Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit Musterklauseln

Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit. Daneben können Sie mit uns gegen Mehrbeitrag vereinbaren, dass wir Leistungen nicht nur wegen Berufsunfähigkeit gemäß Abschnitt 9 erbringen, sondern auch bei einer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten Person. Vollständige Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn • zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen eine ärztlich bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits mindestens vier Monate ununterbrochen bestanden hat und • eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mindestens bis zum Ablauf eines insgesamt sechsmonatigen Zeitraums attestiert wird. Hat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits mindestens sechs Monate ununterbrochen bestanden, gilt dies auch als vollständige Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen. Mindestens eine der Bescheinigungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit muss von einem in der Europäischen Union, Schweiz oder Norwegen niedergelassenen Facharzt mit einer der Krankheit entsprechenden Fachrichtung ausgestellt sein. Arbeitsversuche im Sinne einer stufenweisen Wiedereingliederung gemäß § 74 SGB V stellen keine Unterbrechung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit dar. Die ärztlichen Bescheinigungen müssen jeweils folgende Angaben beinhalten: • gestellte Diagnose, • Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, • voraussichtliche Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit müssen während des Bestehens der voll- ständigen Arbeitsunfähigkeit beantragt werden, eventuell entstehende Kosten sind von Ihnen zu tragen. Auf besondere Veranlassung können wir weitere Unterlagen, beispielsweise zum Beruf, anfordern. Liegt vollständige Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor, erbringen wir folgende Leistungen: • Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für den gesamten vertraglichen Beitrag, • Zahlung einer Rente wegen Arbeits- unfähigkeit in Höhe der zuletzt vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Haben Sie eine garantierte Rentensteigerung für die Berufsunfähigkeitsrente vereinbart, gilt diese entsprechend auch für die wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu leistende Rentenzahlung. Wir erbringen Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit solange, • die Versicherte Person ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig im Sinne dieser Bedingungen ist, • wir keine Leistungen wegen Berufs- unfähigkeit erbringen, • die Versicherte Person lebt, • die Leistungsdauer des Vertrags noch nicht abgelaufen ist. Insgesamt erbringen wir Leistungen wegen vollständi...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.