Leistungsfreiheit Musterklauseln

Leistungsfreiheit. Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
Leistungsfreiheit. Wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen und auch bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls nicht gezahlt haben, sind wir für diesen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Ihre Zahlung unverschuldet un- terblieben ist. Wir leisten jedoch zumindest für einen Teil des Versicherungsfalls, wenn dies in den Allgemeinen Regelungen zum Baustein (Ziffer 1) oder in den Tarifbedingungen (Ziffer 2) in Teil A geregelt ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche- rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachwei- sen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Leistungsfreiheit. Wird eine Obliegenheit verletzt, die dem Versicherer ge- genüber zu erfüllen ist, ist der Versicherer von der Ver- pflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsneh- mer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
Leistungsfreiheit. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Ob- liegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Versi- cherungsvertragsgesetz (VersVG) - im Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG – von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Leistungsfreiheit. (4) Wir sind leistungsfrei, wenn wir feststellen, dass die in § 1 und § 2 genannten Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind und wir Ihnen diese Veränderung in Textform (in lesbarer Form, z. B. Papierform oder E-Mail) darlegen. Endet eine Berufsunfähigkeit vor Ablauf einer vereinbarten Ka- renzzeit, zahlen wir keine Berufsunfähigkeitsrente. Unsere Leistungen können wir mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen einstellen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie auch die Beiträge wieder zahlen. Ist keine Berufsunfähigkeitsrente mitversichert, muss die Bei- tragszahlung zu Beginn des darauffolgenden Beitragszah- lungsabschnitts wieder aufgenommen werden. Wenn Sie eine Sofortleistung vereinbart hatten, müssen Sie für diese keine Beiträge mehr zahlen. Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 9 von Ihnen, der ver- sicherten Person oder dem Anspruchserhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, leisten wir nicht. Bei grob fahrlässiger Verlet- zung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leis- tung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonder- te Mitteilung in Textform (in lesbarer Form, z. B. Papierform oder E-Mail) auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrläs- sig verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen. Die Ansprüche aus der Zusatzversicherung bleiben auch beste- hen, soweit Sie uns nachweisen, dass die Verletzung ohne Ein- fluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- pflicht ist. Das gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wird. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Be- ginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet.
Leistungsfreiheit. Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Leistungsfreiheit. Verletzen Sie eine der vorstehenden Obliegenheiten, sind wir nach Maßgabe des § 6 VersVG - im Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Leistungsfreiheit. Kein Anspruch auf Gewährung von beitragsfreiem Versicherungsschutz besteht, wenn der Versiche- rungsnehmer
Leistungsfreiheit b) Falls Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, sind wir für einen Versicherungsfall, der vor Zahlung des Beitrags ein- getreten ist, nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung für unsere Leistungsfreiheit ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Text- form oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Haben Sie nicht zu verantworten, dass die Zahlung unterblieben ist, werden wir leisten.
Leistungsfreiheit. Für das abgelaufene Kalenderjahr wurden keine Leistungen des Versicherers erbracht.