechnungsquartal zum Vorjahresquartal im Ver- gleich zu 2019 spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung die - Anzahl der geförderten Patienten - Anzahl der Ärzte, welche die GOP 04355 EBM abrechnen Hausbesuche für geriatrische Patienten nach den oben beschriebenen Kriterien durchführen, - Anzahl der Fälle mit mindestens 2 Hausbesuchen bei geriatrischen Patienten, (GKV-Wert) Mitte des Jahres 2021 stellen die Vertragspartner mit den bis dahin vorliegenden Abrech- nungsdaten fest, je Abrech- nungsquartal) - Verteilung ob sich eine Verbesserung der Ärzte mit Stichtag 1geriatrischen Versorgung ergeben hat. Juli 2021 - Zur Identifikation der Leistungserbringer, die diese förderungswürdige Leistung erbringen, wird die Anzahl der behandelten Patienten (GKV-Wertinkl. Heimpatienten) mit einem Alter ab dem 76. Lebensjahr festgestellt, je Abrechnungsquartal) - Leistungshäufigkeit bei denen mindestens zwei Hausbesuche (inkl. NäPa: 01410, 01411, 01412, 01413, 01415, 03062, 03063 sowie 38200 bis 38207 des Abschnitts 4.2.4 EBM (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal). Die Vertragspartner vereinbaren die Förderung der GOP 04355 EBM inkl. Buchstabenken- nung Buchstabenkennung) je Patient durchgeführt wurden. In Behandlungsfällen mit einem Punktwertzuschlag in Höhe mindestens zwei Hausbesuchen (Haus- oder Mitbesuch) erhält der Arzt eine Förderung von 1,2 Cent auf 1013,00 EURO über die vergüteten Leistungen▇▇▇▇▇▇- ▇▇. ▇▇▇▇▇▇. Die Förderung wird Förderungen werden von der KV Sachsen zugesetzt.

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Sources: MGV Vereinbarung

Laufzeit. Die Förderung Kooperation beginnt am 1. August 2008. Sie ist grundsätzlich auf eine langfristi- ge Zusammenarbeit ohne zeitliche Begrenzung angelegt. Eine gemeinsame interne Evaluation soll bis 31. Dezember 2021 befristetzum 31.7.2013 erfolgen. Auf diesem Versorgungsgebiet ist eine Zunahme der Behandlungen sozial auffälliger Kinder auf Grund sozioökonomischer Rahmenbedingungen festzustellen. Die Nichtbehandlung von Entwicklungsstörungen Basis der Ergebnisse und Ein- schätzungen dieser Evaluation wird im Kindesalter hat schwerwiegende negative Auswirkungen gegenseitigen Einvernehmen über die Weiter- führung der Zusammenarbeit entschieden. 3.Grundsätze und Prinzipien der Kooperation 3.1 Die Kooperationspartner stimmen darin überein, dass die Zusammenarbeit von folgenden Grundsätzen und Prinzipien geleitet wird: (1) Übereinstimmender Wille zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der ge- meinsamen Entwicklung der Bildungsregion; (2) Abstimmung der Handlungsschritte zur Zielerreichung zwischen Schulen, Schulaufsicht, Schulträger und anderen Partnern; (3) Entwicklung, Erprobung und Evaluation gemeinsamer und aufeinander abge- stimmter Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung; (4) Einsatz von durch die Kooperationspartner oder Dritte für die Zusammenar- beit zur Verfügung gestellten Ressourcen zur Erreichung der gemeinsamen Ziele; (5) Evaluation der vereinbarten Zusammenarbeit / Kooperation ( z.B in Form ei- nes Regionalen Bildungsberichtes, der nach Beratung aller Mitglieder der Bil- dungskonferenz erstellt wird) 3.2 Die vereinbarte Zusammenarbeit sowie die ihr zu Grunde liegenden Prinzipien und Grundsätze gelten auch für die nachgeordneten Behörden des Landes Nord- rhein-Westfalen und für die öffentlichen Schulen des Rhein-Sieg-Kreises. Den Er- satzschulen im Er- wachsenenalterKreis wird ein Kooperationsangebot unterbreitet. Der Einstieg Kreis verpflich- tet sich zur Information der weiteren Schulträger in die Behandlung von Entwicklungsstörungen soll vor allem seinem Gebiet und bemüht sich um eine entsprechende Einbindung bzw. Kooperation mit diesen Schulträgern. 3.3 Die bisherigen Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche des Landes Nord- rhein-Westfalen und des Rhein-Sieg-Kreises bleiben erhalten, sollen aber - soweit zur Zielsetzung des Vertrages erforderlich - inhaltlich im nieder- Sinne eines Informations-, Planungs- und mittelschwelligen Bereich erfolgen, um notwendige Fördermaßnahmen zu pla- nen Handlungsverbundes enger aufeinander abgestimmt und die entsprechende Behandlung einleiten und durchführen zu können. Das Statistische Landesamt Sachsen veröffentlichte zuletzt die Daten zur Kindeswohlge- fährdung des Jahres 2018. Demnach stieg die Anzahl der eingeleiteten Verfahren zur Über- prüfung der Kindeswohlgefährdung in 2018 um 1,5 % auf 6.115 gegenüber dem Jahr 2017 von 6.026 Verfahren an. Aus einer Kindeswohlgefährdung können Störungen bzw. Erkrankungen resultieren, wie z.B. Schmerzen, Persönlichkeits- und Verhaltensänderungen, Entwicklungsverzögerungen oder emotionale Störungen. Die Zunahme der eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Kin- deswohlgefährdung um 1,5% ist nur ein Beispiel für die Zunahme der Inanspruchnahme der Kinderärzte im Bereich der sozialpädiatrischen Versorgung. Das resultiert aus einem Anstieg der Entwicklungsverzögerungen, emotionalen Störungen, Sprachentwicklungsverzögerun- gen und Verhaltensstörungen im Kinder- und Jugendalter. Infolge der Zunahme der eingeleiteten Verfahren ist es wichtig, dass für die Behandlung die- ser gefährdeten Kinder und Jugendlichen genügend ärztliche Kapazitäten mit der Zusatzqua- lifikation der Sozialpädiatrie zur Verfügung stehen. Auch infolge anderer Erkrankungen, ohne dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, z. B. bei Migräne, Spannungskopfschmerz, Epi- lepsie, kann eine sozialpädiatrische Versorgung angezeigt sein. Mit der Förderung der sozialpädiatrischen Versorgung soll der Einstieg in die koordinierte Behandlung und Therapie dieser gefährdeten/erkrankten Kinder sichergestellt werden, in dem gemäß dem 456. Beschluss des Bewertungsausschusses Nr. 2 Anstrich 3 ausreichend Kinder- und Jugendärzte diese Zusatzqualifikation erwerben. Die Kinder und Jugendlichen sollen im Rahmen der ärztlichen Behandlung adäquat medizinisch versorgt und ggf. in eine psychotherapeutische oder Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung gelenkt bzw. zu anderen fachärztlichen Versorgungen überwiesen miteinander vernetzt werden, soweit dies zur Zielsetzung erforderlich ist. Die derzeitige Zahl In der Leistungserbringer von 171 so verstandenen gemeinsamen Verantwortung werden die über die Qualifikation Sozialpädiatrie verfügen, sollte deshalb steigen und so eine Flächendeckung in Sachsen gewährleisten, um eine wohnortnahe Angebotsstruktur vorzuhalten. Ziele Struktur der Förderung sind zudem die Verbesserung der wohnortnahen Angebotsstruktur, die frühzeitige Diagnostik von entsprechenden Erkrankungen und damit eine zielgerichtete The- rapie und Entlastung von Bezugspersonen sowie die Gewährleistung der Chancengleichheit (PrävG). Außerdem soll eine Erhöhung der Behandlungsfallzahlen je Arzt erreicht werden. Bei neuen Leistungserbringern soll der Anreiz zum Erwerb der Qualifikation Sozialpädiatrie geschaffen werden. Insbesondere soll Patienten der Zugang in diese Versorgung ermöglicht werden. Dadurch wird eine psychiatrische Steuerung und eine gezielte Zuweisung möglich. Dies bedeutet für die Patienten eine wesentliche Verbesserung der Versorgung. Um die Verbesserung der Versorgung messen zu können, prüfen und bewerten die Gesamt- vertragspartner die Entwicklung der Anzahl staatli- chen Schulaufsicht und die Verteilung Struktur der Ärzte mit der Qualifikation Sozialpädiatrie. Zudem wird eine Auswertung erfolgen, wie sich die Anzahl der behandelten Patienten und die Leistungshäufigkeiten der GOPen des Abschnitts 4.2.4 EBM entwickeln. Die Anzahl der Ärzte die über die Qualifikation verfügen, steigt gegenüber dem Stand vom Oktober 2020 um jährlich 1 - 3 %. Die KV Sachsen übermittelt kommunalen Selbstverwaltung durch den LVSK spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung die - Anzahl der Ärzte, welche die GOP 04355 EBM abrechnen (GKV-Wert, je Abrech- nungsquartal) - Verteilung der Ärzte mit Stichtag 1. Juli 2021 - Anzahl der behandelten Patienten (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal) - Leistungshäufigkeit des Abschnitts 4.2.4 EBM (GKV-Wert, je Abrechnungsquartal). Die Vertragspartner vereinbaren die Förderung der GOP 04355 EBM inkl. Buchstabenken- nung mit einem Punktwertzuschlag in Höhe von 1,2 Cent auf die vergüteten Leistungen. Die Förderung wird von der KV Sachsen zugesetztKooperationsvertrag nicht berührt.

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Sources: Kooperationsvertrag