Leistung Preis Musterklauseln

Leistung Preis. Erstmaliger Einbau des Gartenzählers
Leistung Preis. Verwaltung Xxxxxx Wohnung, soweit in diesem Preis- und Leistungsverzeichnis keine zusätzlichen Entgelte vorgesehen sind („Servicegebühr“) Wahrnehmung und Vertretung Deiner Interessen im Rahmen des mit Deinem Mieter bestehenden Mietverhältnisses und in den nachfolgend aufgelisteten Angelegenheiten: - Überwachung des Zahlungseingangs von eingehenden Mietzahlungen, Entgegennahme von Mietzahlungen - Entgegennahme und Bestätigung von Kündigungserklärungen des Mieters - Entgegennahme und Abwicklung von Gewährleistungsverlangen des Mieters, z. B. Minderung wegen Mängeln - Erstellung von Mieterdokumenten wie z.B. W o h n u n g s g e b e r b e s t ä t i g x x x , Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Nachweise für Miet- und Kautionszahlungen, Nachweise für d u r c h g e f ü h r t e B e s i c h t i g u n g e n , Untermieterlaubnis, Erlaubnis von Haustieren, Auslagenabrechnungen, Vollmacht zur Abholung von Schlüsseln, u.ä. - Sonstige Kommunikation mit dem Mieter im Rahmen des Mietverhältnisses - Erstellung der Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter nach Zugang und Vorgaben der WEG-Verwaltung - Kommunikation mit der WEG- Verwaltung einschließlich Meldung von Schäden sowie logistische Unterstützung bei der Koordination von Mängelbeseitigungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, wenn diese Maßnahmen im Verantwortungsbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder der WEG-Verwaltung liegen - Koordinierung von Wartungsterminen und Zählerablesungen mit vom Eigentümer oder WEG-Verwaltung beauftragten externen Firmen - Koordination von Mängelbeseitigung, I n s t a n d h a l t u n g s - u n d Instandsetzungsmaßnahmen durch Handwerkerbeauftragung im Namen des Eigentümers: bis zu einem Auftragswert von brutto 800,00 EUR innerhalb einer Wohnung ( B e r e c h n u n g s g r u n d l a g e i s t d e r Kostenvoranschlag des Handwerkers bzw. Lieferanten) ist hierfür keine gesonderte Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Liegt der Wert der erforderlichen Maßnahme über dem in Satz 1 genannten Betrag, muss die Zustimmung des Eigentümers in Textform eingeholt werden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen bei Gefahr in Verzug, insbesondere w e n n F o l g e s c h ä d e n f ü r d a s Gemeinschaftseigentum eintreten können EUR 15.00 pro Monat Vermarktung Deiner Wohnung, soweit in diesem Preis- und Leistungsverzeichnis keine zusätzlichen Entgelte vorgesehen sind EUR 0.00 Administrativer Aufwand für die erstmalige Vermietung aufgrund der Vermarktung durch Home („Einrichtun...
Leistung Preis. Verwaltung Xxxxxx Wohnung, soweit in diesem Preis- und Leistungsverzeichnis keine zusätzlichen Entgelte vorgesehen sind („Servicegebühr“)
Leistung Preis. Grundpreis pro VK/ Einsatzleiterund Einsatz CHF 37.00 Stundensatz pro VK und Stunde CHF 22.00 Einsatzleiter pro Stunde ab 10 VKs CHF 25.00 Transportkosten pro Tag bis 8VKs CHF 100.00 Verpflegungsration pro Personund 5 Stunden* CHF 20.00 Nachtzuschlag pro VK und Nachtstunde 06:00 –22:00 CHF 9.00 * Wirdfüralleangefangenenfünf Stundenfällig, wobeifürdieersten 5 Stundenkeine Verpflegunganfällt. Eswird nach Personenabgerechnet, d.h. Verkehrskadetten, Einsatzleiter, Fahrer (fallsvorOrtbleibend)undzusätzlichesPersonal,fallsvorhanden,sindzuverpflegen.Vgl.AGBZiff.5.1
Leistung Preis. Erstuntersuchung 90,-€ Behandlung 60 Minuten 75,-€ Behandlung 30 Minuten 40,-€ Selbstzahler: Für Selbstzahler gelten folgende Preise: Zusatzanwendungen wie Schröpfen, Kinesiotape, Dry Needling, Akupunktur, Dauernadeln, etc. exklusive! Für mehr Informationen Rund um das Abrechnungsthema mit Ihren Privat-/Zusatzkassen klicken Sie unter xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx.
Leistung Preis. Verwaltung Deiner Wohnung, soweit in diesem Preis- und Leistungsverzeichnis keine zusätzlichen Entgelte vorgesehen sind („Servicegebühr“) Wahrnehmung und Vertretung Deiner Interessen im Rahmen des mit Deinem Mieter bestehenden Mietverhältnisses und in den nachfolgend aufgelisteten Angelegenheiten: - Überwachung des Zahlungseingangs von eingehenden Mietzahlungen, Entgegennahme von Mietzahlungen - Entgegennahme und Bestätigung von Kündigungserklärungen des Mieters - Entgegennahme und Abwicklung von Gewährleistungsverlangen des Mieters, z. B. Minderung wegen Mängeln - Erstellung von Mieterdokumenten wie z.B. Wohnungsgeberbestätigung, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, Nachweise für Miet- und Kautionszahlungen, Nachweise für durchgeführte Besichtigungen, Untermieterlaubnis, Erlaubnis von Haustieren, Auslagenabrechnungen, Vollmacht zur Abholung von Schlüsseln, u.ä. - Sonstige Kommunikation mit dem Mieter im Rahmen des Mietverhältnisses - Erstellung der Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter nach Zugang und Vorgaben der WEG-Verwaltung - Kommunikation mit der WEG-Verwaltung einschließlich Meldung von Schäden sowie logistische Unterstützung bei der Koordination von Mängelbeseitigungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, wenn diese Maßnahmen im Verantwortungsbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder der WEG-Verwaltung liegen - Koordinierung von Wartungsterminen und Zählerablesungen mit vom Eigentümer oder WEG-Verwaltung beauftragten externen Firmen - Koordination von Mängelbeseitigung, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch Handwerkerbeauftragung im Namen des Eigentümers: bis zu einem Auftragswert von brutto 800,00 EUR innerhalb einer Wohnung (Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag des Handwerkers bzw. Lieferanten) ist hierfür keine gesonderte Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Liegt der Wert der erforderlichen Maßnahme über dem in Satz 1 genannten Betrag, muss die Zustimmung des Eigentümers in Textform eingeholt werden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen bei Gefahr in Verzug, insbesondere wenn Folgeschäden für das Gemeinschaftseigentum eintreten können EUR 15.00 pro Monat Vermarktung Deiner Wohnung, soweit in diesem Preis- und Leistungsverzeichnis keine zusätzlichen Entgelte vorgesehen sind EUR 0.00

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  • Leistungszeit Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Gewährleistung/Haftung 9.1 Die Twinworx GmbH steht dafür ein, dass die überlassenen Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; sie ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet. 9.2 Die Twinworx GmbH, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Kunden verursachte Schäden, es sei denn der Twinworx GmbH, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung der Twinworx GmbH sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die Twinworx GmbH darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. 9.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Twinworx GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen durch den Kunden übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Die Twinworx GmbH wird den Kunden über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen. 9.4 Sollte der Kunde seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach 2.4. nicht nachkommen, so stellt er die Twinworx GmbH von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen der Twinworx GmbH- Mitarbeiter/innen auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Die Twinworx GmbH verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

  • Fremdleistungen 3.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für