Common use of Leistungen bei Prüfungen gem. § 20 Abs. 4 RSAV Clause in Contracts

Leistungen bei Prüfungen gem. § 20 Abs. 4 RSAV. Nachfolgend werden die Aufgaben der Datenstelle zur Vorbereitung der Prüfung nach § 20 Abs. 4 RSAV beschrieben. Es gelten die jeweils aktuellen Vorgaben der Prüfbehörden des Bundes und/oder der Länder sowie die Beauftragung der Auftraggeber. Die Prüfdienste der Krankenversicherung informieren jede Krankenkasse separat und zu un- terschiedlichen Zeitpunkten über die in das Prüfverfahren einzubeziehenden Versicherten an- hand der Krankenversichertennummer und unter Angabe der zu prüfenden Jahre (Ausgleichs- jahre). Die Krankenkassen fordern die zur Durchführung der Prüfung nach § 20 Abs. 4 RSAV rele- vanten Unterlagen mit einer angemessenen Bearbeitungsfrist von mindestens 2 Wochen vor dem von den Krankenkassen bestimmten Liefertermin bei der Datenstelle in Form von Da- tensätzen an. Dazu wird das von den Kassenorganisationen auf Bundesebene vereinbarte Datenformat in der jeweils beauftragten Fassung verwendet.

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