Common use of Leistungsfristen, Termine, Verzug Clause in Contracts

Leistungsfristen, Termine, Verzug. 3.2.1 Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart wurde. Diese beginnen mit Zustandekommen des Vertrages – wenn dieser aber von einer behördlichen Genehmigung abhängt, mit deren Erteilung. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft. 3.2.2 Wird aus Verschulden des AN eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als sechs Wochen, eine verbindliche Leistungsfrist um mehr als drei Wochen überschritten, so kann der AG dem AN schriftlich eine 3.2.3 Bei einem vom AN nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis verlängert sich die vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin um den dieses Hindernis andauernden Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren sich der AN zur Erfüllung dies Vertrages bedient), sowie bei höherer Gewalt vor. Sofern der ursprüngliche Leistungstermin in einem solchen Fall bereits um sechs Monate überschritten wurde, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; diesbezügliche Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen. 3.2.4 Kann die Leistung aus dem AG zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, so ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der AG eine ihm vom AN gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat der AG dem AN die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für die infolge des Rücktritts vom Vertrag notwendige Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen zu ersetzen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. 3.2.5 Wurde bereits eine Leistung erbracht und tritt der AN aufgrund eines Zahlungsverzugs der AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurück, so ist neben den in Punkt 3.2.4 erwähnten Aufwendungen vom AG eine Pönale vom zumindest 15 % des Kaufpreises als Mindestersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsfristen, Termine, Verzug. 3.2.1 4.1. Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlichgrundsätzlich unver- bindlich, sofern nicht anders vereinbart nichts Gegenteiliges festgelegt wurde. Diese beginnen mit Zustandekommen des Vertrages – wenn dieser aber von einer behördlichen Genehmigung abhängtSofern ein zuge- sagter Leistungstermin festgelegt wurde, mit deren Erteilungwird dadurch kein Fixgeschäft begründet. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum FixgeschäftTeillieferungen und Vorauslieferungen sind ausdrücklich zu- lässig. 3.2.2 4.2. Wird aus Verschulden des AN eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als sechs Wochen, eine verbindliche festgelegte Leistungsfrist um mehr als drei Monate überschrit- ten, hat der Auftraggeber Holo-Light eine Nachfrist von zumindest vier Wochen überschrittenschriftlich zu setzen. Eben nach deren fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, so kann der AG dem AN schriftlich einevom Vertrag zurückzutreten. 3.2.3 Bei einem vom AN nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis verlängert 4.3. Verzögert sich die Leistung von Holo-Light aus nicht von ihr zu vertreten- den oder unvorhersehbaren Gründen oder liegen mit nicht zumutbaren Mitteln abwendbare Ereignisse vor, gelten die Leistungsverpflichtungen von Holo-Light für die jeweilige Dauer und / oder den Umfang des Hin- dernisses als ausgesetzt und verlängern sich vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin Fristen um den Zeitraum, um den dieses Hindernis andauernden Zeitraumandauert. Ein solches Leistungshindernis Leistungshin- dernis liegt insbesondere bei behördlichen in Fällen höherer Gewalt, Terrors, behördlicher Maßnahmen, ArbeitskampfmaßnahmenArbeitskampf, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren sich der AN zur Erfüllung dies Vertrages bedient), sowie bei höherer Gewalt unvorhersehbaren und für die Leistungserbringung unabdinglichen Vorlieferungen und / Oder Ähnli- chem vor. Sofern Erst ein Verzögerungszeitraum von neun Monaten zum ur- sprünglichen Leistungstermin berechtigt beide Vertragsteile unter Aus- schluss der ursprüngliche Leistungstermin in einem solchen Fall bereits um sechs Monate überschritten wurde, sind beide Vertragsparteien Geltendmachung wechselseitiger Schadenersatzansprüche zum Rücktritt vom Vertrag Vertrag. Holo-Light ist berechtigt; diesbezügliche Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, bis zu diesem Zeit- punkt erbrachte Leistungen gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. 3.2.4 Kann 4.4. Insofern die Leistung von Holo-Light zu erbringende Vertragsleistung aus dem AG vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht erbracht werdenwerden kann, so ist der AN zum Rücktritt Holo-Light unter Setzung einer Nachfrist von zumindest vier Wochen be- rechtigt, vom Vertrag berechtigt, wenn der AG eine ihm vom AN gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhältzurückzutreten. In Bis zu diesem Fall hat der AG dem AN die Aufwendungen für Zeitpunkt von Holo- Light bereits durchgeführte Arbeiten und für die infolge des Rücktritts sind vom Vertrag notwendige Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen zu ersetzen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. 3.2.5 Wurde bereits eine Leistung erbracht und tritt der AN aufgrund eines Zahlungsverzugs der AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurück, so ist neben den in Punkt 3.2.4 erwähnten Aufwendungen vom AG eine Pönale vom zumindest 15 % des Kaufpreises als Mindestersatz Auftraggeber zu bezahlen. Die Geltendmachung eines Darüber hinaus ist Holo-Light berechtigt, neben dem Ersatz der Aufwen- dungen für bereits erbrachte Arbeiten vom Auftraggeber zusätzlich eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht im Sinne des § 1336 (2) ABGB unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von 40 % des vereinbarten Ver- tragspreises als Mindestersatz vom Auftraggeber einzufordern. Holo- Light ist darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommenhinaus berechtigt, weiteren Schadenersatz geltend zu machen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsfristen, Termine, Verzug. 3.2.1 Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlichunver- bindlich, sofern nicht anders vereinbart wurde. Diese beginnen mit Zustandekommen des Vertrages – wenn dieser aber von einer behördlichen Genehmigung abhängt, mit deren Erteilung. Die Vereinbarung Ver- einbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft. 3.2.2 Wird aus Verschulden des AN eine unverbindliche Leistungsfrist Leistungs- frist um mehr als sechs Wochen, eine verbindliche Leistungsfrist um mehr als drei Wochen überschritten, so kann der AG dem AN schriftlich eineeine angemessene Nachfrist von zumindest zwei Wo- chen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf ebenfalls schrift- lich vom Vertrag zurücktreten. 3.2.3 Bei einem vom AN nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis verlängert sich die vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin Ter- min um den dieses Hindernis andauernden Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei behördlichen MaßnahmenMaß- nahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren sich der AN zur Erfüllung dies dieses Vertrages bedient), sowie bei höherer Gewalt vor. Sofern der ursprüngliche Leistungstermin Leistungster- min in einem solchen Fall bereits um sechs Monate überschritten Monaten überschrit- ten wurde, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; diesbezügliche Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen. 3.2.4 Kann die Leistung aus dem vom AG zu vertretenden vertretenen Gründen nicht erbracht werden, so ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigtbe- rechtigt, wenn der AG eine ihm vom AN gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat der AG dem AN die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für die infolge des Rücktritts vom Vertrag notwendige Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen Leis- tungen zu ersetzen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten er- brachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. 3.2.5 Wurde bereits eine Leistung erbracht und tritt der AN aufgrund auf- grund eines Zahlungsverzugs der des AG nach Setzung einer angemessenen angemes- senen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurück, so ist neben den in Punkt 3.2.4 erwähnten Aufwendungen vom AG eine Pönale vom von zumindest 15 % des Kaufpreises Kauf- preises als Mindestersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommenunbe- nommen.

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Samples: General Terms and Conditions

Leistungsfristen, Termine, Verzug. 3.2.1 Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart wurde. Diese beginnen mit Zustandekommen des Vertrages – wenn dieser aber von einer behördlichen Genehmigung abhängt, mit deren Erteilung. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft. 3.2.2 Wird aus Verschulden des AN eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als sechs Wochen, eine verbindliche Leistungsfrist um mehr als drei Wochen überschritten, so kann der AG dem AN schriftlich eineeine angemessene Nachfrist von zumindest zwei Wochen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf ebenfalls schriftlich vom Vertrag zurücktreten. 3.2.3 Bei einem vom AN nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis verlängert sich die vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin um den dieses Hindernis andauernden Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren sich der AN zur Erfüllung dies dieses Vertrages bedient), sowie bei höherer Gewalt vor. Sofern der ursprüngliche Leistungstermin in einem solchen Fall bereits um sechs Monate Monaten überschritten wurde, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; diesbezügliche Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen. 3.2.4 Kann die Leistung aus dem vom AG zu vertretenden vertretenen Gründen nicht erbracht werden, so ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der AG eine ihm vom AN gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat der AG dem AN die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für die infolge des Rücktritts vom Vertrag notwendige Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen zu ersetzen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. 3.2.5 Wurde bereits eine Leistung erbracht und tritt der AN aufgrund eines Zahlungsverzugs der des AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurück, so ist neben den in Punkt 3.2.4 erwähnten Aufwendungen vom AG eine Pönale vom von zumindest 15 % des Kaufpreises als Mindestersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsfristen, Termine, Verzug. 3.2.1 Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart wurde. Diese beginnen mit Zustandekommen des Vertrages – wenn dieser aber von einer behördlichen Genehmigung abhängt, mit deren Erteilung. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft. 3.2.2 Wird aus alleinigen Verschulden des AN eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als sechs acht Wochen, eine verbindliche Leistungsfrist um mehr als drei sechs Wochen überschritten, so kann der AG dem AN schriftlich eineeine angemessene Nachfrist von zumindest drei Wochen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf ebenfalls schriftlich vom Vertrag zurücktreten. 3.2.3 Bei einem vom AN nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis verlängert sich die vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin um den dieses Hindernis andauernden Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren sich der AN zur Erfüllung dies dieses Vertrages bedient), sowie bei höherer Gewalt vor. Sofern der ursprüngliche Leistungstermin in einem solchen Fall bereits um sechs Monate acht Wochen überschritten wurde, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; diesbezügliche Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen. 3.2.4 Kann die Leistung aus dem vom AG zu vertretenden vertretenen Gründen nicht erbracht werden, so ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der AG eine ihm vom AN gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat der AG dem AN die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für die infolge des Rücktritts vom Vertrag notwendige Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen zu ersetzen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen.. Des Weiteren muss der AG dem AN als Ersatz 3.2.5 Wurde bereits eine Leistung erbracht und tritt der AN aufgrund eines Zahlungsverzugs der des AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurück, so ist neben den in Punkt 3.2.4 erwähnten Aufwendungen vom AG eine Pönale vom von zumindest 15 % [20%] des Kaufpreises als Mindestersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommen.

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Leistungsfristen, Termine, Verzug. 3.2.1 3.2.1. Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart wurde. Diese beginnen mit Zustandekommen des Vertrages – wenn dieser aber von einer behördlichen Genehmigung abhängt, mit deren Erteilung. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft. 3.2.2 3.2.2. Wird aus alleinigen Verschulden des AN eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als sechs acht Wochen, eine verbindliche Leistungsfrist um mehr als drei sechs Wochen überschritten, so kann der AG dem AN schriftlich eineeine angemessene Nachfrist von zumindest drei Wochen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf ebenfalls schriftlich vom Vertrag zurücktreten. 3.2.3 3.2.3. Bei einem vom AN nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis verlängert sich die vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin um den dieses Hindernis andauernden Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren sich der AN zur Erfüllung dies dieses Vertrages bedient), sowie bei höherer Gewalt vor. Sofern der ursprüngliche Leistungstermin in einem solchen Fall bereits um sechs Monate acht Wochen überschritten wurde, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; diesbezügliche Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen. 3.2.4 3.2.4. Kann die Leistung aus dem vom AG zu vertretenden vertretenen Gründen nicht erbracht werden, so ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der AG eine ihm vom AN gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat der AG dem AN die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für die infolge des Rücktritts vom Vertrag notwendige Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen zu ersetzen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. Des Weiteren muss der AG dem AN als Ersatz für den Rücktritt 20% der Auftragssumme in Form einer Abschlagszahlung bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommen. 3.2.5 3.2.5. Wurde bereits eine Leistung erbracht und tritt der AN aufgrund eines Zahlungsverzugs der des AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurück, so ist neben den in Punkt 3.2.4 erwähnten Aufwendungen vom AG eine Pönale vom von zumindest 15 % [20%] des Kaufpreises als Mindestersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommen.

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Leistungsfristen, Termine, Verzug. 3.2.1 Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart wurde. Diese beginnen mit Zustandekommen des Vertrages – wenn dieser aber von einer behördlichen Genehmigung abhängt, mit deren Erteilung. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft. 3.2.2 Wird aus alleinigen Verschulden des AN eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als sechs acht Wochen, eine verbindliche Leistungsfrist um mehr als drei sechs Wochen überschritten, so kann der AG dem AN schriftlich eineeine angemessene Nachfrist von zumindest drei Wochen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf ebenfalls schriftlich vom Vertrag zurücktreten. 3.2.3 Bei einem vom AN nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis verlängert sich die vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin um den dieses Hindernis andauernden Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren sich der AN zur Erfüllung dies dieses Vertrages bedient), sowie bei höherer Gewalt vor. Sofern der ursprüngliche Leistungstermin in einem solchen Fall bereits um sechs Monate acht Wochen überschritten wurde, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; diesbezügliche Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen. 3.2.4 Kann die Leistung aus dem vom AG zu vertretenden vertretenen Gründen nicht erbracht werden, so ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der AG eine ihm vom AN gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat der AG dem AN die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für die infolge des Rücktritts vom Vertrag notwendige Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen zu ersetzen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. Des Weiteren muss der AG dem AN als Ersatz für den Rücktritt 20% der Auftragssumme in Form einer Abschlagszahlung bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommen. 3.2.5 Wurde bereits eine Leistung erbracht und tritt der AN aufgrund eines Zahlungsverzugs der des AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurück, so ist neben den in Punkt 3.2.4 erwähnten Aufwendungen vom AG eine Pönale vom von zumindest 15 % [20%] des Kaufpreises als Mindestersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommen.

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Leistungsfristen, Termine, Verzug. 3.2.1 Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart wurde. Diese beginnen mit Zustandekommen des Vertrages – wenn dieser aber von einer behördlichen Genehmigung abhängt, mit deren Erteilung. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft. 3.2.2 Wird aus alleinigen Verschulden des AN eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als sechs acht Wochen, eine verbindliche Leistungsfrist um mehr als drei sechs Wochen überschritten, so kann der AG dem AN schriftlich eineeine angemessene Nachfrist von zumindest drei Wochen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf ebenfalls schriftlich vom Vertrag zurücktreten. 3.2.3 Bei einem vom AN nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis verlängert sich die vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin um den dieses Hindernis andauernden Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei behördlichen Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren sich der AN zur Erfüllung dies dieses Vertrages bedient), sowie bei höherer Gewalt vor. Sofern der ursprüngliche Leistungstermin in einem solchen Fall bereits um sechs Monate acht Wochen überschritten wurde, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; diesbezügliche Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen. 3.2.4 Kann die Leistung aus dem vom AG zu vertretenden vertretenen Gründen nicht erbracht werden, so ist der AN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der AG eine ihm vom AN gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat der AG dem AN die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten und für die infolge des Rücktritts vom Vertrag notwendige Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen zu ersetzen. Ist die Rückstellung der vom AN bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. Des Weiteren muss der AG dem AN als Ersatz für den Rücktritt 20% der Auftragssumme in Form einer Abschlagszahlung bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommen. 3.2.5 Wurde bereits eine Leistung erbracht und tritt der AN aufgrund eines Zahlungsverzugs der des AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurück, so ist neben den in Punkt 3.2.4 erwähnten Aufwendungen vom AG eine Pönale vom zumindest 15 % des Kaufpreises als Mindestersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommen.erwähnten

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Leistungsfristen, Termine, Verzug. 3.2.1 4.1. Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlichgrundsätzlich unver- bindlich, sofern nicht anders vereinbart nichts Gegenteiliges festgelegt wurde. Diese beginnen mit Zustandekommen des Vertrages – wenn dieser aber von einer behördlichen Genehmigung abhängtSofern ein Leistungstermin festgelegt wurde, mit deren Erteilungwird dadurch kein Fixgeschäft begründet. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum FixgeschäftTeillieferungen und Vorauslieferungen sind ausdrücklich zu- lässig. 3.2.2 4.2. Wird aus Verschulden des AN eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als sechs Wochen, eine verbindliche festgelegte Leistungsfrist um mehr als drei Monate überschrit- ten, hat der Auftraggeber Holo-Industrie eine Nachfrist von zumindest vier Wochen überschrittenschriftlich zu setzen. Erst nach deren fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, so kann der AG dem AN schriftlich einevom Vertrag zurückzutreten. 3.2.3 Bei einem vom AN nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis verlängert 4.3. Verzögert sich die Leistung von Holo-Industrie aus nicht von ihr zu ver- tretenden oder unvorhersehbaren Gründen oder liegen mit nicht zumut- baren Mitteln abwendbare Ereignisse vor, gelten die Leistungsverpflich- tungen von Holo-Industrie für die jeweilige Dauer und / oder den Umfang des Hindernisses als ausgesetzt und verlängern sich vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin Fristen um den Zeitraum, den dieses Hindernis andauernden Zeitraumandauert. Ein solches Leistungshindernis Leis- tungshindernis liegt insbesondere bei behördlichen in Fällen höherer Gewalt, Terrors, be- hördlicher Maßnahmen, ArbeitskampfmaßnahmenArbeitskampf, Ausfall von Transportmitteln unvorhersehbaren und für die Leistungserbringung unabdinglichen Vorlieferungen und / oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren sich der AN zur Erfüllung dies Vertrages bedient), sowie bei höherer Gewalt Ähnlichem vor. Sofern Erst ein Verzögerungszeitraum von neun Monaten zum ursprünglichen Leistungstermin berechtigt beide Vertragsteile unter Aus- schluss der ursprüngliche Leistungstermin in einem solchen Fall bereits um sechs Monate überschritten wurde, sind beide Vertragsparteien Geltendmachung wechselseitiger Schadenersatzansprüche zum Rücktritt vom Vertrag Vertrag. Holo-Industrie ist berechtigt; diesbezügliche Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen gegenüber dem Auftraggeber abzurech- nen. 3.2.4 Kann 4.4. Insofern die Leistung von Holo-Industrie zu erbringende Vertragsleistung aus dem AG vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht erbracht werdenwerden kann, so ist der AN zum Rücktritt Holo-Industrie unter Setzung einer Nachfrist von zumindest vier Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bis zu diesem Zeitpunkt von Ho- lo-Industrie bereits durchgeführte Arbeiten sind vom Auftraggeber zu be- zahlen. Darüber hinaus ist Holo-Industrie berechtigt, wenn neben dem Ersatz der AG eine ihm vom AN gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat der AG dem AN die Aufwendungen für bereits durchgeführte erbrachte Arbeiten und für die infolge vom Auftraggeber zu- sätzlich eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht im Sinne des Rücktritts vom Vertrag notwendige Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen zu ersetzen. Ist die Rückstellung § 343 BGB unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von 40 % der vom AN bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN deren Verkehrswert zu ersetzen. 3.2.5 Wurde bereits eine Leistung erbracht und tritt der AN aufgrund eines Zahlungsverzugs der AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurück, so ist neben den in Punkt 3.2.4 erwähnten Aufwendungen vom AG eine Pönale vom zumindest 15 % des Kaufpreises ver- einbarten Auftragssumme als Mindestersatz vom Auftraggeber einzufor- dern. Holo-Industrie ist darüber hinaus berechtigt, weiteren Schadenser- satz geltend zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommenmachen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Leistungsfristen, Termine, Verzug. 3.2.1 6.1. Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht anders vereinbart wurde. Diese beginnen mit Zustandekommen des Vertrages – wenn dieser aber von einer behördlichen Genehmigung abhängt, mit deren Erteilung. Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins macht den Vertrag nicht zum Fixgeschäft. 3.2.2 6.2. Wird aus Verschulden des AN von 4a eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als sechs Wochen, eine verbindliche ver- bindliche Leistungsfrist um mehr als drei Wochen überschritten, so kann der AG dem AN Kunde 4a schriftlich eineeine angemesse- ne Nachfrist von zumindest zwei Wochen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf ebenfalls schriftlich vom Vertrag zurücktreten. 3.2.3 6.3. Bei einem vom AN von 4a nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis verlängert sich die vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin um den dieses Hindernis andauernden andau- ernden Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere bei behördlichen Maßnahmen, ArbeitskampfmaßnahmenArbeitskampf- maßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, nicht vorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen durch Vorleistungserbringer (dies alles auch in Unternehmen, deren sich der AN 4a zur Erfüllung dies dieses Vertrages bedient), sowie bei höherer Gewalt vor. Sofern der ursprüngliche Leistungstermin in einem solchen Fall bereits um sechs Monate 2 Mona- te überschritten wurde, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; diesbezügliche Schadenersatzansprüche Scha- denersatzansprüche des AG Kunden sind ausgeschlossen. 3.2.4 6.4. Kann die Leistung aus dem AG vom Kunden zu vertretenden vertretenen Gründen nicht erbracht werden, so ist der AN 4a zum Rücktritt Rück- tritt vom Vertrag berechtigt, wenn der AG Kunde eine ihm vom AN von 4a gesetzte angemessene Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall hat der AG dem AN Kunde 4a die Aufwendungen für bereits durchgeführte durch- geführte Arbeiten und für die infolge des Rücktritts vom Vertrag notwendige Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen zu ersetzen. Ist die Rückstellung der vom AN von 4a bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der AG dem AN Kunde 4a deren Verkehrswert zu ersetzen. 3.2.5 Wurde bereits eine Leistung erbracht und tritt der AN aufgrund eines Zahlungsverzugs der AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurück, so ist neben den in Punkt 3.2.4 erwähnten Aufwendungen vom AG eine Pönale vom zumindest 15 % des Kaufpreises als Mindestersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt dem AN unbenommen.

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