RISIKOFAKTOREN Anleger sind im Zusammenhang mit den in diesem Prospekt beschriebenen Schuldverschreibungen emittentenbezogenen sowie wertpapierbezogenen Risiken ausgesetzt. Anleger sollten daher vor der Entscheidung über den Kauf der in diesem Prospekt beschriebenen Schuldverschreibungen der Emit- tentin die nachfolgend aufgeführten Risikofaktoren und die sonstigen in diesem Prospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Nach Auffassung der Eyemaxx Real Estate AG (nachfolgend auch "Emittentin" oder "Eyemaxx Real Estate AG" und gemeinsam mit ihren Tochtergesellschaften die "Eyemaxx Real Estate Group") sind nachfolgend die wesentlichen Risiken dargestellt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass sich die nachfolgend aufgeführten Risiken rückwirkend betrachtet als nicht abschließend herausstellen und die Emittentin aus anderen als den hier darge- stellten Gründen nicht imstande ist, Zins- und/oder Kapitalzahlungen auf die oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen zu leisten. Diese anderen Gründe werden aber von der Emittentin aufgrund der ihr gegenwärtig zur Verfügung stehenden Informationen nicht als wesentliche Risiken angesehen oder können gegenwärtig nicht vorhergesehen werden. Die Realisierung eines oder mehrerer Risiken kann erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin bzw. der Eyemaxx Real Estate Group haben oder im Extremfall zu einem Totalverlust der unter den jeweiligen Schuldverschreibungen an die Anleger zu zahlenden Zinsen und/oder zu einem Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals führen. Ei- nen solchen denkbaren Totalverlust sollte der Anleger vor dem Hintergrund seiner persönlichen Ver- mögensverhältnisse und Anlageziele bedenken und notfalls wirtschaftlich verkraften können. Anleger sollten Erfahrung im Hinblick auf Wertpapiergeschäfte der vorliegenden Art mitbringen und sollten sehr gründlich die ausführlich dargelegten Risiken im Prospekt lesen, um das Risiko der hier angebotenen Schuldverschreibungen einschätzen zu können; die individuelle Beratung durch einen Berater vor der Kaufentscheidung ist nach Auffassung der Emittentin unerlässlich. Die gewählte Reihenfolge der Risikofaktoren stellt eine Aussage über deren Eintrittswahrscheinlichkeit und über die Bedeutung bzw. Schwere des jeweiligen Risikos oder des Ausmaßes der potentiellen Beeinträchtigungen des Geschäfts und der finanziellen Lage der Emittentin dar. Die Emittentin ist von Rechts wegen dazu berechtigt, die Risiken nach den Kategorien "gering", "mittel" sowie "hoch" zu ordnen und entsprechend darzustellen. Insoweit ist die Beschreibung der Risiken im nachfolgende Abschnitt unter der jeweiligen Risikokategorie als "Risikoklasse hoch", "Risikoklasse mittel" und "Risikoklasse gering" gegliedert. Soweit eine Risikoklasse nicht genannt ist bzw. mit "Entfällt" verse- hen ist, liegt eine solche Risikoklasse nach Einschätzung der Emittentin für die jeweilige Risikokatego- rie nicht vor. Innerhalb der Risikokategorien ist die gewählte Reihenfolge ebenfalls als Aussage über die Eintrittswahrscheinlichkeit und über die Bedeutung bzw. Schwere des jeweiligen Risikos oder des Ausmaßes der potentiellen Beeinträchtigungen des Geschäfts und der finanziellen Lage der Emitten- tin zu verstehen.
Sachmängel 7.1 Lieferungen müssen in jeder Hinsicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere auch in Bezug auf Verfügbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und Integration, den produkt- und umweltschutzrechtlichen Gesetzen, den einschlägigen IT-Sicherheitsvorschriften und sonstigen Sicherheitsvorschriften, Verordnungen und Bestimmungen von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen, nach Art und Güte von hochwertiger Qualität und für die vorausgesetzte, mindestens aber für die übliche Verwendung geeignet sein, dies insbesondere auch in Bezug auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen (Privacy by Design / by Default) im Rahmen der Verwendung der Lieferungen. Grundsätzlich sind die Lieferungen in ihrer jeweils neuesten Version zu liefern, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Insbesondere sind auch die getroffenen Vereinbarungen über chemische, physikalische und technische Beschaffenheit, Abmessungen, Ausführungsart und Güte, soweit vereinbart in den jeweiligen Toleranzen, genau einzuhalten. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Lieferungen mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen und Gebrauchsanweisungen versehen sind. Der Lieferant gewährleistet zudem, dass Lieferungen, die uns dauerhaft zum Gebrauch überlassen werden, für den gesamten Bereitstellungszeitraum, bzw. im Falle der Überlassung auf Zeit, für die vertragsgemäße Laufzeit, verfügbar sind und dass vorhandene Aktualisierungen (Updates) nach unserer Xxxx jederzeit zur Verfügung gestellt werden. 7.2 Eine von uns erklärte etwaige Freigabe von Mustern bedeutet keinen Verzicht auf Mängelrechte. Unsere Ansprüche und Rechte wegen Mängeln bleiben durch eine derartige Freigabe unberührt. 7.3 Unsere gesetzliche Obliegenheit zur Mängelrüge (§ 377 HGB) beschränkt sich auf die Untersuchung der Lieferungen bezüglich Menge, Typ, äußerlich erkennbarer Mängel (z. B. Transportschäden) und sonstiger offenkundiger Mängel unverzüglich nach ihrer Ablieferung. Offenkundige Mängel können wir bis zu fünf (5) Tage nach Ablieferung rügen, verdeckte Mängel bis zu vierzehn (14) Tage nach ihrer Entdeckung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, bestehen keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten für uns. 7.4 Weitergehende als die vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bestehen für uns nicht. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind wir insbesondere nicht zur Vornahme von Laboruntersuchungen wie Werkstoff-, Röntgenstrahl- und Ultraschallprüfungen verpflichtet. 7.5 Ist die Lieferung des Lieferanten mangelhaft, stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte uneingeschränkt zu. Wir sind – unbeschadet unserer weiteren Mängelrechte – insbesondere dazu berechtigt, nach unserer Xxxx die Beseitigung des Mangels oder Neulieferung bzw. -herstellung zu verlangen. Bei Ausbleiben einer Xxxx in der Mängelanzeige, hat der Lieferant unverzüglich Neulieferung zu erbringen. Im Falle einer Neulieferung sind wir berechtigt, etwaig zurückzugewährende Datenträger, die für uns relevante Daten enthalten, insgesamt oder teilweise einzubehalten und dem Lieferanten insoweit den Zeitwert (unter Berücksichtigung etwaig diesbezüglicher Mängel) zu erstatten.