Garantierte Rentensteigerung. Wenn Sie eine garantierte Rentensteigerung vereinbart ha- ben, erhöht sich die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente im Versicherungsfall jeweils jährlich zu Beginn des Versiche- rungsjahres um den im Versicherungsschein vereinbarten Prozentsatz, gemessen an der zuletzt gezahlten Berufsunfä- higkeitsrente. Die erste Erhöhung erfolgt zu Beginn des Ver- sicherungsjahres, das auf den Beginn unserer Leistungspflicht folgt. Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ende unserer Leis- tungspflicht. Falls eine garantierte Rentensteigerung erbracht wurde, werden diese Erhöhungen mit dem Ende des Versi- cherungsfalls wieder auf null gesetzt. Bei erneuter Berufsun- fähigkeit beginnen die Steigerungen wieder von Neuem.
Garantierte Rentensteigerung. Bei einer vereinbarten garantierten Rentensteigerung wird während der Rentenphase die garantierte Rente – ohne Be- rücksichtigung der Überschussbeteiligung während der Ren- tenphase – jährlich entsprechend dem vereinbarten Prozent- satz erhöht. Die Erhöhung der Rente erfolgt erstmals zum Jahrestag des Rentenbeginns, der auf den Beginn der Ren- tenphase folgt. Bei einer Teilrente erfolgen die Erhöhungen zum Jahrestag des Rentenbeginns der Teilrente.
Garantierte Rentensteigerung. Zusätzlich zur Rente (siehe 4.1.1) können Sie ge- gen Mehrbeitrag eine garantierte jährliche Ren- tensteigerung bei Berufsunfähigkeit mitversichern. Die erste garantierte Erhöhung der Rente erfolgt zu Beginn des Versicherungsjahres, das auf den Beginn unserer Leistungspflicht folgt. Die Höhe der garantierten Rentensteigerung ergibt sich aus dem vereinbarten Steigerungssatz und der auf das Versicherungsjahr bezogenen garantierten Vorjahresrente. Endet die Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versi- cherungsdauer, wird der Vertrag wieder beitrags- pflichtig wie unmittelbar vor Eintritt der Berufsun- fähigkeit. Falls eine garantierte Rentensteigerung erbracht wurde, werden die Steigerungen bei er- neuter Berufsunfähigkeit nicht angerechnet, son- dern die Steigerungen beginnen wieder von neuem.
Garantierte Rentensteigerung. Wenn Sie eine garantierte Rentensteigerung vereinbart ha- ben, erhöhen sich auch die wegen Arbeitsunfähigkeit fällig werdenden Renten um den vereinbarten Prozentsatz (vgl. § 1 Abs. 2).
Garantierte Rentensteigerung. Wenn Sie eine Steigerung der Renten nach Beginn der Renten- zahlung vereinbart haben, erhöht sich die jeweils erreichte garantierte Rente jährlich um den vereinbarten Prozentsatz. Die erste Erhöhung erfolgt zu Beginn des zweiten Jahres der Rentenzahlung.
Garantierte Rentensteigerung. Bei Vertragsbeginn kann vereinbart werden, dass die garantierte Rente jährlich um ein Prozent steigt. Die erste garantierte Erhöhung erfolgt im zweiten Rentenbezugsjahr und bemisst sich an der bei Rentenbeginn garantierten Rente. Erhö- hungen in den Folgejahren bemessen sich jeweils an der garantierten Vorjahresrente.
Garantierte Rentensteigerung. Die Rente erhöht sich jährlich um den vereinbarten Pro- zentsatz. Für den Einschluss dieser Tarifbausteine gelten die bei Rentenbeginn gültigen Annahmerichtlinien für die Renten- versicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung.
Garantierte Rentensteigerung. Ist eine garantierte Rentensteigerung vereinbart, erhöht sich die garantierte Rente der Hauptversicherung während der Rentenbe- zugszeit jährlich um den im Versicherungsschein genannten Pro- zentsatz. Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (Überschussanteile und Anteile an Bewer- tungsreserven, vergleiche § 2).
Garantierte Rentensteigerung. Die Rente erhöht sich jährlich um den vereinbarten Pro- zentsatz. Die bei Antragstellung gewählten Tarifbausteine werden im Versicherungsschein dokumentiert. Sie können diese Fest- legung - aber nur vor Beginn der Rentenzahlung - ändern. Der garantierte Rentenfaktor (siehe Absatz 8 Satz 3) wird in diesem Fall nach den anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik entsprechend neu berechnet.
Garantierte Rentensteigerung. Die Rente erhöht sich jährlich um den vereinbarten Pro- zentsatz.