Leistungszeit. Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.
Leistungszeit. 5.2.1 Der Vertragspartner vereinbart mit EXASOL einen Termin, zu dem die Consulting-Leistung abgerufen wird. Diese Terminvereinbarung muss spätestens vier Wochen vor dem geplanten Abruf der Leistung erfolgen. Bis zum entsprechenden Zeitpunkt müssen auch Änderungen des Termins mitgeteilt werden. Wird kein Termin vereinbart, besteht kein Anspruch auf das Erbringen der Leistung.
5.2.2 Ruft der Vertragspartner die Leistung zum vereinbarten Termin nicht ab, erlischt der Anspruch auf Durchführung der Consulting-Leistung. In diesem Fall behält EXASOL sich das Recht vor, 80% des vereinbarten Preises in Rechnung zu stellen.
Leistungszeit. 1. Die Vereinbarung von Leistungsfristen und -termi- nen bedarf der Schriftform. Leistungsfristen und -ter- mine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor Ein- gang der Maschine unter der von uns angegebenen Einsendeadresse, der Freigabe eines etwaigen Kos- tenvoranschlags oder in den Fällen des Field-Service der Aufnahme der Tätigkeit vor Ort beim Kunden. Im Falle eines Leistungstermins verschiebt sich dieser Termin entsprechend. Die Einhaltung der Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.
3. Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn die Ma- schine bis zu ihrem Ablauf das Werk verlässt, Schnei- der die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat oder Schneider in Fällen des Field-Service dem Kun- den die Abnahmebereitschaft angezeigt hat. Die Ein- haltung der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbst- belieferung von Schneider, es sei denn Xxxxxxxxx hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbst- belieferung zu vertreten. Wir sind im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir informieren den Kunden unverzüglich, wenn wir von dem Recht auf Rücktritt Gebrauch machen und gewähren etwa erbrachte Vor- leistungen des Kunden zurück.
4. Im Falle des Leistungsverzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er Xxxxxxxxx nach Eintritt des Leistungsverzugs ge- setzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Leistungszeit. Verzug
7.1. Die vereinbarten Termine für Lieferungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Ist für die Lieferung einer Ware eine Frist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Zugangs der Bestellung des AG.
7.2. Die Lieferung gilt als termingerecht erbracht
a) bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG, wenn diese rechtzeitig an der vereinbarten Abladestelle eintrifft.
b) Bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch den AG.
7.3. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der AN dies dem AG unverzüglich in Textform mitzuteilen. Hierbei hat der Auftragnehmer Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben.
7.4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von dem AG zu liefernder Unterlagen oder sonstiger Vorleistungen oder Mitwirkungshandlungen kann sich der AN nur berufen, wenn er die Vorleistung bzw. Mitwirkung in Textform angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
7.5. Der AN haftet für alle aus einer verspäteten Lieferung entstehenden Schäden.
7.6. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche.
7.7. Im Falle des Leistungsverzuges hat der AG gegen den AN Anspruch auf einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0,2 % der Nettoabrechnungssumme je Werktag der schuldhaften Fristüberschreibung, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der Nettoabrechnungssumme. Die Abrechnungssumme wird ermittelt unter Einbeziehung von Nachlässen, aber ohne Skonti. Weitergehende, dem AG nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche (Rücktritt, Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der AG einen höheren Schaden nachweist. Dem AN steht das Recht zu, dem AG nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
7.8. Ereignisse höherer Gewalt wie Streiks, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht zu vertretende sowie unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse berechtigen den AG, die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Vorbereitungszeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie hinsichtlich des unzumutbaren Teils vom Vertrag zurücktreten. Aus dem Hinausschieben der Abnahmeverpflichtung bzw. dem Rücktr...
Leistungszeit. 9.1 Die im Vertrag angegebenen Termine der Leistung sind bindend. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann.
9.2 Die Leistungserbringung außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten des AN (Überstunden, Feiertags-, Nachtarbeits-, Sonntagsstunden etc.) wird nur dann aufgrund besonderer Verrechnungssätze vergütet, wenn diese Verrechnungssätze im Vertrag vereinbart wurden und diese Leistungserbringung außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten mit der Fachabteilung des AG vor Leistungserbringung schriftlich vereinbart werden oder nachträglich schriftlich genehmigt und bestätigt werden, wobei auf eine nachträgliche Genehmigung kein Anspruch besteht.
9.3 Auf das Ausbleiben notwendiger, vom AG zu liefernder Unterlagen, kann sich der AN nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
Leistungszeit. 2.1 Fristen und Termine für Lieferung oder Leistung (im folgenden „Leistungsfristen“ genannt) sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.2 Unsere Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Materialien, Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe bzw. vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfristen bzw. Verschiebung der Termine. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand der Lieferung oder Leistung das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2.3 Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Verzögerung in der Herstellung von Zulieferteilen, Betriebsstörung, Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes einen erheblichen Einfluss haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorbezeichneten Umstände bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Diese Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglich mit.
2.4 Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, nachweislich Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Vertragspreis derjenigen Teile der Gesamtlieferung oder Gesamtleistung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden können.
2.5 Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Nach fruchtlosem Ablauf vereinbarter Fristen, insbesondere nach Ablauf vorgesehener Abruffristen, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, berechtigt, den jeweiligen Abnahmerückstand ganz oder teilweise zu streichen bzw. vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hiermit...
Leistungszeit. Termine und Erfüllungszeitpunkte sind unverbindlich, soweit sie nicht als solche schriftlich und ausdrücklich durch MEHRWERK als verbindlich bezeichnet werden. Soweit der Kunde Fristen oder Nachfristen zur Erfüllung oder Nacherfüllung bzw. Beseitigung eines Umstands setzt, haben diese Fristen angemessen zu erfolgen, mindestens 5 Werktage. Soll der fruchtlose Ablauf einer Frist bzw. Nachfrist die Lösung von der vertraglichen Bindung oder eine Vergütungsminderung zur Folge haben, so muss dies vom Kunden mit der Fristsetzung ausdrücklich angedroht werden. Die vorgenannten Erklärungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Pflicht MEHRWERK zur Realisierung beginnt erst mit der Abnahme des Konzepts durch den Kunden. Wenn MEHRWERK auf eine Mitwirkung oder Information des Kunden wartet oder durch Streik, Aussperrung oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsausführung behindert ist, gelten Liefer- du Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung als verlängert.
Leistungszeit. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung durch uns innerhalb von 5 Tagen. Der Fristbeginn für die Lieferung ist bei Vorkassenzahlung der Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut bzw. bei Zahlung per Nachnahme oder bei Rechnungskauf der Tag nach Vertragsschluss. Die Frist endet am darauf folgenden fünften Tag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Lieferort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Leistungszeit. 5.1 Leistungs- und Lieferzeitangaben der AVAC erfol- gen nach größtmöglicher planerischer Sorgfalt; ihre Einhaltung unterliegt jedoch der jeweiligen Auslas- tung, Erschließungsbedarf und Auftragslage; ver- bindliche Termine müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein. Die Einhaltung – auch von verbind- lichen Leistungs- und Lieferzeitangaben – setzt fer- ner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungs- und sonstigen vertraglichen Pflichten des Kunden voraus.
5.2 Bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streikmaßnahmen oder sonstigen Beeinträchtigun- gen und Störungen außerhalb des Einflussbereichs der AVAC verlängert sich die vereinbarte Leistungs- zeit angemessen, die AVAC wird den Kunden unver- züglich informieren. Bei Verzögerungen in diesem Sinne von mehr als 8 Wochen über die vereinbarte Leistungszeit hinaus steht beiden Vertragspartnern das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
5.3 Im Falle von nicht eingehaltenen Kundendienst- / Installationsterminen, bei verzögerter Entstörung und verzögertem Anbieterwechsel gelten die ge- setzlichen Entschädigungszahlungen.
Leistungszeit. 1 Liefertermine oder Lieferfristen und Zeiträume der Leistungserbringung sind für xxxx.xxxx nur verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart sind.
2 Leistungsverzögerungen wird xxxx.xxxx unverzüglich dem Kunden anzeigen.
3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige für xxxx.xxxx unabwendbarer Umstände und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden berechtigen xxxx.xxxx, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.