Leistungsfristen, Termine und Verzug Musterklauseln

Leistungsfristen, Termine und Verzug. 13.1 Leistungsfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie in dem Vertrag ausdrücklich als solche vereinbart wurden. 13.2 Die vereinbarte Frist verlängert sich bzw. der vereinbarte Termin verschiebt sich bei einem von der Messe Düsseldorf GmbH nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen an- gemessenen Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere vor bei Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Unternehmen, derer sich die Messe Düsseldorf GmbH zur Erfüllung diese Vertrages bedient, insbesondere der T-Systems Business Services GmbH, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, unvorhersehbarem Ausbleiben der Lieferung durch Vorlieferanten, soweit diese sorgfältig ausgewählt wurden, sowie bei höherer Gewalt. 13.3 Gerät die Messe Düsseldorf GmbH mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so haftet sie nach den allgemeinen Bestimmungen. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Messe Düsseldorf GmbH eine ihr von dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die min- destens zwei Tage betragen muss. 13.4 Die Messe Düsseldorf GmbH behält sich vor, eine bestehende Verbindung zu sperren, sofern der Nutzer diese vertragswidrig oder entgegen gesetzlicher Vorgaben verwendet. Nach Sperrung des Zugangs bleibt der Zahlungsanspruch von der Messe Düsseldorf GmbH für das begonnene Vertragsverhältnis im vol- len Umfang bestehen.
Leistungsfristen, Termine und Verzug. 3.2.1 Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart wurde. Diese beginnen mit Zustandekommen des Vertrages gemäß den Bestimmungen im Abschnitt 2. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft. 3.2.2 Wird aus Verschulden der Informance eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als acht Wochen, eine verbindliche Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so kann der Geschäftspartner Informance schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest zwei Wochen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf ebenfalls schriftlich vom Vertrag zurücktreten. 3.2.3 Bei einem von Informance nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis verlängert sich die vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin um den dieses Hindernis andauernden Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren sich Informance zur Erfüllung dieses Vertrages bedient), sowie bei höherer Gewalt vor. Sofern der ursprüngliche Leistungstermin in einem solchen Fall bereits um sechs Monate überschritten wurde, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Diesbezügliche Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners sind ausgeschlossen. 3.2.4 Kann die Leistung aus vom Geschäftspartner zu vertretenen Gründen nicht erbracht werden, so ist Informance zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Geschäftspartner eine ihm von Informance gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat der Geschäftspartner Informance die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für die infolge des Rücktritts vom Vertrag notwendige Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen zu ersetzen. Ist die Rückstellung der von Informance bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Geschäftspartner Informance deren Verkehrswert zu ersetzen. 3.2.5 Wurde bereits eine Leistung erbracht und tritt Informance aufgrund eines Zahlungsverzugs des Geschäftspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurück, so ist neben den erwähnten Aufwendungen vom Geschäftspartner eine Pönale von zumindest 25% des Kau...

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  • Preise und Versandkosten Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die jeweils gesondert ausgewiesenen Kosten für Verpackung und Versand, soweit nicht Abholung durch Sie an unserem Geschäftssitz vereinbart wird.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.