Garantierte Rentensteigerung Musterklauseln

Garantierte Rentensteigerung. (2) Wenn Sie eine garantierte Rentensteigerung vereinbart ha- ben, erhöht sich die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente im Versicherungsfall jeweils jährlich zu Beginn des Versiche- rungsjahres um den im Versicherungsschein vereinbarten Prozentsatz, gemessen an der zuletzt gezahlten Berufsunfä- higkeitsrente. Die erste Erhöhung erfolgt zu Beginn des Ver- sicherungsjahres, das auf den Beginn unserer Leistungspflicht folgt. Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ende unserer Leis- tungspflicht. Falls eine garantierte Rentensteigerung erbracht wurde, werden diese Erhöhungen mit dem Ende des Versi- cherungsfalls wieder auf null gesetzt. Bei erneuter Berufsun- fähigkeit beginnen die Steigerungen wieder von Neuem.
Garantierte Rentensteigerung. Bei einer vereinbarten garantierten Rentensteigerung wird während der Rentenphase die garantierte Rente – ohne Be- rücksichtigung der Überschussbeteiligung während der Ren- tenphase – jährlich entsprechend dem vereinbarten Prozent- satz erhöht. Die Erhöhung der Rente erfolgt erstmals zum Jahrestag des Rentenbeginns, der auf den Beginn der Ren- tenphase folgt. Bei einer Teilrente erfolgen die Erhöhungen zum Jahrestag des Rentenbeginns der Teilrente.
Garantierte Rentensteigerung. (2) Wenn Sie eine garantierte Rentensteigerung vereinbart ha- ben, erhöhen sich auch die wegen Arbeitsunfähigkeit fällig werdenden Renten um den vereinbarten Prozentsatz (vgl. § 1 Abs. 2).
Garantierte Rentensteigerung. Zusätzlich zur Rente (siehe 13.2.1) können Sie gegen Mehrbeitrag eine garantierte jährliche Ren- tensteigerung bei Berufsunfähigkeit mitversichern. Die erste garantierte Erhöhung der Rente erfolgt zu Beginn des Versicherungsjahres, das auf den Beginn unserer Leistungspflicht folgt. Die Höhe der garantierten Rentensteigerung ergibt sich aus dem bei Vertragsschluss vereinbarten Steige- rungssatz und der auf das Versicherungsjahr be- zogenen garantierten Vorjahresrente. Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versi- cherungsdauer, wird der Vertrag wieder beitrags- pflichtig wie unmittelbar vor Eintritt der Berufsun- fähigkeit. Falls eine garantierte Rentensteigerung erbracht wurde, werden die Steigerungen bei er- neuter Berufsunfähigkeit nicht angerechnet, son- dern die Steigerungen beginnen wieder von neuem. Liegt vollständige Arbeitsunfähigkeit im Sinne die- ser Bedingungen vor, erbringen wir folgende Leis- tungen: • Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für den gesamten vertraglichen Beitrag • Zahlung einer Rente wegen Arbeitsunfä- higkeit in Höhe der zuletzt vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente. Haben Sie eine garantierte Rentensteigerung für die Berufsunfähigkeitsrente vereinbart, gilt diese entsprechend auch für die wegen vollständiger Ar- beitsunfähigkeit zu leistende Rentenzahlung. Wir erbringen Leistungen wegen vollständiger Ar- beitsunfähigkeit, solange • die Versicherte Person ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig im Sinne dieser Bedingungen ist, • wir keine Leistungen wegen Berufsunfä- higkeit erbringen, • die Versicherte Person lebt, • die Leistungsdauer des Vertrags noch nicht abgelaufen ist. Unsere Leistungen erfolgen rückwirkend ab Be- ginn des Monats, der auf den Beginn der attestier- ten Arbeitsunfähigkeit folgt. Eine vereinbarte Ka- renzzeit gilt nicht für Leistungen wegen Arbeitsun- fähigkeit. Sie enden zum Ende des Monats, in dem die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit endet, spätestens mit dem 24. Monat einer unun- terbrochenen Arbeitsunfähigkeit. Erster Tag der Arbeitsunfähigkeit: 13. Februar Die Rentenzahlung beginnt am 1. Xxxx Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 26. November. Die letzte Rentenzahlung erfolgt für den Monat November. Insgesamt erbringen wir Leistungen wegen voll- ständiger Arbeitsunfähigkeit für maximal 24 Mo- nate während der gesamten Laufzeit des Vertrags (für Arbeitsunfähigkeiten mit einer Dauer ab sechs Monaten). Der Bezug von Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit bedingt nicht automatisc...
Garantierte Rentensteigerung. (14) Wenn Sie eine Steigerung der Renten nach Beginn der Renten- zahlung vereinbart haben, erhöht sich die jeweils erreichte garantierte Rente jährlich um den vereinbarten Prozentsatz. Die erste Erhöhung erfolgt zu Beginn des zweiten Jahres der Rentenzahlung.
Garantierte Rentensteigerung. Die Rente erhöht sich jährlich um den vereinbarten Pro- zentsatz. Für den Einschluss dieser Tarifbausteine gelten die bei Rentenbeginn gültigen Annahmerichtlinien für die Renten- versicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung.
Garantierte Rentensteigerung. Ist eine garantierte Rentensteigerung vereinbart, erhöht sich die garantierte Rente der Hauptversicherung während der Rentenbe- zugszeit jährlich um den im Versicherungsschein genannten Pro- zentsatz. Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (Überschussanteile und Anteile an Bewer- tungsreserven, vergleiche § 2).
Garantierte Rentensteigerung. Zusätzlich zur Rente (siehe 4.1) können Sie ge- gen Mehrbeitrag eine garantierte jährliche Ren- tensteigerung bei Berufsunfähigkeit mitversichern. Die erste garantierte Erhöhung der Rente erfolgt zu Beginn des Versicherungsjahres, das auf den Beginn unserer Leistungspflicht folgt. Die Höhe der garantierten Rentensteigerung ergibt sich aus dem vereinbarten Steigerungssatz und der auf das Versicherungsjahr bezogenen garantierten Vorjahresrente. Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versi- cherungsdauer, wird der Vertrag wieder beitrags- pflichtig wie unmittelbar vor Eintritt der Berufsun- fähigkeit. Falls eine garantierte Rentensteigerung erbracht wurde, werden die Steigerungen bei erneuter Berufsunfähigkeit nicht angerechnet, sondern die Steigerungen beginnen wieder von neuem.
Garantierte Rentensteigerung. Die Rente erhöht sich jährlich um den vereinbarten Pro- zentsatz. Die bei Antragstellung gewählten Tarifbausteine werden im Versicherungsschein dokumentiert. Sie können diese Fest- legung - aber nur vor Beginn der Rentenzahlung - ändern. Der garantierte Rentenfaktor (siehe Absatz 8 Satz 3) wird in diesem Fall nach den anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik entsprechend neu berechnet.
Garantierte Rentensteigerung. Bei einer vereinbarten garantierten Rentensteigerung wird während der Rentenphase die garantierte Rente jährlich entsprechend dem vereinbar- ten Prozentsatz erhöht. Die Erhöhung der Rente erfolgt erstmals zum Jah- restag des Rentenbeginns, der auf den Beginn der Rentenphase folgt. Bei einer Teilrente erfolgen die Erhöhungen zum Jahrestag des Rentenbeginns der Teilrente. Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, erbringen wir als Todes- fall-Leistung das vorhandene Vertragsguthaben. Der Teil der Todesfall- Leistung, der aus dem Fondsguthaben entsteht, ergibt sich dabei aus den zum Todestag vorhandenen Investmentfonds-Anteilen. Mit Auszahlung der Todesfall-Leistung endet der Versicherungsvertrag. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn, endet mit ihrem Tod die Rentenzahlung. Es wird keine weitere Leistung fällig, es sei denn, es ist eine Todesfall-Leistung nach Rentenbeginn (Rentengarantiezeit oder Ka- pitalrückgewähr) vereinbart.