Leistungsfristen und Termine Musterklauseln

Leistungsfristen und Termine. 9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sons- tigen, vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenen Zeitraum, während des- sen das entsprechende Ereignis andauert. 9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen ent- sprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungster- mine entsprechend hinausgeschoben. 9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 10% des Rechnungsbetrages je begon- nenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen. 9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. 9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch unser Verschulden, steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unter- nehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs), unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
Leistungsfristen und Termine. Sowohl Liefer- und Fertigstellungstermine als auch Lieferfristen sind für die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wurde. Lieferfristen gelten nur vorbehaltlich richtiger und / oder rechtzeitiger Selbstbelieferung. Zur Ausführung der Leistung ist die Auftragnehmerin frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; die Auftragnehmerin ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen zusätzlich verrechnet. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst aufgrund von Umständen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, verzögert, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten – unbeschadet der Rechte der Auftragnehmerin, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben – entsprechend hinausgeschoben. Der Fälligkeitszeitpunkt von Forderungen der Auftragnehmerin bleibt jedoch unberührt. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind unabhängig von einem allfälligen Verschulden vom Auftraggeber zu tragen. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von der Auftragnehmerin gesetzten angemessen Frist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens der Auftragnehmerin nicht eingehalten, ist der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von drei Woc...
Leistungsfristen und Termine. 9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höhe- rer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andau- ert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. 9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurech- nende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwir- kungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so wer- den Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. 9.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehme- rischen Xxxxxx mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
Leistungsfristen und Termine. 11.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. 11.2. Fristen und Termine verschieben sich bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei witterungsbedingten Stillstandszeiten (Regen, Schnee, Kälte, Hitze etc), höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, angemessen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. 11.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8 dieser AGB, so werden angemessen Leistungsfristen verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine hinausgeschoben. 11.4. Wir sind berechtigt, Mehrkosten aufgrund solcher Verzögerungen zu verrechnen. Dies betrifft insbesondere die notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb sowie Baustellengemeinkosten. 11.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
Leistungsfristen und Termine. 10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. 10.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbind- lich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. 10.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzei- tiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
Leistungsfristen und Termine. 9.1.Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sons- tigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während des- sen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unbe- rührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Ver- trag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
Leistungsfristen und Termine. 8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist. 8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. 8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessenen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen, im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. 8.4 Schafft der Auftraggeber nicht umgehend Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß §6 Nr.6 VOB/B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. 8.5 Für den Fall der Kündigung gemäß 8.4. steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und der Haltung der geschuldeten Gegenstände.
Leistungsfristen und Termine. 9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unbe- rührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. 9.2. Wird der Beginn der Leistungsausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinaus- geschoben. 9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
Leistungsfristen und Termine. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom Kunden zu tragen, wenn die Verzögerungen bewirkende Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind.
Leistungsfristen und Termine. 9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Kostenvoranschlag gutgeschrieben.