Zurechnung. Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden ausländischen Organs bzw. Funktionsträgers) zugerechnet.
Zurechnung. In der Person eines Sozius gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten aller Sozien.
Zurechnung. In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, werden dem Ver- sicherungsnehmer zugerechnet; das gilt nicht, wenn An- gestellte (nicht Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter von Personengesellschaften, Partner) des Versicherungs- nehmers oder sonstige Personen, derer er sich zur Erfül- lung seiner Berufstätigkeit bedient, in Erfüllung dieser Tä- tigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers wissentlich abgewichen sind oder sonst ihre Pflichten wissentlich verletzt haben.
Zurechnung. 1.DieHandlungen und Unterlassungen des ausführenden Luftfrachtführers und seiner Leute, soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln, gelten bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung auch als solche des vertraglichen Luftfrachtführers.
Zurechnung. Dies gilt mit der Maßgabe, dass in der Person des Versto- ßenden gegebene subjektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird (vgl. z.B. § 4 Ziffer 5, 6), als bei der Versicherungsnehmerin selbst vorliegend gelten.
Zurechnung. Ein Ausschlussgrund nach § 4 oder ein Rechtsverlust nach § 3 Ziffer 9 sowie nach § 6, der in der Person eines Gesell- schafters/ Mitinhabers vorliegt, geht zu Lasten aller Ge- sellschafter/ Mitinhaber.
Zurechnung. In der Person des Versicherten gegebene Umstän- de, welche den Versicherungsschutz beeinflussen, werden dem Versicherungsnehmer zugerechnet.
Zurechnung. In der Person eines Sozius oder Partners in einer Partner- schaftsgesellschaft gegebene Umstände, die den Versi- cherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten aller So- zien und der Sozietät bzw. aller Partner in einer Partner- schaftsgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft.
Zurechnung. In der Person eines Gesellschafters gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz be- einflussen, gehen zulasten aller Gesellschafter und der Personengesellschaft.
Zurechnung. Dies gilt mit der Maßgabe, dass in der Person des Verstoßenden gegebene sub- jektive Umstände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird (vgl. z. B. § 4 Ziff. 5, 6), als bei dem Versicherungsnehmer selbst vorliegend gelten. § 2 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung