Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. 1Die vertragsärztliche Versorgung umfasst keine Leistungen, für welche die Krankenkassen nicht leistungspflichtig sind oder deren Sicherstellung anderen Leistungserbringern obliegt. 2Dies gilt insbesondere für Leistungen, die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversiche- rung ausgeschlossen wurden. 3Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht, können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsver- trag abgeschlossen werden muss.
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Samples: Bundesmantelvertrag – Ärzte, Bundesmantelvertrag – Ärzte, Bundesmantelvertrag – Ärzte