Leistungsfristen, Termine, Verzug Musterklauseln

Leistungsfristen, Termine, Verzug. 3.2.1 Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart wurde. Diese beginnen mit Zustandekommen des Vertrages – wenn dieser aber von einer behördlichen Genehmigung abhängt, mit deren Erteilung. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft. 3.2.2 Wird aus Verschulden des AN eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als sechs Wochen, eine verbindliche Leistungsfrist um mehr als drei Wochen überschritten, so kann der AG dem AN schriftlich eine 3.2.3 Bei einem vom AN nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis verlängert sich die vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin um den dieses Hindernis andauernden Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren sich der AN zur Erfüllung dies Vertrages bedient), sowie bei höherer Gewalt vor. Sofern der ursprüngliche Leistungstermin in einem solchen Fall bereits um sechs Monate überschritten wurde, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; diesbezügliche Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen. 3.2.4 Kann die Leistung aus dem AG zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, so ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der AG eine ihm vom AN gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat der AG dem AN die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für die infolge des Rücktritts vom Vertrag notwendige Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen zu ersetzen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. 3.2.5 Wurde bereits eine Leistung erbracht und tritt der AN aufgrund eines Zahlungsverzugs der AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurück, so ist neben den in Punkt 3.2.4 erwähnten Aufwendungen vom AG eine Pönale vom zumindest 15 % des Kaufpreises als Mindestersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommen.

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