Common use of Laufzeit Clause in Contracts

Laufzeit. a) Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf der einjährigen Laufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. b) Sofern Buchungen vorliegen, bei denen der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegt, stimmt der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung dieser Buchung nach dem jeweiligen Abreisetermin zu. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt werden kann, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform im Buchungssystem zu stornieren. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informieren. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine Stornomitteilung. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestellt, dass die Buchungen aus dem Buchungssystem entfernt worden sind und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werden. c) Die Kündigung kann nur in schriftlicher Form erfolgen. d) Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht zur Kündigung, wenn im erheblichen Maße gegen die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung der Provision. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes kann ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommen. e) Der Vertrag endet bei Einstellung des Gewerbebetriebes durch den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen aus Ziff. 2 b)

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Sources: Vermittlungsvertrag, Vermittlungsvertrag

Laufzeit. a) 15.1 Der Abschlmss-Vertrag endet grmndsätzlich mit Ablamf der vereinbarten Vertragslamfzeit. Der Abschlmss- Vertrag endet aber amch, wenn die vereinbarten Abschlmssmengen- bzw. Abschlmssmalstaffeln erreicht sind. Dies kann amch mnterjährig in Bezmg amf das Insertionsjahr der Fall sein. 15.2 Das Recht zmr amkerordentlichen Kündigmng ams wichtigem Grmnd nach vorheriger Abmahnmng bleibt hier- von mnberührt. Die Kündigmng hat schriklich zm erfolgen. Ein Recht zmr fristlosen Kündigmng ams wichtigem Grmnd liegt insbesondere vor, wenn eine Laufzeit der Parteien trotz einer schriklichen Abmahnmng wiederholt eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine fortdamernde Vertragsverletzmng innerhalb angemessener Frist nicht abstellt oder deren Folgen nicht beseitigt, gegen eine mnd/oder beide Parteien mnd/oder gegen ein vom Verlag vermarktetes Prodmkt infolge einer vertragsgegenständlichen Leistmng eine Abmahnmng er- folgte mnd/oder eine einstweilige Verfügmng erwirkt wmrde oder für den Verlag der begründete Verdacht besteht, dass der Amkraggeber oder die von ihm zmr Verfügmng gestellten Inhalte gegen geltende recht- liche Bestimmmngen, insbesondere des Strafgesetzbmches oder die geltenden Werberichtlinien, verstökt bzw. verstoken. Ein begründeter Verdacht besteht, sobald dem Verlag amf Tatsachen gestützte Anhalts- pmnkte für einen Verstok gegen rechtliche Bestimmmngen vorliegen, insbesondere ab der Einleitmng eines Ermittlmngsverfahrens gegen den Verlag, den Amkraggeber mnd/oder gegen die vom Verlag vermarkteten Prodmkte bzw. ab der Amffordermng zm einer Stellmngnahme dmrch die zmständigen Stellen. Ein fristloser Kündigmngsgrmnd ist amch gegeben, wenn über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenz- verfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet bzw. ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird mnd der betroffene Vertragspartner trotz entsprechender Amffordermng die offenbare Unbegründetheit des Antrags nicht binnen einer angemessenen Frist nachweist. Ein Grmnd zmr fristlosen Kündigmng besteht darüber hinams, wenn gegen eine der Vertragsparteien Vollstreckmngsmaknahmen amsgebracht mnd nicht innerhalb von einem Jahr. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf der einjährigen Laufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werdenMonat amfgehoben wmrden. b) Sofern Buchungen vorliegen, bei denen der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegt, stimmt der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung dieser Buchung nach dem jeweiligen Abreisetermin zu. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt werden kann, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform im Buchungssystem zu stornieren. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informieren. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine Stornomitteilung. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestellt, dass die Buchungen aus dem Buchungssystem entfernt worden sind und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werden. c) Die Kündigung kann nur in schriftlicher Form erfolgen. d) Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht zur Kündigung, wenn im erheblichen Maße gegen die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung der Provision. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes kann ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommen. e) Der Vertrag endet bei Einstellung des Gewerbebetriebes durch den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen aus Ziff. 2 b)

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Laufzeit. a) Die „CoCard Schule“ für ausgewählte Monate im laufenden Schuljahr gilt dann jeweils in den ausgewählten Kalendermonaten vom Monatsersten bis zum Monatsletzten für ein gesamtes Schuljahr grundsätzlich vom 1. September bis zum 31. Juli. Die „CoCard Ausbildung“ für ausgewählte Monate im laufenden Ausbildungsjahr gilt dann je- weils in den ausgewählten Kalendermonaten vom Monatsersten bis zum Monatsletzten für 12 aufeinander folgende Monate. Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens über die „CoCard“ kann vorzeitig jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf der einjährigen Laufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen einem Monat zum Ende eines Kalenderquartals jeden Kalendermonats in Textform gekündigt werden. Kann der Abbuchungsbetrag infolge nicht ausgeführter Lastschriften nicht fristgerecht abge- bucht werden, steht der SÜC ein außerordentliches Kündigungsrecht in Textform zu. Der Besteller hat im Falle einer Tarifänderung ein außerordentliches Kündigungsrecht mit ei- ner Frist von vier Wochen zum jeweiligen Änderungszeitpunkt. Die Kündigung hat in Text- form (SÜC Bus und Aquaria GmbH, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇ – ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, Telefax: 09561 749-2499, E-Mail: ▇▇▇-▇▇▇@▇▇▇▇. b▇▇) Sofern Buchungen vorliegenzu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, bei denen sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens beim Kündigungsgegner an. Wirksam wird die Kündigung des Bestellers erst dann, wenn die CoCard einschließlich der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegtKündigungszeitpunkt gültigen Monatswertmarken der SÜC (SÜC Bus und Aquaria GmbH, stimmt der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung dieser Buchung ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇ – ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇) innerhalb von fünf Tagen nach Ende des Kalendermonats, zu dem jeweiligen Abreisetermin zu. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt werden kanngekündigt wurde, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform im Buchungssystem zu stornieren. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informieren. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine Stornomitteilung. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestellt, dass die Buchungen aus dem Buchungssystem entfernt worden sind und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werdenzugeht. c) Die Kündigung kann nur in schriftlicher Form erfolgen. d) Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht zur Kündigung, wenn im erheblichen Maße gegen die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung der Provision. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes kann ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommen. e) Der Vertrag endet bei Einstellung des Gewerbebetriebes durch den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen aus Ziff. 2 b)

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Sources: Tarifbestimmungen

Laufzeit. aBeginn: Versicherungsschutz ab 0 Uhr des auf die Einzahlung folgenden Tages. Versicherungsende: 31.12.2022. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen strafba- rer Handlungen und Unterlassungen. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versiche- rungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die er- brachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diver- sion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens; Nicht versichert sind jedoch Kostenzahlungen zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen ge- gen Dritte aufgrund von Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung vertraglicher Verpflichtun- gen sowie von Vertragsstrafen. für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer gewählten Rechtsanwalt oder Notar. In Abänderung von Artikel 22 Pkt. 2., letzter Satz ARB kann von der versicherten Person eine Beratung höchstens viermal im Jahr (je eine pro Quartal) Der Vertrag hat eine Laufzeit und bis zu max. EUR 90,- je Beratung in Anspruch genommen werden. In wohnrechtlichen Angelegenheiten erfolgt die Beratung ausschließlich durch die Mieterverei- nigung Österreich selbst. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Person über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen der versicherten Person über unbewegli- che Sachen sowie Versicherungsverträge (mit Ausnahme von einem JahrRechtsschutzversicherungen) über in Österreich belegene Risken. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahrfür die versicherte Person in ihrer Eigenschaft als Mieter, Eigentümer oder dinglich Nutzungs- berechtigter, nicht aber als Vermieter oder Verpächter der am Zahlschein angeführten Woh- nung oder des am Zahlschein angeführten Eigenheims, wenn er nicht spätestens dort auch der ständige private Wohnsitz der versicherte Peron begründet ist (Hauptwohnsitz). Bei Wohnungswechsel einer versicherten Person tritt die neue Wohnung bzw. das neue Eigenheim anstelle der (des) bis- herigen, wobei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf der einjährigen Laufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen bisherigen Wohnung (des bisherigen Eigenheimes) bis zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. b) Sofern Buchungen vorliegen, bei denen der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegt, stimmt der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung dieser Buchung nach dem jeweiligen Abreisetermin zu. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt werden kann, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform im Buchungssystem zu stornieren. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informieren. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine Stornomitteilung. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestellt, dass die Buchungen aus dem Buchungssystem entfernt worden sind und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werden. c) Die Kündigung kann nur in schriftlicher Form erfolgen. d) Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht zur Kündigung, wenn im erheblichen Maße gegen die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung der Provisionlaufenden Versicherungsperiode gedeckt bleiben. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an Tod der Zahlungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes kann ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommenversicherten Person geht der Versicherungsschutz auf den Eintrittsberechtigten über. e) Der Vertrag endet bei Einstellung des Gewerbebetriebes durch den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen aus Ziff. 2 b)

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Sources: Rechtsschutzversicherung

Laufzeit. aBeginn: Versicherungsschutz ab 0 Uhr des auf die Einzahlung folgenden Tages. Versicherungsende: 31.12.2020. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen strafba- rer Handlungen und Unterlassungen. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versiche- rungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die er- brachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diver- sion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens; Nicht versichert sind jedoch Kostenzahlungen zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen ge- gen Dritte aufgrund von Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung vertraglicher Verpflichtun- gen sowie von Vertragsstrafen. für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer gewählten Rechtsanwalt oder Notar. In Abänderung von Artikel 22 Pkt. 2., letzter Satz ARB kann von der versicherten Person eine Beratung höchstens viermal im Jahr (je eine pro Quartal) Der Vertrag hat eine Laufzeit und bis zu max. EUR 90,- je Beratung in Anspruch genommen werden. In wohnrechtlichen Angelegenheiten erfolgt die Beratung ausschließlich durch die Mieterverei- nigung Österreich selbst. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Person über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen der versicherten Person über unbewegli- che Sachen sowie Versicherungsverträge (mit Ausnahme von einem JahrRechtsschutzversicherungen) über in Österreich belegene Risken. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahrfür die versicherte Person in ihrer Eigenschaft als Mieter, Eigentümer oder dinglich Nutzungs- berechtigter, nicht aber als Vermieter oder Verpächter der am Zahlschein angeführten Woh- nung oder des am Zahlschein angeführten Eigenheims, wenn er nicht spätestens dort auch der ständige private Wohnsitz der versicherte Peron begründet ist (Hauptwohnsitz). Bei Wohnungswechsel einer versicherten Person tritt die neue Wohnung bzw. das neue Eigenheim anstelle der (des) bis- herigen, wobei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf der einjährigen Laufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen bisherigen Wohnung (des bisherigen Eigenheimes) bis zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. b) Sofern Buchungen vorliegen, bei denen der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegt, stimmt der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung dieser Buchung nach dem jeweiligen Abreisetermin zu. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt werden kann, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform im Buchungssystem zu stornieren. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informieren. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine Stornomitteilung. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestellt, dass die Buchungen aus dem Buchungssystem entfernt worden sind und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werden. c) Die Kündigung kann nur in schriftlicher Form erfolgen. d) Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht zur Kündigung, wenn im erheblichen Maße gegen die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung der Provisionlaufenden Versicherungsperiode gedeckt bleiben. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an Tod der Zahlungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes kann ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommenversicherten Person geht der Versicherungsschutz auf den Eintrittsberechtigten über. e) Der Vertrag endet bei Einstellung des Gewerbebetriebes durch den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen aus Ziff. 2 b)

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Sources: Rechtsschutzversicherung

Laufzeit. a) Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf der einjährigen Laufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. b) Sofern Buchungen vorliegen, bei denen der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegt, stimmt der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung dieser Buchung nach dem jeweiligen Abreisetermin zu. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt werden kann, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform im Buchungssystem zu stornieren. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informieren. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine Stornomitteilung. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestellt, dass die Buchungen aus dem Buchungssystem entfernt worden sind und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werden. c) Die Kündigung kann nur in schriftlicher Form erfolgen. d) Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht zur Kündigung, wenn im erheblichen Maße gegen die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung der Provision. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes kann ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommen. e) 13.1 Der Vertrag endet bei Einstellung mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. 13.2 Sollten die Parteien keine ausdrückliche Vertragslaufzeit vereinbart haben, so sind die Schaltungen der Werbemittel im Zweifel innerhalb eines halben Jahres nach Zustandekommen des Gewerbebetriebes Vertrages vom Auftraggeber abzurufen. 13.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund liegt insbeson- dere vor, wenn eine der Parteien trotz einer schriftlichen Abmahnung wiederholt eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine fortdauernde Vertragsverletzung innerhalb angemessener Frist nicht abstellt oder deren Folgen nicht beseitigt, ge- gen eine und/oder beide Parteien und/oder gegen ein vom Vermarkter vermarkte- tes Online-Medium infolge einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmah- nung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde oder für den Vermarkter der begründete Verdacht besteht, dass der Auftraggeber oder die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte gegen geltende rechtliche Bestimmungen, insbesondere des Strafgesetzbuches, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder die geltenden Werberichtlinien, verstößt bzw. verstoßen; ein begründeter Verdacht besteht, sobald dem Vermarkter auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Vermarkter, den Auftraggeber und/oder gegen die vom Vermarkter vermarkteten Online-Medien bzw. ab der Aufforderung zu einer Stellungnahme durch den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen aus Ziff. 2 b)zuständigen Stellen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Laufzeit. a) Der Vertrag hat Die Kooperation beginnt am . Sie ist grundsätzlich auf eine Laufzeit von einem Jahrlangfristige Zusammenarbeit ohne zeitliche Begrenzung angelegt. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens mit einer Frist von 3 Monaten Eine gemeinsame interne Evaluation soll bis zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird…… erfolgen. Nach Ablauf Auf der einjährigen Laufzeit kann Basis der Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. b) Sofern Buchungen vorliegen, bei denen der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegt, stimmt der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung Ergebnisse und Einschätzungen dieser Buchung nach dem jeweiligen Abreisetermin zu. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt werden kann, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform Evaluation wird im Buchungssystem zu stornierengegenseitigen Einvernehmen über die Weiterführung der Zusammenarbeit entschieden. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informieren. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine Stornomitteilung. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestellt3.Grundsätze und Prinzipien der Kooperation 3.1 Die Kooperationspartner stimmen darin überein, dass die Buchungen aus dem Buchungssystem entfernt worden sind Zusammenarbeit von folgenden Grundsätzen und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werdenPrinzipien geleitet wird: (1) Übereinstimmender ▇▇▇▇▇ zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Entwicklung der Bildungsregion; (2) Abstimmung der Handlungsschritte zur Zielerreichung zwischen Schulen, Schulaufsicht, Schulträger und anderen Partnern; (3) Entwicklung, Erprobung und Evaluation gemeinsamer und aufeinander abgestimmter Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –entwicklung; (4) Einsatz von durch die Kooperationspartner oder Dritte für die Zusammenarbeit zur Verfügung gestellten Ressourcen zur Erreichung der gemeinsamen Ziele; (5) Evaluation der vereinbarten Zusammenarbeit/Kooperation ( z.B. in Form eines Regionalen Bildungsberichtes, der nach Beratung aller Mitglieder der Bildungskonferenz erstellt wird). c) 3.2 Die Kündigung kann nur vereinbarte Zusammenarbeit sowie die ihr zu Grunde liegenden Prinzipien und Grundsätze gelten auch für die nachgeordneten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und für die öffentlichen Schulen der Stadt „xx“. Den Ersatzschulen in schriftlicher Form erfolgender Stadt „xx“ wird ein Kooperationsangebot unterbreitet. Die Stadt „xx“ verpflichtet sich zur Information der weiteren Schulträger in ihrem Gebiet und bemüht sich um eine entsprechende Einbindung bzw. Kooperation mit diesen Schulträgern. d) 3.3 Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht bisherigen Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt „x“ bleiben erhalten, sollen aber - soweit zur Kündigung, wenn Zielsetzung des Vertrages erforderlich - inhaltlich im erheblichen Maße gegen Sinne eines Informations-, Planungs- und Handlungsverbundes enger aufeinander abgestimmt und miteinander vernetzt werden. In der so verstandenen gemeinsamen Verantwortung werden die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen Struktur der staatlichen Schulaufsicht und die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung Struktur der Provision. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes kann ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommenkommunalen Selbstverwaltung durch die Kooperationsvereinbarung nicht berührt. e) Der Vertrag endet bei Einstellung des Gewerbebetriebes durch 3.4 Hinsichtlich der Qualitätssicherung und –weiterentwicklung liegt der Zusammenarbeit das „Qualitätstableau für die Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen“ und ergänzend ein mit allen Schulen und den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen aus Ziff. 2 b)anderen Partnern abgestimmtes, in der Stadt vereinbartes Leitbild zugrunde.

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Sources: Kooperationsvertrag

Laufzeit. a) Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf der einjährigen Laufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. b) Sofern Buchungen vorliegen, bei denen der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegt, stimmt der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung dieser Buchung nach dem jeweiligen Abreisetermin zu. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt werden kann, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform im Buchungssystem zu stornieren. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informieren. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine Stornomitteilung. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestellt, dass die Buchungen aus dem Buchungssystem entfernt worden sind und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werden. c) Die Kündigung kann nur in schriftlicher Form erfolgen. d) Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht zur Kündigung, wenn im erheblichen Maße gegen die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung der Provision. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes kann ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommen. e) 13.1 Der Vertrag endet bei Einstellung mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. 13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien trotz einer schriftlichen Abmahnung wiederholt eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine fortdauernde Vertragsverletzung innerhalb angemessener Frist nicht abstellt oder deren Folgen nicht beseitigt, gegen eine und/oder beide Parteien und/oder gegen eine vom Verlag vermarktete Zeitung infolge einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde oder für den Verlag der begründete Verdacht besteht, dass der Auftraggeber oder die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte gegen geltende rechtliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerbebetriebes Strafgesetzbuches oder die geltenden Werberichtlinien, verstößt bzw. verstoßen; ein begründeter Verdacht besteht, sobald dem Verlag auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Verlag, den Auftraggeber und/oder gegen die vom Verlag vermarkteten Zeitungen bzw. ab der Aufforderung zu einer Stellungnahme durch den Vermieterdie zuständigen Stellen. Es gelten Ein fristloser Kündigungsgrund ist auch gegeben, wenn über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet bzw. ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird und der betroffene Vertragspartner trotz entsprechender Aufforderung die Bestimmungen aus Ziffoffenbare Unbegründetheit des Antrags nicht binnen einer angemessenen Frist nachweist. 2 b)Ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht darüber hinaus, wenn gegen eine der Vertragsparteien Vollstreckungs- maßnahmen ausgebracht und nicht innerhalb von einem Monat aufgehoben wurden.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Laufzeit. aBeginn: Versicherungsschutz ab 0 Uhr des auf die Einzahlung folgenden Tages. Versicherungsende: 31.12.2024. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen strafba- rer Handlungen und Unterlassungen. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versiche- rungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die er- brachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diver- sion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens; Nicht versichert sind jedoch Kostenzahlungen zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen ge- gen Dritte aufgrund von Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung vertraglicher Verpflichtun- gen sowie von Vertragsstrafen. für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer gewählten Rechtsanwalt oder Notar. In Abänderung von Artikel 22 Pkt. 2., letzter Satz ARB kann von der versicherten Person eine Beratung höchstens viermal im Jahr (je eine pro Quartal) Der Vertrag hat eine Laufzeit und bis zu max. EUR 90,- je Beratung in Anspruch genommen werden. In wohnrechtlichen Angelegenheiten erfolgt die Beratung ausschließlich durch die Mieterverei- nigung Österreich selbst. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Person über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen der versicherten Person über unbewegli- che Sachen sowie Versicherungsverträge (mit Ausnahme von einem JahrRechtsschutzversicherungen) über in Österreich belegene Risken. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahrfür die versicherte Person in ihrer Eigenschaft als Mieter, Eigentümer oder dinglich Nutzungs- berechtigter, nicht aber als Vermieter oder Verpächter der am Zahlschein angeführten Woh- nung oder des am Zahlschein angeführten Eigenheims, wenn er nicht spätestens dort auch der ständige private Wohnsitz der versicherte Peron begründet ist (Hauptwohnsitz). Bei Wohnungswechsel einer versicherten Person tritt die neue Wohnung bzw. das neue Eigenheim anstelle der (des) bis- herigen, wobei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf der einjährigen Laufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen bisherigen Wohnung (des bisherigen Eigenheimes) bis zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. b) Sofern Buchungen vorliegen, bei denen der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegt, stimmt der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung dieser Buchung nach dem jeweiligen Abreisetermin zu. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt werden kann, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform im Buchungssystem zu stornieren. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informieren. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine Stornomitteilung. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestellt, dass die Buchungen aus dem Buchungssystem entfernt worden sind und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werden. c) Die Kündigung kann nur in schriftlicher Form erfolgen. d) Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht zur Kündigung, wenn im erheblichen Maße gegen die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung der Provisionlaufenden Versicherungsperiode gedeckt bleiben. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an Tod der Zahlungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes kann ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommenversicherten Person geht der Versicherungsschutz auf den Eintrittsberechtigten über. e) Der Vertrag endet bei Einstellung des Gewerbebetriebes durch den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen aus Ziff. 2 b)

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Sources: Rechtsschutzversicherung

Laufzeit. a9.1 Die Vereinbarung über die Beistellung der Dienste zwischen Telefónica und dem Auftraggeber ("Vereinbarung") Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald Telefónica eine Dienst‌ – Bestellung seitens des Kunden gemäß Abschnitt 2.2 oben akzeptiert hat eine Laufzeit ("Wirk- samkeitsdatum"). 9.2 Telefónica ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor dem Wirksamkeitsdatum berech- tigt, die technische Verfügbarkeit der Dienste zu bewerten und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers durch angemessene Mittel zu überprüfen, und sie kann die An- nahme der Dienst – Bestellung von einem Jahr. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahrpositiven Ausgang einer solchen Bewer- tung und / oder Überprüfung abhängig machen. 9.3 Unter der Voraussetzung, wenn er nicht dass in der Vereinbarung nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist, hat Telefónica die Aktivierung der Dienste für den Kunden spätestens mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird14 Tage nach dem Wirksamkeitsdatum durchzuführen ("Aktivierung"). Nach Ablauf der einjährigen Laufzeit kann Ak- tivierung hat der Vertrag mit einer Frist Auftraggeber die Funktionstüchtigkeit der Dienste zu überprüfen, und er hat Telefónica spätestens innerhalb von 10 14 Tagen zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. b) Sofern Buchungen vorliegensämtliche Mängel zu mel- den. Erfolgt eine solche Benachrichtigung nicht, bei denen so gelten die Dienste als durch den Auftraggeber abgenommen ("Abnahme"); Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegtDienste nicht materiell beeinträchtigen, stimmt der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung dieser Buchung nach dem jeweiligen Abreisetermin zudürfen die Abnahme nicht verhindern. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt werden kannOrdnungsgemäß gemeldete Mängel, welche die Abnahme verhindern, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform im Buchungssystem ohne un- angemessene Verzögerung durch die Telefónica zu stornierenbeheben. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informieren. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine Stornomitteilung. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestelltNach der Behebung finden die Sätze zwei, dass die Buchungen aus dem Buchungssystem entfernt worden sind drei und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werden. c) Die Kündigung kann nur in schriftlicher Form erfolgen. d) Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht zur Kündigung, wenn im erheblichen Maße gegen die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung der Provision. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit vier des Beherbergungsbetriebes kann ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommen. e) Der Vertrag endet bei Einstellung des Gewerbebetriebes durch den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen aus Ziff. 2 b)vorliegenden Abschnittes 9.3 sinngemäß Anwendung.‌

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsleistungen

Laufzeit. aBeginn: Versicherungsschutz ab 0 Uhr des auf die Einzahlung folgenden Tages. Versicherungsende: 31.12.2023. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen strafba- rer Handlungen und Unterlassungen. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versiche- rungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die er- brachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diver- sion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens; Nicht versichert sind jedoch Kostenzahlungen zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen ge- gen Dritte aufgrund von Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung vertraglicher Verpflichtun- gen sowie von Vertragsstrafen. für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer gewählten Rechtsanwalt oder Notar. In Abänderung von Artikel 22 Pkt. 2., letzter Satz ARB kann von der versicherten Person eine Beratung höchstens viermal im Jahr (je eine pro Quartal) Der Vertrag hat eine Laufzeit und bis zu max. EUR 90,- je Beratung in Anspruch genommen werden. In wohnrechtlichen Angelegenheiten erfolgt die Beratung ausschließlich durch die Mieterverei- nigung Österreich selbst. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Person über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen der versicherten Person über unbewegli- che Sachen sowie Versicherungsverträge (mit Ausnahme von einem JahrRechtsschutzversicherungen) über in Österreich belegene Risken. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahrfür die versicherte Person in ihrer Eigenschaft als Mieter, Eigentümer oder dinglich Nutzungs- berechtigter, nicht aber als Vermieter oder Verpächter der am Zahlschein angeführten Woh- nung oder des am Zahlschein angeführten Eigenheims, wenn er nicht spätestens dort auch der ständige private Wohnsitz der versicherte Peron begründet ist (Hauptwohnsitz). Bei Wohnungswechsel einer versicherten Person tritt die neue Wohnung bzw. das neue Eigenheim anstelle der (des) bis- herigen, wobei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf der einjährigen Laufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen bisherigen Wohnung (des bisherigen Eigenheimes) bis zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. b) Sofern Buchungen vorliegen, bei denen der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegt, stimmt der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung dieser Buchung nach dem jeweiligen Abreisetermin zu. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt werden kann, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform im Buchungssystem zu stornieren. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informieren. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine Stornomitteilung. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestellt, dass die Buchungen aus dem Buchungssystem entfernt worden sind und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werden. c) Die Kündigung kann nur in schriftlicher Form erfolgen. d) Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht zur Kündigung, wenn im erheblichen Maße gegen die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung der Provisionlaufenden Versicherungsperiode gedeckt bleiben. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an Tod der Zahlungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes kann ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommenversicherten Person geht der Versicherungsschutz auf den Eintrittsberechtigten über. e) Der Vertrag endet bei Einstellung des Gewerbebetriebes durch den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen aus Ziff. 2 b)

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Sources: Rechtsschutzversicherung

Laufzeit. a) Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem JahrVeröffentlichungsaufträge werden für ein Kalenderjahr geschlossen und sind schriftlich mit einer dreimonatigen Frist zum Jahresende hin kündbar. Er Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich stillschweigend der Vertrag um ein weiteres JahrKalenderjahr. Preise sind in der jeweiligen aktuellen „Preisliste für die entgeltliche Veröffentlichung von Investmentfondspreisen im Bundesanzeiger und Einstellung in Fondsdata“ geregelt. Mengenrabatte für Veröffentlichungen im Bundesanzeiger werden pro Investmentgesellschaft gewährt. Der Anspruch auf rückwirkende Mengenrabatte erlischt, wenn er nicht spätestens mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt innerhalb eines Monats nach Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit geltend gemacht wird. Nach Ablauf Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich im Voraus für das laufende Kalenderjahr zum Jahresbeginn, bei unterjähriger Beauftragung zum Zeitpunkt der einjährigen Laufzeit Beauftragung mit Rechnungsstellung eines anteiligen Jahrespreises. Die Liquidation oder Schließung von Fonds kann nur ab schriftlicher Information des Verlags anteilig berücksichtigt werden. Die Verrechnung erfolgt am Jahresende. Der Verlag behält sich das Recht vor, die Preise auch ohne vorherige Ankündigung jederzeit anzupassen. Bei einer Preisanpassung kann der Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen zum Ende eines Kalenderquartals sofortiger Wirkung gekündigt werden. b) Sofern Buchungen vorliegen, bei denen . Wird nach der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegt, stimmt der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung dieser Buchung nach dem jeweiligen Abreisetermin zuPreiserhöhung ein Veröffentlichungsauftrag erteilt gilt die Preisanpassung als akzeptiert. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt Bei Zahlungsverzug werden kann, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform im Buchungssystem zu stornieren. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informierenZinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine StornomitteilungVerlag kann die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestellt, dass die Buchungen aus dem Buchungssystem entfernt worden sind und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werden. c) Die Kündigung kann nur in schriftlicher Form erfolgen. d) Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht zur Kündigung, wenn im erheblichen Maße gegen die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung der Provision. Bei Vorliegen begründeter Entstehen nachträglich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes kann Auftraggebers, ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Vertrags die weitere Veröffentlichung von Fondspreisen bis zum Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge auszusetzen. Der Verlag stellt dem Kunden über seine Publikations-Plattform (▇▇▇▇▇://▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) einen Beleg zur Verfügung, aus dem ersichtlich wird, für welche Fonds und Perioden Veröffentlichungen im Bundesanzeiger vorgenommen wurden. Darüber hinaus wird ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommenExcel- Dokument an eine vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse versendet. e) Der Vertrag endet bei Einstellung des Gewerbebetriebes durch den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen aus Ziff. 2 b)

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Entgeltliche Veröffentlichung Von Investmentfondspreisen

Laufzeit. a) Der Vertrag hat Die Kooperation beginnt am 1. August 2008. Sie ist grundsätzlich auf eine Laufzeit von einem Jahrlangfristige Zusammenarbeit ohne zeitliche Begrenzung angelegt. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens mit einer Frist von 3 Monaten Eine gemeinsame interne Evaluation soll bis zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird31. Nach Ablauf Juli 2013 erfolgen. Auf der einjährigen Laufzeit kann Basis der Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. b) Sofern Buchungen vorliegen, bei denen der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegt, stimmt der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung Ergebnisse und Einschätzungen dieser Buchung nach dem jeweiligen Abreisetermin zu. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt werden kann, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform Evaluation wird im Buchungssystem zu stornierengegenseitigen Einvernehmen über die Weiterführung der Zusammenarbeit entschieden. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informieren. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine Stornomitteilung. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestellt3.Grundsätze und Prinzipien der Kooperation 3.1 Die Kooperationspartner stimmen darin überein, dass die Buchungen aus dem Buchungssystem entfernt worden sind Zusammenarbeit von folgenden Grundsätzen und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werdenPrinzipien geleitet wird: (1) Übereinstimmender ▇▇▇▇▇ zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Entwicklung der Bildungsregion; (2) Abstimmung der Handlungsschritte zur Zielerreichung zwischen Schulen, Schulaufsicht, Schulträger und anderen Partnern; (3) Entwicklung, Erprobung und Evaluation gemeinsamer und aufeinander abgestimmter Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –entwicklung; (4) Einsatz von durch die Kooperationspartner oder Dritte für die Zusammenarbeit zur Verfügung gestellten Ressourcen zur Erreichung der gemeinsamen Ziele; (5) Evaluation der vereinbarten Zusammenarbeit/Kooperation ( z.B in Form eines Regionalen Bildungsberichtes, der nach Beratung aller Mitglieder der Bildungskonferenz erstellt wird). c) 3.2 Die Kündigung kann nur vereinbarte Zusammenarbeit sowie die ihr zu Grunde liegenden Prinzipien und Grundsätze gelten auch für die nachgeordneten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und für die öffentlichen Schulen des Kreises „xx“. Den Ersatzschulen im Kreis „xx“ wird ein Kooperationsangebot unterbreitet. Der Kreis „xx“ verpflichtet sich zur Information der weiteren Schulträger in schriftlicher Form erfolgenseinem Gebiet und bemüht sich um eine entsprechende Einbindung bzw. Kooperation mit diesen Schulträgern. d) 3.3 Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht bisherigen Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche des Landes Nordrhein-Westfalen und des Kreises „x“ bleiben erhalten, sollen aber - soweit zur Kündigung, wenn Zielsetzung des Vertrages erforderlich - inhaltlich im erheblichen Maße gegen Sinne eines Informations-, Planungs- und Handlungsverbundes enger aufeinander abgestimmt und miteinander vernetzt werden. In der so verstandenen gemeinsamen Verantwortung werden die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen Struktur der staatlichen Schulaufsicht und die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung Struktur der Provision. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes kann ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommenkommunalen Selbstverwaltung durch die Kooperationsvereinbarung nicht berührt. e) Der Vertrag endet bei Einstellung des Gewerbebetriebes durch 3.4 Hinsichtlich der Qualitätssicherung und –weiterentwicklung liegt der Zusammenarbeit das „Qualitätstableau für die Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen“ und ergänzend ein mit allen Schulen und den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen aus Ziff. 2 b)anderen Partnern abgestimmtes, in dem Kreis vereinbartes Leitbild zugrunde.

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Sources: Kooperationsvertrag

Laufzeit. aBeginn: Versicherungsschutz ab 0 Uhr des auf die Einzahlung folgenden Tages. Versicherungsende: 31.12.2019. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen strafba- rer Handlungen und Unterlassungen. Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versiche- rungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die er- brachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diver- sion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens; Nicht versichert sind jedoch Kostenzahlungen zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen ge- gen Dritte aufgrund von Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung vertraglicher Verpflichtun- gen sowie von Vertragsstrafen. für eine mündliche Rechtsauskunft durch einen vom Versicherer gewählten Rechtsanwalt oder Notar. In Abänderung von Artikel 22 Pkt. 2., letzter Satz ARB kann von der versicherten Person eine Beratung höchstens viermal im Jahr (je eine pro Quartal) Der Vertrag hat eine Laufzeit und bis zu max. EUR 90,- je Beratung in Anspruch genommen werden. In wohnrechtlichen Angelegenheiten erfolgt die Beratung ausschließlich durch die Mieterverei- nigung Österreich selbst. für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Person über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen der versicherten Person über unbewegli- che Sachen sowie Versicherungsverträge (mit Ausnahme von einem JahrRechtsschutzversicherungen) über in Österreich belegene Risken. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahrfür die versicherte Person in ihrer Eigenschaft als Mieter, Eigentümer oder dinglich Nutzungs- berechtigter, nicht aber als Vermieter oder Verpächter der am Zahlschein angeführten Woh- nung oder des am Zahlschein angeführten Eigenheims, wenn er nicht spätestens dort auch der ständige private Wohnsitz der versicherte Peron begründet ist (Hauptwohnsitz). Bei Wohnungswechsel einer versicherten Person tritt die neue Wohnung bzw. das neue Eigenheim anstelle der (des) bis- herigen, wobei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf der einjährigen Laufzeit kann der Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen bisherigen Wohnung (des bisherigen Eigenheimes) bis zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. b) Sofern Buchungen vorliegen, bei denen der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegt, stimmt der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung dieser Buchung nach dem jeweiligen Abreisetermin zu. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt werden kann, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform im Buchungssystem zu stornieren. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informieren. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine Stornomitteilung. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestellt, dass die Buchungen aus dem Buchungssystem entfernt worden sind und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werden. c) Die Kündigung kann nur in schriftlicher Form erfolgen. d) Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht zur Kündigung, wenn im erheblichen Maße gegen die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung der Provisionlaufenden Versicherungsperiode gedeckt bleiben. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an Tod der Zahlungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes kann ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommenversicherten Person geht der Versicherungsschutz auf den Eintrittsberechtigten über. e) Der Vertrag endet bei Einstellung des Gewerbebetriebes durch den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen aus Ziff. 2 b)

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Sources: Rechtsschutzversicherung

Laufzeit. a) Der Vertrag hat eine 1.1. Die Dienstleistungsvereinbarung wird mit schriftlicher Bestä- tigung durch die DZH wirksam. Die Laufzeit der Vereinbarung be- ginnt mit Eingang der ersten Beleglieferung oder Datenlieferung im Rahmen der Abrechnung von einem JahrLeistungen DZH.bridge zur GKV-Ab- rechnung oder zur Privatabrechnung in den Geschäftsräumen der DZH (Grundvertragslaufzeit). Er Sollte zum Zeitpunkt der ersten Be- leglieferung die Dienstleistungsvereinbarung noch nicht durch die DZH bestätigt worden sein, sind die Parteien sich einig, dass die DZH nach Prüfung entscheidet, die Abrechnung nach den Bedin- gungen dieser Vereinbarung durchzuführen. Die Vereinbarung ist ein Jahr nach Einreichung der ersten Beleg- lieferung kündbar und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er sie nicht spätestens mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Nach Ablauf E-Mail und Fax genügen der einjährigen Laufzeit Schriftform bei der Kündigung des Grundvertra- ges nicht. Die Nichteinhaltung der Form führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. 1.2. Darüber hinaus haben beide Vertragsparteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Veränderungen der grundsätzlichen wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Ge- setzgebung, durch Reformen des Krankenversicherungswesens oder durch neue Vereinbarungen der Kostenträger und/oder der Berufsverbände mit dem Kunden erhebliche Vor- oder Nachteile für eine Partei für die vereinbarte Preisgestaltung ergeben. 1.3. Die DZH kann die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kün- digen oder eine Preisanpassung vornehmen, wenn die Kassenzu- lassung des Kunden oder aber dessen Zugehörigkeit zu der Vertrag Ver- einigung endet, die für die Preisgestaltung ausschlaggebend war. Gleiches gilt, wenn der für die Honorare maßgebliche Kooperations- vertrag der DZH mit einer Frist von 10 Tagen zum Ende eines Kalenderquartals Vereinigung/Innung wirksam gekündigt werdenwurde. Die DZH behält sich vor, für jeden Monat, in dem der Kunde aus Gründen, die der DZH nicht zu vertreten hat, vertragswidrig keine Belege zur Abrechnung einreicht, entgangene Auswertungs- erlöse zu berechnen. Die Grundlage hierfür ergibt sich aus den §§ 675,326 II BGB. Die Erlöse errechnen sich aus dem bisherigen mo- natlichen Durchschnittsumsatz bzw. max. vom Durchschnitt der letzten 12 Monate. b) Sofern Buchungen vorliegen1.4. Kommt der Kunde mit Wirksamwerden des Vertrages sei- ner Pflicht zur Einreichung von Abrechnungsbelegen nicht nach ist die DZH berechtigt, bei denen auf der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegt, stimmt Grundlage des vom Kun- den in der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung dieser Buchung nach dem jeweiligen Abreisetermin zuDienstleistungsvereinbarung angegebenen monat- lichen Brutto-Durchschnittsbelegwertes für jeden nicht erfüll- ten Vertragsmonat Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu berechnen. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt werden kann, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform Hierbei berechnet die DZH ausgehend von diesem Wert und den vereinbarten Konditionen das entgangene Ho- norar und bringt davon 50 % in Abzug. Ab Vorliegen von min- destens drei tatsächlichen Abrechnungserlösen berechnet sich der Schadensersatz im Buchungssystem zu stornieren. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informieren. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine Stornomitteilung. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestellt, dass die Buchungen Falle der Nichterfüllung der Laufzeit von den tatsächlichen Durchschnittswerten aus dem Buchungssystem entfernt worden sind und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werdender Abrechnung. c) Die Kündigung kann nur in schriftlicher Form erfolgen. d) Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht zur Kündigung, wenn im erheblichen Maße gegen die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung der Provision. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes kann ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommen. e) Der Vertrag endet bei Einstellung des Gewerbebetriebes durch den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen aus Ziff. 2 b)

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Sources: Dienstleistungsvereinbarung

Laufzeit. a) Der Vertrag hat Die Kooperation beginnt am . Sie ist grundsätzlich auf eine Laufzeit von einem Jahrlangfristige Zusammenarbeit ohne zeitliche Begrenzung angelegt. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens mit einer Frist von 3 Monaten Eine gemeinsame interne Evaluation soll bis zum Vertragsende schriftlich gekündigt wirderfolgen. Nach Ablauf Auf der einjährigen Laufzeit kann Basis der Vertrag mit einer Frist von 10 Tagen zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. b) Sofern Buchungen vorliegen, bei denen der Reisezeitraum nach dem Kündigungstermin liegt, stimmt der Beherbergungsbetrieb einer ordnungsgemäßen Abrechnung Ergebnisse und Einschätzungen dieser Buchung nach dem jeweiligen Abreisetermin zu. Wenn dieser Verfahrensweise nicht zugestimmt werden kann, sind alle ausstehenden Buchungen regelkonform Evaluation wird im Buchungssystem zu stornierengegenseitigen Einvernehmen über die Weiterführung der Zusammenarbeit entschieden. Jeweilige Vermittler sind über Stornierungen zu informieren. Der Beherbergungsbetrieb erhält vom Vermittler eine Stornomitteilung. Erst mit Zugang dieser Stornomitteilung ist sichergestellt3.Grundsätze und Prinzipien der Kooperation 3.1 Die Kooperationspartner stimmen darin überein, dass die Buchungen aus dem Buchungssystem entfernt worden sind Zusammenarbeit von folgenden Grundsätzen und auch keine Provisionen gegenüber dem Beherbergungsbetrieb berechnet werdenPrinzipien geleitet wird: (1) Übereinstimmender ▇▇▇▇▇ zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Entwicklung der Bildungsregion; (2) Abstimmung der Handlungsschritte zur Zielerreichung zwischen Schulen, Schulaufsicht, Schulträger und anderen Partnern; (3) Entwicklung, Erprobung und Evaluation gemeinsamer und aufeinander abgestimmter Maßnahmen zur Qualitätssicherung und –entwicklung; (4) Einsatz von durch die Kooperationspartner oder Dritte für die Zusammenarbeit zur Verfügung gestellten Ressourcen zur Erreichung der gemeinsamen Ziele; (5) Evaluation der vereinbarten Zusammenarbeit/Kooperation (z.B in Form eines Regionalen Bildungsberichtes, der nach Beratung aller Mitglieder der Bildungskonferenz erstellt wird). c) 3.2 Die Kündigung kann nur vereinbarte Zusammenarbeit sowie die ihr zu Grunde liegenden Prinzipien und Grundsätze gelten auch für die nachgeordneten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und für die öffentlichen Schulen des Kreises „xx“. Den Ersatzschulen im Kreis „xx“ wird ein Kooperationsangebot unterbreitet. Der Kreis „xx“ verpflichtet sich zur Information der weiteren Schulträger in schriftlicher Form erfolgenseinem Gebiet und bemüht sich um eine entsprechende Einbindung bzw. Kooperation mit diesen Schulträgern. d) 3.3 Die Vertragspartner haben daneben ein außerordentliches Recht bisherigen Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche des Landes Nordrhein-Westfalen und des Kreises „x“ bleiben erhalten, sollen aber - soweit zur Kündigung, wenn Zielsetzung des Vertrages erforderlich - inhaltlich im erheblichen Maße gegen Sinne eines Informations-, Planungs- und Handlungsverbundes enger aufeinander abgestimmt und miteinander vernetzt werden. In der so verstandenen gemeinsamen Verantwortung werden die Zielsetzung oder den Inhalt dieses Vertrages verstoßen wird. Hierbei kommen insbesondere in Betracht: Verstöße gegen Struktur der staatlichen Schulaufsicht und die Kontingent- und Preisvereinbarung, mangelhafte Kontingentpflege und Nichtzahlung Struktur der Provision. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beherbergungsbetriebes kann ein neuer Vertrag nur bei Leistung einer Kaution sowie dem Ausgleich aller offenstehenden Rechnungen zustande kommenkommunalen Selbstverwaltung durch die Kooperationsvereinbarung nicht berührt. e) Der Vertrag endet bei Einstellung des Gewerbebetriebes durch 3.4 Hinsichtlich der Qualitätssicherung und –weiterentwicklung liegt der Zusammenarbeit das „Qualitätstableau für die Qualitätsanalyse an Schulen in Nordrhein-Westfalen“ und ergänzend ein mit allen Schulen und den Vermieter. Es gelten die Bestimmungen aus Ziff. 2 b)anderen Partnern abgestimmtes, in dem Kreis vereinbartes Leitbild zugrunde.

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Sources: Kooperationsvertrag