Leistungsbegrenzung bei gescheiterter Erledigung des Haftpflichtanspruchs oder zur Verfügungstellung der Ver- sicherungsleistung. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsneh- mers scheitert, oder falls der Versicherer seinen ver- tragsmäßigen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Verfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haft pflichtansprüche: 1. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle eines inländischen Voll- streckungsurteils (§ 722 ZPO) -; wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Staaten der Europä- ischen Union. Soweit hiernach Versicherungsschutz be- steht, erstreckt sich dieser nicht auf Ansprüche aus Tä- tigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeglicher Art oder über durch Kooperationsvereinba- rungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, soweit diese nicht durch eine besondere Vereinbarung einge schlossen sind. 2. soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausge- hen; 3. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Kre- diten; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermitt- lung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und an- deren wirtschaftlichen Geschäften; 4. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Personals des Versicherten entstehen; 5. wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissent- liche Pflichtverletzung; 6. von Gesellschaftern/ Mitinhabern und Angehörigen des Versicherungsnehmers sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn - was die Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Ge- meinschaft Lebenden anbelangt -, dass es sich um An- sprüche eines Mündels gegen seinen Vormund handelt; 7. von juristischen Personen, wenn die Majorität der An- teile und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder einem Gesellschafter/ Mitinhaber oder Angehörigen des Versi- cherungsnehmers oder Versicherten gehört; als Angehö- rige gelten 7.1 der Ehegatte des Versicherungsnehmers: 7.2 der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten; 7.3 wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder ver- schwägert ist; 8. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unterneh- mungen, Vereine, Verbände und als Syndikus; 9. aus bankmäßigem Betriebe und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-Devi- sen-Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.);
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung