Leistungszeit Musterklauseln

Leistungszeit. Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.
Leistungszeit. 5.2.1 Der Vertragspartner vereinbart mit EXASOL einen Termin, zu dem die Consulting-Leistung abgerufen wird. Diese Terminvereinbarung muss spätestens vier Wochen vor dem geplanten Abruf der Leistung erfolgen. Bis zum entsprechenden Zeitpunkt müssen auch Änderungen des Termins mitgeteilt werden. Wird kein Termin vereinbart, besteht kein Anspruch auf das Erbringen der Leistung.
Leistungszeit. 9.1 Die im Vertrag angegebenen Termine der Leistung sind bindend. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann.
Leistungszeit. Termine und Erfüllungszeitpunkte sind unverbindlich, soweit sie nicht als solche schriftlich und ausdrücklich durch MEHRWERK als verbindlich bezeichnet werden. Soweit der Kunde Fristen oder Nachfristen zur Erfüllung oder Nacherfüllung bzw. Beseitigung eines Umstands setzt, haben diese Fristen angemessen zu erfolgen, mindestens 5 Werktage. Soll der fruchtlose Ablauf einer Frist bzw. Nachfrist die Lösung von der vertraglichen Bindung oder eine Vergütungsminderung zur Folge haben, so muss dies vom Kunden mit der Fristsetzung ausdrücklich angedroht werden. Die vorgenannten Erklärungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Pflicht MEHRWERK zur Realisierung beginnt erst mit der Abnahme des Konzepts durch den Kunden. Wenn MEHRWERK auf eine Mitwirkung oder Information des Kunden wartet oder durch Streik, Aussperrung oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsausführung behindert ist, gelten Liefer- du Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung als verlängert.
Leistungszeit. 2.3.1. Liefertermine oder -fristen sind stets nur annähernd und nur verbindlich, wenn sie mindestens in Textform vereinbart wurden. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Leistungen werden nicht fällig, wenn der Kunde eine zur Erfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung noch nicht vorgenommen oder eine vereinbarte Vorleistung noch nicht erbracht hat. In diesen Fällen beginnen uns verpflichtende Liefertermine – und Fristen erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung bzw. mit Eingang der Vorleistung.
Leistungszeit. 1 Liefertermine oder Lieferfristen und Zeiträume der Leistungserbringung sind für xxxx.xxxx nur verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart sind.
Leistungszeit. (1) Die vereinbarten Leistungstermine sind verbindlich.
Leistungszeit. 1. Die Vereinbarung von Leistungsfristen und -termi- nen bedarf der Schriftform. Leistungsfristen und -ter- mine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
Leistungszeit. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung durch uns innerhalb von 5 Tagen. Der Fristbeginn für die Lieferung ist bei Vorkassenzahlung der Tag nach Erteilung des Zahlungsauftrags an das überweisende Kreditinstitut bzw. bei Zahlung per Nachnahme oder bei Rechnungskauf der Tag nach Vertragsschluss. Die Frist endet am darauf folgenden fünften Tag. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Lieferort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Leistungszeit. 4.1 Leistungszeiten von PBD sind freibleibend, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart. Nimmt PBD bei Service-Verträgen eine Leistungshandlung trotz Aufforderung in angemessener bzw. vereinbarter Zeitspanne nicht vor oder tritt ein Leistungserfolg nicht ein, hat der Kunde während der Vertragslaufzeit Anspruch auf Wiederholung der Leistungsbemuḧ ung von PBD. Verzug tritt erst ein, wenn eine mit angemessener Frist schriftlich angeforderte Wiederholung fehlschlägt. Ist PBD binnen dieser Frist nicht in der Lage, eine Leistungshandlung zu erbringen, ist der Kunde berechtigt, den jeweiligen Auftrag hinsichtlich des betreffenden Leistungsteils zu kündigen.