Leistungsfristen und Termine Musterklauseln

Leistungsfristen und Termine. 9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonsti- gen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Ein- flussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzu- mutbar machen.
Leistungsfristen und Termine. 10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.
Leistungsfristen und Termine. 10.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
Leistungsfristen und Termine. 9.1. In den Vertragsunterlagen geben wir die voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine unverbindlich an. Nach Ablauf der voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine kommen wir in Leistungsverzug, sobald uns die einschreibebriefliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen nachweislich zugegangen ist. Die Einhaltung unserer Leistungspflicht setzt die Abklärung aller baulichen, rechtlichen, technischen und kommerziellen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
Leistungsfristen und Termine. 4.1 Für unsere Leistungen vereinbarte Fristen und Termine gelten nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Leistungsfristen und Termine. 3.1 Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich vereinbart wurden und der Besteller alle zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen, sowie Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat. Zudem müssen etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß bei X. XXXXX eingegangen, und sonstige, einzelvertraglich vereinbarte Voraussetzungen zur Abwicklung des Auftrages eingetreten sein. Die Leistungsfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, vorausgesetzt, dass der Besteller die vorgenannten Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Anderenfalls verlängern bzw. verschieben sich die Leistungsfristen und Leistungstermine entsprechend; dies gilt nicht, soweit X. XXXXX eine Verzögerung zu vertreten hat. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern bzw. verschieben sich die Leistungsfristen und Leistungstermine entsprechend.
Leistungsfristen und Termine. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7 dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb ____% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler(b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben. Werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen Dächern vorgenommen, kann aufgrund des Zustandes des Daches die Haltbarkeit auch der reparierten Teile eingeschränkt sein, etwa eingeschränkte Stabilität durch altersschwache umgebende Dachziegel oder Xxxxxx / Lattung.
Leistungsfristen und Termine. 08.1 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Der Kunde ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag rückzutreten.
Leistungsfristen und Termine. 10.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
Leistungsfristen und Termine. 9.1.Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. 9.2.Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.